Beschluss
13 A 694/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Änderung des Auszugsmittels eines pflanzlichen Extrakts kann der Wirkstoff "nach der Art" geändert sein; dies kann eine Neuzulassung nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG erforderlich machen.
• Der pharmazeutische Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass ein Wechsel des Auszugsmittels die Identität der arzneilich wirksamen Bestandteile nicht verändert.
• EU-Verordnungen zur Änderungsvorprüfung und Richtlinien, die noch nicht umgesetzt sind, begründen keine unmittelbaren Rechte gegen nationale Zulassungsentscheidungen.
• Kennzeichnungsvorschriften des AMG legen nicht fest, dass bei pflanzlichen Mehrstoffsystemen unterschiedliche Extraktionsresultate rechtlich unbedeutend sind; das Auszugsmittel gehört zur Bestimmung der Art des Wirkstoffs.
Entscheidungsgründe
Wechsel des Auszugsmittels bei pflanzlichen Arzneimitteln kann Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG auslösen • Bei Änderung des Auszugsmittels eines pflanzlichen Extrakts kann der Wirkstoff "nach der Art" geändert sein; dies kann eine Neuzulassung nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG erforderlich machen. • Der pharmazeutische Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass ein Wechsel des Auszugsmittels die Identität der arzneilich wirksamen Bestandteile nicht verändert. • EU-Verordnungen zur Änderungsvorprüfung und Richtlinien, die noch nicht umgesetzt sind, begründen keine unmittelbaren Rechte gegen nationale Zulassungsentscheidungen. • Kennzeichnungsvorschriften des AMG legen nicht fest, dass bei pflanzlichen Mehrstoffsystemen unterschiedliche Extraktionsresultate rechtlich unbedeutend sind; das Auszugsmittel gehört zur Bestimmung der Art des Wirkstoffs. Die Klägerin beantragte die Verlängerung der Zulassung für ein Fertigarzneimittel mit Weißdornextrakt. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab, weil die fiktive Zulassung nicht mehr bestehe und nach einer im Januar 2001 vorgenommenen Änderung des Auszugsmittels von Ethanol auf Methanol bei einem Teilbestandteil der Wirkstoff hinsichtlich der Art geändert sei, so dass eine Neuzulassung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG erforderlich sei. Die Klägerin rügte Fehler in der Auslegung des § 29 Abs. 3 AMG, verwies auf EU-Rechtsakte und auf Kennzeichnungsvorschriften sowie auf Monographien, führte Analysen (HPLC) an und berief sich auf Listenpositionen. Das Verwaltungsgericht und der Senat sahen die vorgebrachten Einwände als nicht geeignet an, ernstliche Zweifel an der Entscheidung zu begründen. Insbesondere wurde festgestellt, dass bei pflanzlichen Mehrstoffsystemen das Auszugsmittel die Zusammensetzung und damit den Wirkstoff entscheidend beeinflussen kann und die Klägerin die materielle Beweislast für die Identität des Wirkstoffs trägt. • Rechtliche Grundlage: § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG bestimmt, dass bei Änderung der Zusammensetzung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art oder Menge eine neue Zulassung erforderlich ist; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Änderung. • Tatsächliche und wissenschaftliche Erwägungen: Pflanzliche Arzneimittel sind komplexe Mehrstoffsysteme; der Wirkstoff ist das Substanzgemisch als solches. Herstellungsverfahren und insbesondere das verwendete Auszugsmittel beeinflussen die Zusammensetzung und damit die Art des Wirkstoffs. • Beweislast: Der pharmazeutische Unternehmer, der das Auszugsmittel ändert, muss nachweisen, dass die Identität der arzneilich wirksamen Bestandteile unverändert geblieben ist; dies folgt aus der Zuordnung zu beherrschten Verfügungssphären und der praktischen Möglichkeit, entsprechende Nachweise zu erbringen. • Verfahrenserwägungen zu EU-Recht: Die angeführten EU-Verordnungen betreffen nicht nationale Zulassungen; die einschlägige Richtlinie war zum Zeitpunkt nicht umgesetzt und daher innerstaatlich nicht anwendbar. • Auslegung von Kennzeichnungsvorschriften: Vorschriften über die Angabe von Wirkstoffen begründen nicht, dass unterschiedlich gewonnene Extrakte trotz naturwissenschaftlich feststellbarer Unterschiede als identisch zu behandeln sind. Bei pflanzlichen Zubereitungen gehört das Auszugsmittel zur Bestimmung der Art des Wirkstoffs. • Beurteilung konkreter Nachweise: Vorgelegte HPLC-Chromatogramme und Verweise auf Monographien genügen nicht zur vollständigen stofflichen Charakterisierung oder zum Beleg der Identität der Wirkstoffe; weitergehende Analysen wären erforderlich. • Hilfsantrag und Traditionsbeleg: Die fiktive Zulassung war erloschen; zudem fehlte ein Traditionsbeleg nach § 109a Abs. 3 AMG, der eine Anwendung der Stoffkombination seit dem 1. August 1961 nachweist. • Schlussfolgerung: Die vorgetragenen Einwände der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; somit besteht kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Berufung. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 50.000 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet ist dies damit, dass die Änderung des Auszugsmittels bei dem Weißdornextrakt als Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils nach der Art anzusehen ist, sodass eine Neuzulassung nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG erforderlich ist und die fiktive Zulassung entfallen ist. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass trotz des Wechsels des Auszugsmittels dieselben arzneilich wirksamen Bestandteile vorliegen; hierfür trifft sie die materielle Beweislast. EU-Rechtsakte und Monographien begründen keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Zulassung; ebenso war ein erforderlicher Traditionsbeleg nicht erbracht. Deshalb bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, und der Zulassungsantrag der Klägerin bleibt erfolglos.