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Beschluss

12 B 1636/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtaufnahme in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG ist zurückzuweisen, wenn im summarischen Verfahren weder die Dringlichkeit der Erstversorgung noch ein hinreichend substantiiertes Bestehen des Anspruchs dargelegt sind. • Der Anspruch auf Erteilung eines Registrierscheins nach § 8 BVFG eröffnet lediglich die Teilnahme am Verteilungsverfahren und damit die Möglichkeit, Erstversorgung zu beanspruchen; weitergehende Ansprüche aus §§ 9, 11 BVFG knüpfen an die Spätaussiedlereigenschaft an. • Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ist die Feststellung zur Sprachkompetenz nur dann entbehrlich, wenn die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der familiären Sprachvermittlung in den Verhältnissen des Aussiedlungsgebiets begründet ist; persönliche Ursachen der Betroffenen fallen hier nicht darunter.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtaufnahme in Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtaufnahme in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG ist zurückzuweisen, wenn im summarischen Verfahren weder die Dringlichkeit der Erstversorgung noch ein hinreichend substantiiertes Bestehen des Anspruchs dargelegt sind. • Der Anspruch auf Erteilung eines Registrierscheins nach § 8 BVFG eröffnet lediglich die Teilnahme am Verteilungsverfahren und damit die Möglichkeit, Erstversorgung zu beanspruchen; weitergehende Ansprüche aus §§ 9, 11 BVFG knüpfen an die Spätaussiedlereigenschaft an. • Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ist die Feststellung zur Sprachkompetenz nur dann entbehrlich, wenn die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der familiären Sprachvermittlung in den Verhältnissen des Aussiedlungsgebiets begründet ist; persönliche Ursachen der Betroffenen fallen hier nicht darunter. Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um als Abkömmlinge einer angeblichen Spätaussiedlerin in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG einbezogen zu werden. Sie machten geltend, sonst drohten ihnen unzumutbare Nachteile und sie bräuchten dringend Erstversorgung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Vorwegnahme der Hauptsache ab und verneinte sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anspruch auf Einbeziehung, weil die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht glaubhaft gemacht seien. Die Antragsteller beriefen sich unter anderem auf mangelnde Sprachfähigkeit der Stammberechtigten wegen Traumatisierung und auf deren familiäre Verhältnisse in der Sowjetunion. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren nur die beschränkten Vorbringen und bestätigte die Sicht des Verwaltungsgerichts. Die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurden festgesetzt. • Beschränkte Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergab keine Anhaltspunkte, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden. • Anordnungsgrund: Es wurde bereits dargelegt, dass der Aufenthalt der Antragsteller derzeit über kirchliche Spenden und familiäre Wohnraumgewährung gesichert sein könnte, sodass die Dringlichkeit der Erstversorgung nicht hinreichend belegt ist. • Rechtsnatur des § 8 BVFG: Der Anspruch auf Erteilung eines Registrierscheins eröffnet nur die Teilnahme am Verteilungsverfahren und damit die Möglichkeit, Erstversorgung zu beanspruchen; Leistungstatbestände der §§ 9, 11 BVFG sind davon zu unterscheiden. • Glaubhaftmachung der Spätaussiedlereigenschaft fehlte: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Zweifel an der erforderlichen familiären Herkunft und an der Sprachkompetenzfeststellung gehabt; die Beschwerde entkräftet diese Zweifel nicht substanziiert. • Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG: Diese Norm bezieht sich auf objektive Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet; individuelle, persönliche Gründe der Stammberechtigten (z. B. Traumatisierung) begründen keine Ausnahme von der Sprachfeststellung. • Beweiswürdigung: Es spricht Überwiegendes dafür, dass etwaige Sprachdefizite primär in individuellen Schicksalserfahrungen liegen und nicht auf allgemein unzulänglichen Verhältnissen im Aussiedlungsgebiet beruhten. • Verfahrensrechtliche Folgen: Das Verwaltungsgericht durfte die Spätaussiedlereigenschaft erneut prüfen und eine Einbeziehung in das Verteilungsverfahren ablehnen; hiergegen wendet sich die Beschwerde vergeblich. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass im summarischen Verfahren weder die Dringlichkeit einer sofortigen Erstversorgung noch eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG tragfähig dargetan wurden. Insbesondere fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung der Spätaussiedlereigenschaft und die vorgebrachten individuellen Gründe entbinden nicht von der Anwendung der objektiven Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Damit besteht kein Anspruch auf vorläufige Einbeziehung in das Verteilungsverfahren.