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Beschluss

6 A 1696/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig, wenn der Bewerber im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten hat. • Formelle Verfahrensfehler durch Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Die Neuregelung einer Höchstaltersgrenze ist mit höherrangigem Recht vereinbar; Verzögerungszeiten (z.B. Zivildienst, Pflege) sind nur bei nachgewiesener Kausalität ausgleichsfähig (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F.). • Eine Übergangsregelung ist nicht erforderlich; maßgeblicher Zeitpunkt für Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Überschreiten der Höchstaltersgrenze schließt Übernahme in Beamtenverhältnis aus • Die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig, wenn der Bewerber im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten hat. • Formelle Verfahrensfehler durch Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Die Neuregelung einer Höchstaltersgrenze ist mit höherrangigem Recht vereinbar; Verzögerungszeiten (z.B. Zivildienst, Pflege) sind nur bei nachgewiesener Kausalität ausgleichsfähig (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F.). • Eine Übergangsregelung ist nicht erforderlich; maßgeblicher Zeitpunkt für Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung. Der Kläger ist seit 1.2.2008 als Angestellter im Schuldienst des Landes beschäftigt und stellte am 2.6.2009 Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.8.2009 ab, weil der Kläger die neue Höchstaltersgrenze nach der LVO NRW n.F. überschritten habe. Der Kläger machte geltend, seine spätere Bewerbung sei durch früheren Zivildienst und Pflegezeiten verursacht; er begehrte erneut Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Umstände und rügte formelle Fehler bei der Entscheidung. Das VG Köln wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Neuregelung der Höchstaltersgrenze und deren Anwendung auf den Kläger rechtmäßig sind und ob Verzögerungszeiten anzurechnen sind. • Maßgeblicher Zeitpunkt für Verpflichtungsbegehren ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung; der Kläger hatte zwischenzeitlich das 40. Lebensjahr überschritten. • Die neue Regelung zur Höchstaltersgrenze (§§ 6 Abs.1, 52 Abs.1 LVO NRW n.F.) ist verfassungskonform und mit höherrangigem Recht (AGG, EuRichtlinien) vereinbar; der Verordnungsgeber durfte auf Übergangsregelungen verzichten. • Formelle Beteiligungsfehler (Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten) lagen zwar vor, sind aber nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil die Entscheidung materiell nicht anders ausgefallen wäre. • § 6 Abs.2 LVO NRW n.F. sieht nur für bestimmte Verzögerungsgründe (z.B. Dienstpflicht nach Art.12a GG, freiwilliges soziales Jahr, Kinderbetreuung, Pflege) eine Anrechnung vor; diese Anrechnung setzt Kausalität voraus: die Tätigkeit muss die entscheidende und unmittelbare Ursache der Verzögerung gewesen sein. • Der Kläger konnte die erforderliche Kausalität nicht nachweisen: nach Zivildienst und Studium war er jahrelang anderweitig beruflich tätig, sodass diese Zeiten nicht die entscheidende Ursache der verspäteten Bewerbung bildeten. • § 84 Abs.2 Satz1 Nr.2 LVO NRW n.F. (Härteklausel) greift nicht, weil der berufliche Werdegang des Klägers nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert wurde, das die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen ließe. • Selbst wenn einzelne Ausnahmetatbestände formell oder materiell zu beanstanden wären, rechtfertigt dies nicht die Gesamtrechtswidrigkeit der Neuregelung, da der Verordnungsgeber Ausnahmeregelungen sachgerecht getroffen hat. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Ablehnung des Übernahmeantrags war rechtmäßig, weil der Kläger im für die gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs.1, 52 Abs.1 LVO NRW n.F. überschritten hatte. Formelle Verfahrensfehler durch Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind unbeachtlich, da die Beteiligung die Entscheidung nicht beeinflusst hätte. Die geltend gemachten Verzögerungszeiten (Zivildienst, Pflege) können nicht angerechnet werden, weil der Kläger die erforderliche Kausalität nicht nachgewiesen hat und sein beruflicher Werdegang durch spätere anderweitige Tätigkeiten verzögert wurde. Eine Härtefallausnahme nach § 84 Abs.2 Satz1 Nr.2 LVO NRW n.F. kommt nicht in Betracht, da keine unvertretbare Verzögerung des Werdegangs vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.