Beschluss
6 E 1507/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde zurückgewiesen.
• Ist ein streitiges Verfahren im Wesentlichen nur der vorläufigen Sicherung eines Hauptbegehrens dienlich, kann der Auffangwert nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG anzusetzen sein.
• Statusrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG liegen nur vor, wenn es um die Zuerkennung eines anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen geht; rein auf die Zuweisung einer Tätigkeit zielende Klagen sind davon nicht erfasst.
• Fehlende Anhaltspunkte für einen abweichenden materiellen Wert rechtfertigen keine Erhöhung des Streitwerts.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei vorläufig sichernder Klage zur Zuweisung einer Tätigkeit • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde zurückgewiesen. • Ist ein streitiges Verfahren im Wesentlichen nur der vorläufigen Sicherung eines Hauptbegehrens dienlich, kann der Auffangwert nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG anzusetzen sein. • Statusrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG liegen nur vor, wenn es um die Zuerkennung eines anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen geht; rein auf die Zuweisung einer Tätigkeit zielende Klagen sind davon nicht erfasst. • Fehlende Anhaltspunkte für einen abweichenden materiellen Wert rechtfertigen keine Erhöhung des Streitwerts. Der Antragsteller begehrt gerichtlich, ihm dauerhaft die Tätigkeit des Geschäftsführers der Stiftung für Hochschulzulassung zuzuweisen. Im Verfahren 12 L 1190/10 ging es im Wesentlichen um die vorläufige Sicherung dieses mit der Hauptklage 12 K 2878/10 verfolgten Begehrens. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert im Sicherungsverfahren auf 2.500,00 Euro (halber Auffangwert) fest. Der Antragsteller rügte die Streitwertfestsetzung und beantragte Heraufsetzung mit Verweis auf das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 BBesO. Die Beschwerde wurde von seinen Prozessbevollmächtigten zulässigerweise im eigenen Namen erhoben. Es besteht keine konkrete Feststellung eines materiellen Werts des Klagebegehrens, und das Verfahren betrifft nicht die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Sicherungsverfahren im Wesentlichen der vorläufigen Sicherung des Hauptbegehrens diente und deshalb die Festsetzung des halben Auffangwertes nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG vertretbar ist. • Die Klageforderung zielt auf die Zuweisung einer Tätigkeit, nicht auf die Verleihung eines anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Folgen; daher greift § 52 Abs. 5 GKG (Bemessung am Mehrfachen des Endgrundgehalts) nicht. • Es liegen keine genügend konkreten Anhaltspunkte vor, die eine abweichende Festsetzung des Streitwerts nach §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG rechtfertigen; insbesondere fehlt eine Bestimmbarkeit des materiellen Werts des Begehrens. • Die vom Antragsteller geforderte Heraufsetzung auf das 6,5fache des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 BBesO ist daher nicht begründet. • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes, weil das Sicherungsverfahren lediglich der vorläufigen Sicherung des mit der Hauptklage verfolgten Begehrens diente und keine statusrechtliche Amtserteilung im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG vorliegt. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen höheren materiellen Wert des Klagebegehrens; die beantragte Heraufsetzung auf das 6,5fache des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 BBesO ist damit unbegründet. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei und Kostenerstattung wird nicht gewährt.