Beschluss
14a A 1002/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden.
• Eine kommunale Steuersatzung muss eine Fälligkeitsregelung enthalten; eine spezielle Fälligkeitsbestimmung für Steuerbescheide geht der allgemeinen Regelung vor.
• Eine als "Steueranmeldung" bezeichnete Erklärung ist nur dann eine Steuerfeststellung im Sinne der Abgabenordnung, wenn satzungsrechtlich vorgeschrieben ist, die Steuer selbst zu berechnen.
• Eine Regelung, die bei fehlenden elektronischen Nachweisen pauschal auf ein Stückzahlmaßstab abstellt, ist nichtig; statt dessen ist nach den gesetzlichen Schätzungsregeln zu verfahren.
• Die Unwirksamkeit einer Teilsatzung führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit, wenn die verbleibende Regelung sinnvoll ist und dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspricht.
Entscheidungsgründe
Zur Ablehnung der Berufungszulassung und Teilnichtigkeit einer Vergnügungssteuersatzung • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden. • Eine kommunale Steuersatzung muss eine Fälligkeitsregelung enthalten; eine spezielle Fälligkeitsbestimmung für Steuerbescheide geht der allgemeinen Regelung vor. • Eine als "Steueranmeldung" bezeichnete Erklärung ist nur dann eine Steuerfeststellung im Sinne der Abgabenordnung, wenn satzungsrechtlich vorgeschrieben ist, die Steuer selbst zu berechnen. • Eine Regelung, die bei fehlenden elektronischen Nachweisen pauschal auf ein Stückzahlmaßstab abstellt, ist nichtig; statt dessen ist nach den gesetzlichen Schätzungsregeln zu verfahren. • Die Unwirksamkeit einer Teilsatzung führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit, wenn die verbleibende Regelung sinnvoll ist und dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspricht. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Wirksamkeit einer kommunalen Vergnügungssteuersatzung bestätigt hatte. Streitpunkte sind u.a. die Fälligkeit der Steuer, die rechtliche Bedeutung der in der Satzung bezeichneten "Steueranmeldung", die Zulässigkeit einer Regelung nach Stückzahlmaßstab bei fehlenden elektronischen Nachweisen, die Differenzierung der Steuersätze nach Aufstellort und mögliche Eingriffe in die Berufsfreiheit. Das Verwaltungsgericht hatte §7a der Satzung für nichtig erklärt, aber die Satzung insgesamt als überwiegend wirksam angesehen und auf Steuerbescheid-Fälligkeit abgestellt. Die Klägerin rügt insbesondere Verfahrensmängel und materielle Rechtsfehler und verlangt die Berufungszulassung nach §124 VwGO. Der Senat prüft, ob die Zulassungsgründe substantiiert dargelegt sind und ob durch die angegriffenen Regelungen höherrangiges Recht verletzt wird. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO: Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils substantiiert dargelegt; weder tragende Rechtssätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen wurden mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert. • Fälligkeit der Steuer: Eine Steuersatzung muss eine Fälligkeitsregelung enthalten (§2 Abs.1 Satz2 KAG NRW). Hier tritt die spezielle Fälligkeitsregelung für Steuerbescheide (§11 Abs.4 VStS) gegenüber der allgemeinen Regelung zurück; daher ist auf die Fälligkeit des Steuerbescheids abzustellen. • Begriff und Wirkung der "Steueranmeldung": Die in der Satzung genannte "Steueranmeldung" ist keine Steuerfeststellung im Sinne der Abgabenordnung, weil die Satzung nicht vorschreibt, die Steuer selbst zu berechnen; es handelt sich vielmehr um eine untechnische Steuererklärung (§12 Abs.1 Nr.4 KAG i.V.m. §§150,168 AO nicht anwendbar). • Nichtigkeit des Stückzahlmaßstabs (§7a VStS): Die Bestimmung, bei fehlenden elektronischen Nachweisen auf einen Stückzahlmaßstab abzustellen, ist nichtig; in diesem Fall ist das Einspielergebnis nach den gesetzlichen Schätzungsregeln zu ermitteln (§12 Abs.1 Nr.4 KAG i.V.m. §162 AO). • Teil- statt Gesamtnichtigkeit: Nach dem Rechtsgedanken des §139 BGB ist nur §7a VStS unwirksam, weil die verbleibende Satzung eine sinnvolle Restregelung darstellt und dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspricht. • Abwälzbarkeit und Berufsfreiheit: Die Steuer ist auf den Steuerträger (Spieler) abwälzbar, jedenfalls kalkulatorisch; sie wirkt nicht erdrosselnd und stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art.12 GG dar. • Ermessenskontrolle: Die Wirksamkeit der Satzung hängt nicht von einer dokumentierten Abwägung oder Datensammlung ab; eine Behauptung von Ermessenfehlern reicht nicht ohne konkreten Verstoß gegen höherrangiges Recht. • Zulassungsgründe insgesamt: Es liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und keine hinreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) vor; auch ein behaupteter Verfahrensmangel (Recht auf rechtliches Gehör) ist nicht gegeben, da die Satzung ausdrücklich die Festsetzung durch Steuerbescheid vorsieht (§11 Abs.4 VStS). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet wurde dies damit, dass die für eine Zulassung nach §124 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und die vorgetragenen Einwände nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Materielle Beanstandungen an der Satzung führen allenfalls zur Teilnichtigkeit (§7a VStS unwirksam), nicht zur Gesamtnichtigkeit; die übrigen Regelungen der Satzung bleiben anwendbar. Die Fälligkeit der Steuer richtet sich nach §11 Abs.4 VStS (Steuerbescheid, 14 Tage nach Bekanntgabe) und bei fehlenden Nachweisen ist das Einspielergebnis nach den gesetzlichen Schätzungsregeln zu ermitteln. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Streitwert des Antragsverfahrens wurde auf 4.953,11 Euro festgesetzt.