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Beschluss

12 A 345/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung begründet. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und es liegt keine abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung begründet. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und es liegt keine abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme bzw. Fortführung eines früher abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens abgelehnt worden war. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des durch Rücknahme und spätere Beschlüsse endgültig abgeschlossenen Verfahrens hat. Der Kläger brachte u. a. vor, er habe Rehabilitationsbescheinigung, Registerkarte für den Wehrdienst und eine Taufe in einer deutsch-evangelischen Kirche vorzuweisen; er rügte außerdem Fehler in der Wertermittlung von Ermessensentscheidungen und machte Bedenken gegen die Bewertung seiner Eintragung der russischen Nationalität geltend. Das Verwaltungsgericht hatte dies abgelehnt und seine Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung; das OVG prüfte, ob die Voraussetzungen der §§ 124, 124a VwGO für die Zulassung vorliegen. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; die vorgetragenen Tatsachen (Rehabilitationsbescheinigung, Registerkarte, Taufe) wurden bereits vom Verwaltungsgericht überzeugend gewürdigt und der Kläger hat dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt. • Ermessensprüfung: Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt; eine weitergehende Abwägung zugunsten des Klägers war nicht geboten, insbesondere vor dem Hintergrund der vom Gesetz und der Vorläufigkeit nach § 27 Abs. 1 BVFG bestimmten Ermessensmaßstäbe. • Rechtliche Bewertung der Nationalitätsangabe: Die Eintragung der russischen Nationalität im Pass ist nicht als zwingend unfreiwillig anzusehen; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ab etwa 1965 im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion keine derartige Gefährdungslage mehr gegeben, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unzumutbar gemacht hätte (§ 6 Abs. 2 BVFG). • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die Sache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung, weil u. a. die Bedeutung des Begriffs "Bekenntnis auf vergleichbare Weise" bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt ist. • Abweichung vom Bundesverfassungsgericht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): Es ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz abweicht; die vom Kläger behauptete Divergenz trifft nicht zu. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt (Rechtsgrundlagen §§ 47, 52 GKG, § 154 Abs. 2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Prüfung ergab keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die vorgebrachten Belege und Tatsachen haben die erstinstanzliche Würdigung nicht erschüttert, und die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass begründet kein Recht auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.