Beschluss
18 B 1468/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einvernehmlicher Erledigung ist das Verfahren einzustellen; der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
• Bei Erledigung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten; regelmäßig trägt die unterlegene Partei die Kosten.
• Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, aber zeitlich ungewiss oder nicht ohne Verzögerung durchsetzbar ist.
• Bei begehrter Duldungsbescheinigung ist effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu gewähren, da die rückwirkende Erteilung im Hauptsacheverfahren regelmäßig ausscheidet.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens bei Erledigung; Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG • Bei einvernehmlicher Erledigung ist das Verfahren einzustellen; der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. • Bei Erledigung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten; regelmäßig trägt die unterlegene Partei die Kosten. • Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, aber zeitlich ungewiss oder nicht ohne Verzögerung durchsetzbar ist. • Bei begehrter Duldungsbescheinigung ist effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu gewähren, da die rückwirkende Erteilung im Hauptsacheverfahren regelmäßig ausscheidet. Die Antragstellerin beantragte die Erteilung einer Duldung bzw. einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, nachdem sie nach Ablauf einer Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig war und seit Juni 2010 keine gültigen Ausweispapiere mehr hatte. Die Ausländerbehörde prüfte eine mögliche Rückführung, wobei der Zeitpunkt einer Abschiebung ungewiss blieb. Die Beteiligten erklärten das Hauptsacheverfahren übereinstimmig für erledigt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren begehrte die Antragstellerin die Feststellung ihres Duldungsanspruchs und die Ausstellung der schriftlichen Bescheinigung. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor einen Beschluss erlassen, dessen Wirksamkeit nunmehr zu prüfen war. • Verfahrensbeendigung: Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; daher ist das Verfahren nach §§ 87a, 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO analog). • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist bei Erledigung nach billigem Ermessen zu entscheiden; regelmäßig trägt die Partei die Kosten, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Hier war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgversprechend, sodass die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen sind. • Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG: Das Aufenthaltsgesetz kennt keinen ungeregelten Aufenthalt; wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist entweder abzuschieben oder zu dulden. Eine Duldung ist zu erteilen, wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchsetzbar ist oder ihr Zeitpunkt ungewiss ist. Die Behörde hat nicht nur die generelle Möglichkeit der Abschiebung, sondern auch den zu erwartenden Zeitraum zu prüfen. • Unabhängigkeit von Verschulden und freiwilliger Ausreise: Es ist unerheblich, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte oder das Hindernis zu vertreten hat; entscheidend ist die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Abschiebung. • Anordnungsgrund und Verfahrensschutz: Bei begehrter Duldungsbescheinigung kommt es nicht darauf an, ob eine Abschiebung geplant oder unmittelbar bevorstehend ist. Da die Duldung eine vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung ist und die rückwirkende Erteilung im Hauptsacheverfahren regelmäßig ausscheidet, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO. • Streitwertfestsetzung: Die Festsetzung erfolgte nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Verfahren wurde eingestellt; der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolgversprechend war und die Antragstellerin glaubhaft einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG geltend machte. Es wurde klargestellt, dass eine Duldung zu erteilen ist, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, aber zeitlich ungewiss oder nicht ohne Verzögerung durchsetzbar ist. Die Entscheidung stellt sicher, dass bei begehrter Duldungsbescheinigung effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO zu gewähren ist. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.