Urteil
1 A 2736/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur geltend zu machen, wenn sie zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr erhoben werden.
• Zeitnahe Geltendmachung bedeutet, dass der Beamte oder Richter den Anspruch für ein konkretes Haushaltsjahr spätestens bis zum Abschluss dieses Haushaltsjahres gegenüber dem Dienstherrn geltend machen muss.
• Ein allgemeiner, auf vergangene Zahlungen gerichteter Widerspruch oder ein auf andere Leistungsarten (z. B. Kindergeld) beschränkter Rechtsbehelf begründet nicht für sich allein eine zeitnahe Geltendmachung künftiger Besoldungsansprüche.
Entscheidungsgründe
Zeitnahe Geltendmachung von Vollstreckungsansprüchen auf erhöhten Familienzuschlag erforderlich • Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur geltend zu machen, wenn sie zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr erhoben werden. • Zeitnahe Geltendmachung bedeutet, dass der Beamte oder Richter den Anspruch für ein konkretes Haushaltsjahr spätestens bis zum Abschluss dieses Haushaltsjahres gegenüber dem Dienstherrn geltend machen muss. • Ein allgemeiner, auf vergangene Zahlungen gerichteter Widerspruch oder ein auf andere Leistungsarten (z. B. Kindergeld) beschränkter Rechtsbehelf begründet nicht für sich allein eine zeitnahe Geltendmachung künftiger Besoldungsansprüche. Der Kläger, Richter am Amtsgericht, begehrte für sein drittes Kind einen erhöhten Familienzuschlag nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für das Haushaltsjahr 2005. Er hatte bereits seit 1998 verwaltungs- und finanzgerichtliche Auseinandersetzungen zu familienbezogenen Leistungen geführt und 2004/2005 Widersprüche und Klagen für die Jahre bis 2004 erhoben; für die Jahre 2002–2004 war ihm in einem früheren Urteil Nachzahlung zugesprochen worden. Mit Bescheid vom 17. April 2007 lehnte der Beklagte die Gewährung für 2005 ab, weil der Kläger den Anspruch nicht zeitnah im Jahr 2005 geltend gemacht habe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. Streitgegenstand ist, ob der Anspruch für 2005 durch frühere Erklärungen oder Widersprüche bereits zeitnah geltend worden ist. • Anspruchsgrundlage: Leistungsansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG (vgl. BVerfG Beschluss 24.11.1998) begründen unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar einen Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldungsbestandteile (§1 Abs.2 Nr.3 BBesG). • Rechtseinheit: Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich der Auffassung an, dass solche Ansprüche der Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung unterliegen; dies dient der Einheit der Rechtsprechung. • Begriff der zeitnahen Geltendmachung: Zeitnah bedeutet, dass der geltend gemachte Anspruch für ein konkretes Haushaltsjahr spätestens bis zum Abschluss dieses Haushaltsjahres gegenüber dem Dienstherrn erhoben werden muss; eine einmalige Geltendmachung in einem Jahr umfasst hiernach nicht ohne Weiteres alle Folgejahre. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat den Anspruch für das Jahr 2005 erstmals am 19. März 2007 geltend gemacht, damit nach Ablauf des Haushaltsjahres 2005. Frühere Schreiben (z. B. Widerspruch 1998) betrafen ausschließlich Kindergeld oder Ansprüche bis 2004 und enthalten keine hinreichende Erklärung, die Alimentation für das noch laufende Jahr 2005 zu beanstanden. Auch der Widerspruch vom 13. Januar 2005 und das Klageverfahren zielten ausschließlich auf die Jahre bis 2004 ab. • Schlussfolgerung: Mangels rechtzeitiger Geltendmachung fehlt die erforderliche Anspruchsvoraussetzung, sodass kein Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldungsbestandteile für 2005 besteht. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten erhöhten Familienzuschlag für das Jahr 2005, weil er den Anspruch nicht zeitnah, das heißt spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2005, gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht hat. Frühere Widersprüche und Verfahren betrafen nur vergangene Jahre oder andere Leistungsarten und begründeten daher keine zeitnahe Geltendmachung für 2005. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.