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Beschluss

6 A 338/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rückgriffsanspruch des Landes gegen einen Beamten wegen von diesem verursachter Fremdschäden darf nicht durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht werden; der ordentliche Rechtsweg ist zu wahren (Art. 34 S. 3 GG). • Die Bezirksregierung durfte den Lehrer nicht per Leistungsbescheid zur Erstattung eines an eine Schülerin gezahlten Schmerzensgeldes heranziehen; die Entscheidung hierüber obliegt den ordentlichen Gerichten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach VwGO und ZPO; Revision wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Verwaltungsrückgriffs für Fremdschäden; ordentlicher Rechtsweg geboten • Ein Rückgriffsanspruch des Landes gegen einen Beamten wegen von diesem verursachter Fremdschäden darf nicht durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht werden; der ordentliche Rechtsweg ist zu wahren (Art. 34 S. 3 GG). • Die Bezirksregierung durfte den Lehrer nicht per Leistungsbescheid zur Erstattung eines an eine Schülerin gezahlten Schmerzensgeldes heranziehen; die Entscheidung hierüber obliegt den ordentlichen Gerichten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach VwGO und ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger, Lehrer an einer Gesamtschule, wickelte im Februar 2005 einer 13-jährigen Schülerin während des Kunstunterrichts eine Mullbinde um den Mund. Die Darstellung über Dauer und Intensität weichen zwischen Kläger und Beteiligten ab; die Schülerin erlitt psychische Belastungen und benötigte Therapie. Die Bezirksregierung zahlte auf Antrag der Schülerin 1.500 Euro Schmerzensgeld und setzte den Kläger mit Leistungsbescheid zur Erstattung dieses Betrags heran; Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Lehrers ab. Der Kläger legte Berufung ein und rügte u. a. fehlerhafte Tatsachenfeststellung und Verkennung des Haftungsprivilegs des § 105 Abs. 1 SGB VII. Das beklagte Land verteidigte die Maßnahme mit dem Argument, die Handlung sei nicht schulbezogen und daher nicht vom Haftungsprivileg erfasst. • Zuständigkeit und Form des Rechtswegs: Art. 34 Satz 3 GG garantiert den ordentlichen Rechtsweg für Regressansprüche gegen Beamte bei Verletzung von Amtspflichten, soweit es um Rückgriffe für an Dritte entstandene Schäden (Fremdschäden) geht. • Unzulässigkeit des Leistungsbescheids: Die Bezirksregierung durfte den Rückgriff nicht mittels eines hoheitlichen Leistungsbescheids durchsetzen, weil dies die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte umgehen würde. • Abgrenzung unmittelbarer Dienstherrenschaden vs. Fremdschaden: Anders als bei unmittelbarer Schädigung des Dienstherrn ist bei Fremdschäden der Hoheitsweg der Verwaltungsforderung nicht zulässig; das schützt den Beamten vor nachteiliger Ausnahme der zivilgerichtlichen Klärung. • Verfahrensrechtliche Folgerungen: Mangels Befugnis zum Verwaltungsregress ist der angefochtene Leistungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; daher war die Änderung des erstinstanzlichen Urteils geboten. • Kosten und Vollstreckung: Die unterliegende Behörde hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit Regelungen zur Sicherheitsleistung. Wichtige Normen: Art. 34 GG, § 113 Abs.1 VwGO, §§ 154, 167 VwGO, §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Hinweise zum SGB VII wurden erörtert, spielten aber für die verfassungsrechtliche Entscheidung über den Rechtsweg keine ausschlaggebende Rolle. Die Berufung des Klägers wird stattgegeben; das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 3.9.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2008) ist rechtswidrig und wird aufgehoben, weil ein Rückgriffsanspruch des Landes wegen eines an Dritte verursachten Schadens nicht per Leistungsbescheid durchgesetzt werden darf. Der Kläger wird somit in seinen Rechten wiederhergestellt. Das beklagte Land trägt die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.