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Urteil

1 A 833/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der familienbezogene Anteil im Familienzuschlag ist nach § 40 Abs. 2, Abs. 5 BBesG an die Kindergeldberechtigung gebunden; bei Aufteilung der Kindergeldberechtigung steht der Zuschlag demjenigen zu, dem das Kindergeld rechtlich zusteht. • Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG (Beschluss 24.11.1998) sind von den Verwaltungsgerichten unmittelbar zusprechbar und erstrecken sich auf den Zeitraum ab dem Feststellungszeitpunkt, soweit der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. • Eine Abtretung von Nachzahlungsansprüchen aus familienbezogenen Besoldungsbestandteilen ist möglich; § 11 BBesG steht einer solchen Abtretung für rückständige Nachzahlungsansprüche nicht entgegen, soweit Pfändungsgrenzen nicht verletzt sind. • Der Dienstherr kann sich nicht auf fehlende zeitnahe Geltendmachung oder Verjährung berufen, wenn er durch sein Verhalten (Vorbehalte, fehlende Information) die Geltendmachung vereitelt hat.
Entscheidungsgründe
Zahlung abgetretener Nachzahlungen aus Vollstreckungsanordnung bei aufgeteiltem Kindergeld (Familienzuschlag) • Der familienbezogene Anteil im Familienzuschlag ist nach § 40 Abs. 2, Abs. 5 BBesG an die Kindergeldberechtigung gebunden; bei Aufteilung der Kindergeldberechtigung steht der Zuschlag demjenigen zu, dem das Kindergeld rechtlich zusteht. • Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG (Beschluss 24.11.1998) sind von den Verwaltungsgerichten unmittelbar zusprechbar und erstrecken sich auf den Zeitraum ab dem Feststellungszeitpunkt, soweit der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. • Eine Abtretung von Nachzahlungsansprüchen aus familienbezogenen Besoldungsbestandteilen ist möglich; § 11 BBesG steht einer solchen Abtretung für rückständige Nachzahlungsansprüche nicht entgegen, soweit Pfändungsgrenzen nicht verletzt sind. • Der Dienstherr kann sich nicht auf fehlende zeitnahe Geltendmachung oder Verjährung berufen, wenn er durch sein Verhalten (Vorbehalte, fehlende Information) die Geltendmachung vereitelt hat. Der Kläger, Richter in Besoldungsgruppe R1, und seine geschiedene Ehefrau, Lehrerin in A12, haben drei gemeinsame Kinder. Bis 30.9.2002 bezog die Ehefrau Kindergeld; nach Trennung übertrug sie ab 1.10.2002 für zwei Kinder das Kindergeld auf den Kläger, ab 1.10.2003 bezog der Kläger Kindergeld für alle drei Kinder. Der Beklagte hob Vorbehalte zur Zahlung höherer familienbezogener Besoldungsanteile auf, lehnte aber Nachzahlungen für weite Zeiträume ab. Der Kläger klagte auf Zuspruch weiterer kinderbezogener Anteile im Familienzuschlag für 1.1.1999–31.8.2003; er machte teils eigene Ansprüche, teils Ansprüche geltend, die ihm durch Abtretung von seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden seien. Das Verwaltungsgericht gewährte nur Teilansprüche für 9/2003–12/2004. Der Senat ließ Berufung für 1.1.1999–31.8.2003 zu und prüfte insbesondere die Bindung des Anspruchs an die Kindergeldberechtigung, die Wirksamkeit der Abtretung sowie die Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung des BVerfG. • Zulässigkeit: Unbezifferte Klageanträge sind bei Ansprüchen aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG ausreichend bestimmbar; Klageänderung auf abgetretene Ansprüche war nach § 91 VwGO zulässig und sachdienlich, der Beklagte hat sich rügelos eingelassen. • Ansprüche aus eigenem Recht für 1.1.1999–30.9.2002: Keinen Anspruch, weil nach § 40 Abs.2, Abs.5 BBesG der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag an denjenigen gebunden ist, dem das Kindergeld zusteht; die Ehegatten hatten die Ehefrau als Kindergeldberechtigte für den relevanten Zeitraum bestimmt. • Abgetretene Ansprüche: Die geschiedene Ehefrau hatte Anspruch aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG, da der Gesetzgeber für den streitigen Zeitraum die verfassungswidrige Alimentation nicht beseitigt hat; die Verwaltungsgerichte sind befugt, die Differenz nach der Methode des BVerfG zu berechnen. Wegen des Verhaltens des Beklagten (Vorbehaltsschreiben, fehlende Information über Aufhebung) konnte sich dieser nicht auf fehlende zeitnahe Geltendmachung, Verwirkung oder Verjährung berufen. • Berechnung: Nach den vom BVerfG vorgegebenen Parametern (115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs vs. pauschalisiertes Nettoeinkommensdifferenzial) ergab sich für 1.1.1999–30.9.2002 eine Nachzahlung in Höhe von 1.059,54 Euro zugunsten der Ehefrau, die rechtswirksam am 7.5.2008 an den Kläger abtrat; die Abtretung ist wirksam und nicht durch § 11 BBesG ausgeschlossen. • Zeitraum 1.10.2002–31.8.2003: Kein Anspruch aus eigenem oder abgetretenem Recht. Die Vollstreckungsanordnung greift nur, wenn der Betroffene insgesamt Kindergeld und Familienzuschlag für drei oder mehr Kinder bezieht; während dieses Zeitraums lagen bei Kläger und Ehefrau in der Summe keine derart erfassten Drei-Kinder-Fälle vor, sodass kein Alimentationsdefizit nach der Vollstreckungsanordnung festgestellt werden kann. Die Berufung des Klägers hatte insoweit Erfolg, dass der Beklagte zur Zahlung von 1.059,54 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2006 verurteilt wurde; dies entspricht der Nachzahlung, die der geschiedenen Ehefrau für den Zeitraum 1.1.1999–30.9.2002 zustand und wirksam an den Kläger abgetreten wurde. Die Klage war im Übrigen zurückzuweisen, insbesondere für den Zeitraum 1.10.2002–31.8.2003, weil die Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung für diesen Zeitraum nicht vorlagen und der Anspruch aus eigenem Recht an die Kindergeldberechtigung nach § 40 Abs.2, Abs.5 BBesG gebunden ist. Der Beklagte kann sich nicht auf fehlende zeitnahe Geltendmachung, Verwirkung oder Verjährung berufen, da er durch sein Verhalten die Geltendmachung vereitelt hat; die Abtretung der Ansprüche ist wirksam und ermöglicht dem Kläger den Ersatz der für 1999–2002 berechneten Differenz. Das Urteil ist in der Kostenverteilung entsprechend ergangen und vorläufig vollstreckbar.