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Beschluss

15 A 2196/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bescheid, der den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage anordnet, ist rechtswidrig, wenn das satzungsrechtliche Anschlussrecht wegen Entfernung der öffentlichen Abwasserleitung zum Grundstück nicht besteht. • Die in der Abwassersatzung geregelte 15‑Meter‑Grenze bezieht sich auf die Entfernung zwischen öffentlicher Abwasserleitung und dem anzuschließenden Grundstück. • Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 4 AS mögliche Zulassung eines Anschlusses ist eine Ermessensentscheidung; fehlt eine Ermessensbetätigung, ist der Bescheid rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Anschlusszwang an öffentliche Abwasseranlage bei Überschreitung der 15‑Meter‑Grenze entfällt • Ein Bescheid, der den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage anordnet, ist rechtswidrig, wenn das satzungsrechtliche Anschlussrecht wegen Entfernung der öffentlichen Abwasserleitung zum Grundstück nicht besteht. • Die in der Abwassersatzung geregelte 15‑Meter‑Grenze bezieht sich auf die Entfernung zwischen öffentlicher Abwasserleitung und dem anzuschließenden Grundstück. • Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 4 AS mögliche Zulassung eines Anschlusses ist eine Ermessensentscheidung; fehlt eine Ermessensbetätigung, ist der Bescheid rechtsfehlerhaft. Der Kläger wurde von der Beklagten per Bescheid verpflichtet, sein nicht unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum gelegenes Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Die Abwasserleitung verläuft im öffentlichen Verkehrsraum, jedoch in einer Entfernung von mehr als 15 Metern vom Grundstück des Klägers. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers gegen den Anschlusszwang statt. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, das Anschlussrecht bestehe jedenfalls, sodass keine besondere Zulassung erforderlich gewesen sei. Streitpunkt war insbesondere die Auslegung von § 4 Abs. 1 der Abwassersatzung (AS) der Beklagten sowie die Frage, ob der Bescheid zugleich eine Zulassung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 AS enthalte oder ob diese Ermessenserwägung fehlte. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Klage ist zulässig und begründet; der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Anschlussrecht und Satzung: Nach § 3 AS wird das Anschlussrecht nur nach Maßgabe der Abwassersatzung gewährt; § 4 Abs.1 AS begrenzt das Anschlussrecht auf Grundstücke, die an eine betriebsfertige, aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden können. • Auslegung der 15‑Meter‑Regel: § 4 Abs.1 Satz 2 AS ist so zu verstehen, dass die Grenze von 15 Metern die Entfernung zwischen der öffentlichen Abwasserleitung und dem anzuschließenden Grundstück meint; die Leitungsentfernung darf nicht mehr als 14,99 Meter betragen, damit ein Anschlussrecht besteht. • Unzutreffende Berufungsannahme: Die von der Beklagten vertretene Auslegung, die auf die Lage der öffentlichen Anlage zum öffentlichen Verkehrsraum abstelle, ist nicht vereinbar mit Systematik, Wortlaut und Zweck der Satzung. • Keine Voraussetzungen für unmittelbares Anschlussrecht: Im vorliegenden Fall verläuft die öffentliche Abwasserleitung im öffentlichen Verkehrsraum deutlich weiter als 15 Meter vom Grundstück entfernt; daher besteht nach § 4 Abs.1 AS kein Anschlussrecht. • Keine Zulassung gemäß § 4 Abs.1 Satz 4 AS: Selbst wenn eine Zulassung erforderlich wäre, ist § 4 Abs.1 Satz 4 AS eine Ermessensnorm; der Bescheid vom 7.9.2009 enthält keine Ermessensbetätigung und berücksichtigt nicht die gegen einen Anschluss sprechenden Belange wie die erhebliche Entfernung und die Kosten, sodass der Bescheid ermessensfehlerhaft ist. • Rechtsfolge: Mangels bestehendem Anschlussrecht und fehlender Ermessensausübung ist der angegriffene Bescheid aufzuheben; die erstinstanzliche Entscheidung, die den Bescheid aufhob, war damit im Ergebnis richtig. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht stattgegeben. Der Bescheid vom 7. September 2009, der den Anschlusszwang anordnete, ist rechtswidrig, weil das satzungsrechtliche Anschlussrecht nach § 4 Abs.1 AS wegen der mehr als 15 Meter betragenden Entfernung der öffentlichen Abwasserleitung zum Grundstück des Klägers nicht besteht. Soweit die Beklagte eine Zulassung nach § 4 Abs.1 Satz 4 AS anführen könnte, fehlt es an einer konkreten Ermessensausübung im Bescheid; die erforderlichen Abwägungen (z. B. erhebliche Entfernung und Kostenbelastung) wurden nicht getroffen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.