Beschluss
15 B 1374/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung nach § 123 Abs.1 GO NRW ist unzulässig, wenn die angeordnete Maßnahme gesetzlich nicht erforderlich ist.
• § 108 Abs.5 LWG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: vorrangig formlose (konsensuale) Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs; erst im Streitfall Festsetzung durch die zuständige Behörde.
• Die Festsetzung eines Deichbauaufwandsbeitrags durch Satzung der Gemeinde ist ausgeschlossen, weil die hoheitliche Festsetzung nach § 108 Abs.5 Satz 2 LWG der Bezirksregierung zugewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Kommunalaufsicht darf Satzungserlass zur Deichbau-Beitragspflicht nicht anordnen • Eine kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung nach § 123 Abs.1 GO NRW ist unzulässig, wenn die angeordnete Maßnahme gesetzlich nicht erforderlich ist. • § 108 Abs.5 LWG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: vorrangig formlose (konsensuale) Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs; erst im Streitfall Festsetzung durch die zuständige Behörde. • Die Festsetzung eines Deichbauaufwandsbeitrags durch Satzung der Gemeinde ist ausgeschlossen, weil die hoheitliche Festsetzung nach § 108 Abs.5 Satz 2 LWG der Bezirksregierung zugewiesen ist. Die Antragstellerin ist durch eine kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung verpflichtet worden, bis zu einem bestimmten Termin eine "Deichbau-Beitragssatzung" zu erlassen, damit Aufwendungen für Wiederherstellung der Emsdeiche von den geschützten Grundstückseigentümern ersetzt werden können. Die Gemeinde hatte solche Aufwendungen bereits getätigt, ließ aber keine entsprechende Satzung beschließen. Die Aufsichtsbehörde sah hierin ein pflichtwidriges Unterlassen nach § 123 Abs.1 GO NRW und ordnete den Satzungserlass an. Die Antragstellerin klagte vor dem Verwaltungsgericht Münster gegen die Anordnung und begehrte aufschiebende Wirkung; die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht verfolgte sie fort. Streitgegenstand war, ob der Satzungserlass erforderlich und damit die Anordnung rechtmäßig war. • Rechtliche Grundlage der Aufsichtsmaßnahme ist § 123 Abs.1 GO NRW; maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung ist der Erlasszeitpunkt der Anordnung. • § 108 Abs.5 LWG regelt den Ersatz von Deichunterhaltungsaufwendungen nach dem Maß des Vorteils und sieht ein zweistufiges Verfahren vor: zunächst formloses, konsensuales Geltendmachen des Anspruchs gegenüber begünstigten Grundstückseigentümern; nur im Streitfall kann die zuständige Behörde nach Anhörung den Beitrag festsetzen. • Weil das Gesetz für die streitige Beitragsfestsetzung ausdrücklich die zuständige Behörde benennt (Bezirksregierung gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz) und nicht die Gemeinde, schließt die Systematik des § 108 Abs.5 LWG den Erlass einer kommunalen Beitragssatzung zur Durchsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs aus. • Die vom Antragsgegner herangezogenen landesrechtlichen Vorschriften enthalten keine Verweisung auf das Kommunalabgabengesetz, die eine Satzungsbefugnis der Gemeinde begründen würde. • Mangels gesetzlicher Ermächtigung war die Anordnung nach § 123 Abs.1 GO NRW offensichtlich rechtswidrig; daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg: Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung wurde wiederhergestellt, weil der Satzungserlass zur Geltendmachung von Deichaufwendungsersatz nach § 108 Abs.5 LWG nicht erforderlich und die Anordnung damit offensichtlich rechtswidrig war. Die Aufsichtsbehörde durfte nicht verlangen, dass die Gemeinde durch eigene Satzung hoheitlich Beiträge festsetzt, da die gesetzliche Festsetzungsbefugnis der Bezirksregierung zukommt und das LWG ein konsensuales Vorgehen vorsieht. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.