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Beschluss

12 A 2607/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird nach § 124 Abs. 2 VwGO abgelehnt, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. • Der Besuch eines Fernstudiums an der im Ausland gelegenen Open University ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG n.F. nicht gleichwertig mit dem Besuch einer inländischen Hochschule, wenn für die Zulassung keine der inländischen Hochschulzugangsqualifikationen entsprechenden Voraussetzungen erforderlich sind. • Beschränkungen der Ausbildungsförderung für Auslandsstudien können mit Art. 21 AEUV vereinbar sein, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an Gleichwertigkeitsprüfung eines Fernstudiums • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird nach § 124 Abs. 2 VwGO abgelehnt, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. • Der Besuch eines Fernstudiums an der im Ausland gelegenen Open University ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG n.F. nicht gleichwertig mit dem Besuch einer inländischen Hochschule, wenn für die Zulassung keine der inländischen Hochschulzugangsqualifikationen entsprechenden Voraussetzungen erforderlich sind. • Beschränkungen der Ausbildungsförderung für Auslandsstudien können mit Art. 21 AEUV vereinbar sein, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Der Kläger begehrte Ausbildungsförderung (BAföG) für ein seit Februar 2008 betriebenes Bachelor-Fernstudium (Geosciences) an der Open University (Großbritannien). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Besuch der Open University sei nicht gleichwertig mit dem Besuch einer inländischen Hochschule im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG n.F., weil für die Zulassung keine den inländischen Hochschulzugangsqualifikationen entsprechenden Voraussetzungen verlangt würden. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere die Gleichwertigkeitsbeurteilung und mögliche Unvereinbarkeit mit Unionsrecht (freie Niederlassung/Art. 21 AEUV). Das OVG änderte das Rubrum wegen Gesetzesänderungen zum Beklagtenwechsel und prüfte das Zulassungsvorbringen auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind für die Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; diese liegen hier nicht vor. • Sachliche Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG n.F.: Gleichwertig ist eine ausländische Ausbildungsstätte nur, wenn Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie der vermittelte Abschluss einer inländischen Ausbildungsstätte entsprechen. • Anforderungen an Zugangsvoraussetzungen: Nach den Verwaltungsrichtlinien sind Hochschulen dadurch gekennzeichnet, dass die Zulassung schulische Hochschulzugangsberechtigungen oder gleichwertige berufliche Qualifikationen voraussetzt; die Open University verlangt hingegen lediglich ein Mindestalter. • Folgerung zur Gleichwertigkeit: Mangels entsprechender Zugangsvoraussetzungen fehlt es an Gleichwertigkeit, sodass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht selbständig abgewiesen hat; eine weitergehende Prüfung von Art, Inhalt und Abschluss war nicht erforderlich. • Unionsrechtliche Prüfung: Der EuGH-Entscheidung (Morgan/Bucher) war nicht die Frage vorgelegt worden, ob fehlende vergleichbare Zugangsvoraussetzungen den Ausschluss von Förderungen rechtfertigen; nationale Regelungen sind nur dann unionsrechtswidrig, wenn sie nicht auf objektiven, nicht diskriminierenden Gründen beruhen oder unverhältnismäßig sind. • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass das Gleichwertigkeitserfordernis sachlich durch die Gewährleistung eines bestimmten Ausbildungsniveaus und den effektiven Einsatz der Haushaltsmittel gerechtfertigt und verhältnismäßig sein kann; diese konkrete Einschätzung hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. • Prozessuales: Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; deshalb ist die Zulassung der Berufung abzulehnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Das OVG bestätigt, dass die Open University nicht als gleichwertige inländische Hochschule im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG n.F. anzusehen ist, weil sie keine den inländischen Hochschulzugangsqualifikationen entsprechende Zulassungsvoraussetzung verlangt. Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen, und eine unionsrechtliche Verletzung ist nicht aufgezeigt worden. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt deshalb in der Sache entscheidungserheblich und wirksam.