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Beschluss

8 B 754/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausnahmegenehmigung nach §1 Abs.2 35. BImSchV setzt ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse bzw. einen nicht vorhersehbaren Härtefall voraus; die bloße Aussicht, das Fahrzeug künftig als Oldtimer nutzen zu können, begründet dies nicht. • Allgemeine Bewohnerinteressen (z. B. Besorgungen, Parkplatzprobleme) sind regelmäßig nicht unvorhersehbare Härtefälle; Übergangsregelungen im Luftreinhalteplan sind insoweit ausreichend. • Verfassungs- und verfahrensrechtliche Grundsatzangriffe gegen Luftreinhaltepläne sind im Eilverfahren nur summarisch prüfbar und überwiegend dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Ein Antrag auf bundesweite Erstreckung einer Ausnahmegenehmigung ist unzulässig, wenn er nicht zuvor hinreichend gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Keine unbeschränkte Ausnahmegenehmigung für nicht plakettenfähiges Pkw • Eine Ausnahmegenehmigung nach §1 Abs.2 35. BImSchV setzt ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse bzw. einen nicht vorhersehbaren Härtefall voraus; die bloße Aussicht, das Fahrzeug künftig als Oldtimer nutzen zu können, begründet dies nicht. • Allgemeine Bewohnerinteressen (z. B. Besorgungen, Parkplatzprobleme) sind regelmäßig nicht unvorhersehbare Härtefälle; Übergangsregelungen im Luftreinhalteplan sind insoweit ausreichend. • Verfassungs- und verfahrensrechtliche Grundsatzangriffe gegen Luftreinhaltepläne sind im Eilverfahren nur summarisch prüfbar und überwiegend dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Ein Antrag auf bundesweite Erstreckung einer Ausnahmegenehmigung ist unzulässig, wenn er nicht zuvor hinreichend gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht wurde. Der Antragsteller lebt in der Wuppertaler Umweltzone 1 und ist Halter eines 1983 erstmals zugelassenen Pkw mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator. Er begehrte die Erweiterung bzw. bundesweite Erstreckung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot, nachdem eine zunächst befristete Bewohner-Ausnahmegenehmigung ausgelaufen war. Die Behörde lehnte eine Verlängerung ohne räumliche Beschränkung und die Zuerkennung einer grünen Plakette ab; eine bis Jahresende befristete, örtlich beschränkte Ausnahme wurde erteilt. Der Antragsteller machte u. a. geltend, Nachrüstung sei unmöglich, berufliche dringende Kundenbesuche rechtfertigten die Ausnahme, und er werde gegenüber nicht nachrüstbaren Dieselfahrzeugen benachteiligt. Er rügte außerdem materielle und verfassungsrechtliche Mängel des Luftreinhalteplans. Das VG Düsseldorf wies den Eilantrag ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage ist §1 Abs.2 der 35. BImSchV in Verbindung mit §40 BImSchG und dem Luftreinhalteplan Wuppertal; Ausnahmen dienen der Abmilderung nicht vorhersehbarer Härtefälle. • Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse oder eine nicht vorhersehbare Härte vorliegt. Allein die mögliche künftige Oldtimer-Einstufung (ab 2013) begründet keinen Härtefall, weil der Verordnungsgeber ältere Fahrzeuge bewusst nicht allgemein ausnimmt. • Alltägliche Bedürfnisse (Einkäufe, Parkplatzprobleme) sind nicht atypisch und werden durch die im Luftreinhalteplan vorgesehene Übergangsregelung für Bewohner abgefedert; daher fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit. • Berufliche, gelegentliche Kundenbesuche rechtfertigen keine Ausnahme, da der zonenbezogene Schutzzweck die Fernhaltung nicht plakettenfähiger Fahrzeuge verfolgt und für seltene Notfälle die Polizei Dringlichkeitsentscheidungen trifft. • Verfassungs- und Planbeanstandungen sind im Eilverfahren nur summarisch prüfbar; eine vertiefte Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Soweit eine bundesweite Erstreckung begehrt wurde, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis bzw. an der Erschöpfung des verwaltungsrechtlichen Vortragswegs, weil der Antrag nicht entsprechend gegenüber der Behörde verfolgt worden ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine unbeschränkte oder bundesweite Ausnahmegenehmigung nach §1 Abs.2 35. BImSchV nicht vorliegen. Weder die erwartete Oldtimer-Einstufung noch tägliche Besorgungen, Parkplatzprobleme oder gelegentliche berufliche Fahrten begründen ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse bzw. einen nicht vorhersehbaren Härtefall. Verfassungs- und Planrügen konnten im summarischen Eilverfahren nicht in der Tiefe geprüft werden und sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die bundesweite Erweiterung war zudem unzulässig, weil der Antrag nicht zuvor hinreichend gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht worden war.