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Beschluss

13 C 279/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch der Studienbewerber auf Erhöhung der Zulassungszahlen wegen Erhebung von Studiengebühren; Studienbeiträge sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und nicht zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze einzusetzen. • Reduzierung des Lehrdeputats wegen Übernahme von Funktionen im Sonderforschungsbereich ist nach § 5 Abs. 2 LVV zulässig, wenn der Lehrbedarf nicht unangemessen vernachlässigt wird. • Berechnung und Ansatz von Dienstleistungen und Schwundfaktor nach KapVO sind im Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule die Vorgaben des § 11 KapVO beachtet und Beurlaubungsregelungen sachgerecht berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassungszahl-Erweiterung durch Studiengebühren; Deputatsminderung und Dienstleistungsberechnung rechtmäßig • Kein Anspruch der Studienbewerber auf Erhöhung der Zulassungszahlen wegen Erhebung von Studiengebühren; Studienbeiträge sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und nicht zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze einzusetzen. • Reduzierung des Lehrdeputats wegen Übernahme von Funktionen im Sonderforschungsbereich ist nach § 5 Abs. 2 LVV zulässig, wenn der Lehrbedarf nicht unangemessen vernachlässigt wird. • Berechnung und Ansatz von Dienstleistungen und Schwundfaktor nach KapVO sind im Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule die Vorgaben des § 11 KapVO beachtet und Beurlaubungsregelungen sachgerecht berücksichtigt. Studienbewerber begehrten vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin und rügten Maßnahmen der Hochschule, die nach ihrer Ansicht die Zulassungszahlen vermindern oder die Kapazität im Studiengang beeinträchtigen. Streitgegenstände waren insbesondere die Verwendung von Studienbeiträgen, die Reduzierung des Lehrdeputats eines Professors wegen Leitungsaufgaben in einem Sonderforschungsbereich sowie die Kalkulation von Dienstleistungen und eines Schwundfaktors bei der Kapazitätsberechnung. Die Antragsteller meinten, Studiengebühren müssten zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze führen und Kürzungen des Deputats und Dienstleistungsexporte seien rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Münster wies die Anträge ab; die Antragsteller legten Beschwerden ein, die das Oberverwaltungsgericht gemeinsam entschied. Relevante Normen waren §§ 2 StBAG NRW, § 5 Abs. 2 Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) und § 11 Kapazitätsverordnung (KapVO). • Die Beschwerden waren im zulässigen Prüfungsumfang (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu behandeln und ergaben keinen Erfolg. • Studiengebühren nach dem StBAG NRW sind nach § 2 Abs. 2 zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und Studienbedingungen zu verwenden; diese Zweckbestimmung schließt die Pflicht der Hochschule aus, mit den Einnahmen zusätzliche Studienplätze zu schaffen, und begründet kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhöhung der Zulassungszahlen. • Die Reduzierung des Lehrdeputats des Professors für die Wahrnehmung von Aufgaben als Sprecher des Sonderforschungsbereichs ist nach § 5 Abs. 2 LVV zulässig, weil Ermäßigungen für dienstliche oder wissenschaftsbezogene Aufgaben vorgesehen sind und konkrete Hinweise auf eine unangemessene Vernachlässigung des Lehrbedarfs nicht vorgetragen wurden. • Die von der Hochschule angesetzte Höhe der Dienstleistungen und deren Berechnung folgen den Vorgaben des § 11 KapVO; bei der Bedarfsermittlung sind die Zulassungszahlen des empfangenden Studiengangs und die Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen, was die Antragsgegnerin beachtete. • Die Berücksichtigung des Schwundfaktors und die Praxis beim Umgang mit beurlaubten Studierenden sind sachgerecht begründet; Verschiebungen durch mehrsemestrige Beurlaubungen können die Einschreibezahlen beeinflussen und rechtfertigen die angewandte Methodik. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wurden zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hält die Zurückweisung der Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium für rechtmäßig, weil aus der Erhebung von Studiengebühren kein Anspruch auf Erhöhung der Zulassungszahlen folgt und die Gebühren zweckgebunden für Qualitätsverbesserungen zu verwenden sind. Die Reduzierung des Lehrdeputats wegen Forschungstätigkeit und die Kalkulation von Dienstleistungen sowie des Schwundfaktors entsprechen den einschlägigen Rechtsvorschriften und sind nicht rechtswidrig bestritten worden. Damit bleiben die Entscheidungen der Vorinstanz in allen angegriffenen Punkten bestehen; die Beschwerdekosten trägt jeweils der Antragsteller.