Beschluss
14 A 2290/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist erforderlich, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung des Zahlungsgebots bestehen; das Zahlungsverlangen ist rechtswidrig.
• Die Vergnügungssteuersatzung kann die Steuer auf das Einspielergebnis der Geldspielgeräte stützen; dies ist keine unzulässige Pauschsteuer oder unbestimmte Regelung des Besteuerungszeitraums.
• Die Steuer ist auf den tatsächlichen Steuerträger (Spieler) abwälzbar; eine rein kalkulatorische Möglichkeit der Überwälzung genügt.
• Die Satzung verletzt nicht die Berufsfreiheit durch eine erdrosselnde Wirkung der Steuer; es fehlt an der Darlegung, dass die Berufsausübung generell unmöglich würde.
• Zur Zulassung der Berufung gegen die Steuerfestsetzung bestehen keine ausreichenden Gründe; es fehlen tragende Gegenargumente gegen die Rechtssätze und Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen rechtswidrigen Zahlungsgebots bei Vergnügungssteuer • Die Zulassung der Berufung ist erforderlich, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung des Zahlungsgebots bestehen; das Zahlungsverlangen ist rechtswidrig. • Die Vergnügungssteuersatzung kann die Steuer auf das Einspielergebnis der Geldspielgeräte stützen; dies ist keine unzulässige Pauschsteuer oder unbestimmte Regelung des Besteuerungszeitraums. • Die Steuer ist auf den tatsächlichen Steuerträger (Spieler) abwälzbar; eine rein kalkulatorische Möglichkeit der Überwälzung genügt. • Die Satzung verletzt nicht die Berufsfreiheit durch eine erdrosselnde Wirkung der Steuer; es fehlt an der Darlegung, dass die Berufsausübung generell unmöglich würde. • Zur Zulassung der Berufung gegen die Steuerfestsetzung bestehen keine ausreichenden Gründe; es fehlen tragende Gegenargumente gegen die Rechtssätze und Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin ist Betreiberin von Geldspielgeräten und erhielt einen kommunalen Vergnügungssteuerbescheid, der die Steuer festsetzt und deren sofortige Fälligkeit anordnet. Gegen den Bescheid klagte sie vor dem Verwaltungsgericht; dieses wies die Klage insgesamt ab, insbesondere die Klage gegen das Zahlungsgebot. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und rügte u.a. Unzulässigkeit der Besteuerung des Haltens der Geräte, Unbestimmtheit des Besteuerungszeitraums, Pauschalbesteuerung, Unvereinbarkeit mit EU-Recht sowie Eingriffe in die Berufsfreiheit. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und ob sonstige Zulassungsgründe vorliegen. Es entschied, die Berufung im Teil zuzulassen, soweit das Zahlungsgebot abgewiesen worden war, wies den Zulassungsantrag im Übrigen ab und belastete die Klägerin mit den Kosten des abgelehnten Antragsverfahrens. • Zulassungsfähigkeit: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung des Zahlungsgebots bestehen, weil die Anordnung der sofortigen Fälligkeit rechtswidrig ist; die Steuer ist nach der Satzung erst 14 Tage nach Bekanntgabe fällig (§ 13 Abs. 3 Satz 2 VStS). • Steuermaßstab: Die Regelung der Geldspielgerätesteuer bemisst sich am Einspielergebnis (§ 8 Abs. 1 VStS) und ist damit kein unzulässiger Pauschsteuermaßstab, auch wenn die Satzung terminologisch anders bezeichnet. • Besteuerungszeitraum: Bei verständiger Auslegung ist der Kalendermonat als Besteuerungszeitraum bestimmt; der Begriff ‚angefangener Monat‘ erfasst auch Teilmonate. • Abwälzbarkeit: Die Steuer ist auf den tatsächlichen Steuerträger (Spieler) abwälzbar; es genügt, dass eine kalkulatorische Überwälzung in die Selbstkosten möglich ist, eine rechtliche Garantie der vollständigen Überwälzung ist nicht erforderlich. • Keine Verfassungsbedenken: Die Steuer wirkt nicht erdrosselnd im Sinn von Art. 12 Abs. 1 GG; die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Berufsausübung regelmäßig unzumutbar beeinträchtigt würde. • Satzungsrechtliche Kontrolle: Die Wirksamkeit kommunaler Satzungen richtet sich nach der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; der Rat ist nicht verpflichtet, ein bestimmtes Abwägungsmaterial zu sammeln, und vermeintliche Kalkulationsirrtümer begründen keinen Zulassungsgrund. • Keine weiteren Zulassungsgründe: Gegen die Steuerfestsetzung insgesamt sind keine tragenden Gegenargumente oder erheblichen Tatsachenfeststellungen vorgetragen, die § 124 Abs. 2 VwGO begründen würden; besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung sind nicht hinreichend dargetan. Die Berufung wird teilweise zugelassen: Zulassung erfolgt insoweit, als die Klage gegen das Zahlungsgebot ("sofort fällig") abgewiesen wurde, weil hierfür ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen und das Zahlungsgebot rechtswidrig ist; im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt, weil die geltend gemachten Gründe gegen die Steuerfestsetzung nicht vorgebracht oder nicht ausreichend substantiiert sind. Die Steuerbemessung nach dem Einspielergebnis und der Kalendermonat als Besteuerungszeitraum sind rechtlich zulässig; die Besteuerung stellt keine unzulässige Pauschsteuer dar und ist europarechtlich sowie verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens soweit der Antrag abgelehnt wurde; der Streitwert für den abgelehnten Teil wird festgesetzt.