Beschluss
12 A 1634/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt werden.
• Bei Einbeziehung der Übernahme der Unterkunftskosten in die Hilfe kann die Leistung als vollstationär zu bewerten sein; dann ist maßgeblich, ob die konkrete Hilfeleistung dem Katalog des §91 Abs.1 SGB VIII entspricht und aus jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten erforderlich war.
• Die bloße Intensität (zeitlicher Umfang) der Betreuung ist nicht alleiniges Kriterium zur Abgrenzung ambulant/vollstationär; Art, Inhalt und Zielrichtung der Leistungen sowie der konkrete Bedarf sind ebenfalls zu berücksichtigen.
• Für die Zulassung der Berufung fehlt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn die vom Beklagten aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Abgrenzung ambulant/vollstationär bei Hilfe junger Volljähriger • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt werden. • Bei Einbeziehung der Übernahme der Unterkunftskosten in die Hilfe kann die Leistung als vollstationär zu bewerten sein; dann ist maßgeblich, ob die konkrete Hilfeleistung dem Katalog des §91 Abs.1 SGB VIII entspricht und aus jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten erforderlich war. • Die bloße Intensität (zeitlicher Umfang) der Betreuung ist nicht alleiniges Kriterium zur Abgrenzung ambulant/vollstationär; Art, Inhalt und Zielrichtung der Leistungen sowie der konkrete Bedarf sind ebenfalls zu berücksichtigen. • Für die Zulassung der Berufung fehlt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn die vom Beklagten aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger begehrt, dass der für den Beklagten ergangene Bescheid vom 4. Juni 2008 insoweit aufgehoben wird, als von ihm ab 1. September 2008 ein Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII verlangt wurde. Der Hilfeempfänger zog aus einer betreuten Wohngemeinschaft in eine eigene Wohnung und erhielt weiterhin bis zu fünf Fachleistungsstunden wöchentlich als Nachbetreuung. Der Beklagte qualifizierte die Leistung als vollstationär und erhob daraufhin Kostenbeiträge; das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere die dogmatische Abgrenzung zwischen ambulanter und vollstationärer Hilfe sowie die Einordnung der Nachbetreuung. Der Senat prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen und ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. • Zulassungsmaßstab (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen des Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daher ist der Zulassungsantrag unbegründet. • Bewertung als vollstationär: Das Verwaltungsgericht durfte annehmen, dass eine Leistung, die die Übernahme der Unterkunftskosten einschließt, zumindest in Betracht kommt, als vollstationär zu gelten; in diesem Fall ist entscheidend, ob die Maßnahme dem abschließenden Katalog des §91 Abs.1 SGB VIII entspricht und aus jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten erforderlich war. • Abgrenzungskriterien ambulant/vollstationär: Die zitierte Kommentierung nennt Intensität der Betreuung als Kriterium; daraus folgt jedoch nicht, dass ausschließlich der zeitliche Umfang maßgeblich sei. Vielmehr müssen Art, Inhalt, Ausgestaltung, Zielrichtung und der konkrete Bedarf berücksichtigt werden. • Konkretbefund im vorliegenden Fall: Aus Hilfeplan, Sachstandsberichten und Protokollen ergab sich kein spezifisch wohnbezogener Betreuungsbedarf nach Auszug in die eigene Wohnung; die erbrachten Leistungen betrafen überwiegend administrative und berufliche Unterstützung, nicht nennenswert hauswirtschaftliche oder wohnstrukturierende Maßnahmen. • Rechtmäßigkeitsprüfung der Nachbetreuung: Die Bezeichnung der Leistung durch den Beklagten als Nachbetreuung (§41 Abs.3 SGB VIII) spricht gegen Einstufung als eingliederungsfördernde Maßnahme nach §§41 Abs.2,35a SGB VIII; selbst bei entgegenstehender Einordnung rechtfertigt das Zulassungsvorbringen keine günstigere Entscheidung unter qualitativen Bedarfsaspekten. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Fehlt, weil die abstrakte Frage, ob vollstationär nur bei rund-um-die-Uhr-Betreuung anzunehmen sei, für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich war. • Kostenentscheidung: Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen (§§154 Abs.2,188 S.2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache rechtskräftig. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Soweit die Leistung die Übernahme der Unterkunftskosten einschloss, konnte sie als vollstationär in Betracht gezogen werden; in diesem Fall ist maßgeblich, ob sie dem Katalog des §91 Abs.1 SGB VIII zuzuordnen und nach jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten erforderlich war. Im konkreten Fall sprechen die Umstände des Hilfeverlaufs und die Ausgestaltung der Betreuung dafür, dass kein spezifisch wohnbezogener Betreuungsbedarf bestand und die Leistung als Nachbetreuung im Sinne des §41 Abs.3 SGB VIII zu werten war. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.