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Beschluss

13 A 661/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden. • Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines rettungsdienstlichen Unternehmens sind rettungsdienstliche und nicht strafrechtliche Maßstäbe maßgebend; Ermittlungs- und Verwertungsgrundlagen behördlicher Verfahren können im Verwaltungsverfahren verwertet werden. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht allein in der Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses, wenn der Betroffene nicht darlegt, welche konkreten zusätzlichen Tatsachen oder Beweismittel er vorgetragen hätte und warum diese entscheidungserheblich wären.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei mangelnden Zweifeln an erstinstanzlicher Zuverlässigkeitsfeststellung • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden. • Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines rettungsdienstlichen Unternehmens sind rettungsdienstliche und nicht strafrechtliche Maßstäbe maßgebend; Ermittlungs- und Verwertungsgrundlagen behördlicher Verfahren können im Verwaltungsverfahren verwertet werden. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht allein in der Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses, wenn der Betroffene nicht darlegt, welche konkreten zusätzlichen Tatsachen oder Beweismittel er vorgetragen hätte und warum diese entscheidungserheblich wären. Der Kläger begehrte die Wiedererteilung einer Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport. Das Verwaltungsgericht Köln wies seine Klage ab und begründete dies mit mangelnder Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund zahlreicher Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften und behördliche Anordnungen in den Jahren 2006/2007, belegt insbesondere durch beschlagnahmte Einsatz- und Desinfektionsprotokolle. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und rügte u. a. Verletzung der Unschuldsvermutung, Verfahrensmängel und unzureichende Sachverhaltsaufklärung; er verwies auf umfangreiche Anlagen und auf positive Aussagen Dritter zu seiner Tätigkeit. Das OVG prüfte ausschließlich die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe nach § 124a VwGO. • Zulassungsprüfung: Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die vom Kläger vorgebrachten Gründe zu prüfen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen nicht vor (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Zuverlässigkeitsmaßstab: Nach § 19 RettG NRW ist die Erteilung einer Genehmigung an die Zuverlässigkeit des Unternehmens und der geschäftsführenden Personen gebunden; Zuverlässigkeit wird nach rettungsdienstlichen, nicht strafrechtlichen Kriterien beurteilt. • Beweiserhebung und Verwertung: Das Verwaltungsgericht durfte die vom Beklagten gewonnenen Ermittlungs‑ und Geschäftsunterlagen, insbesondere rechtmäßig beschlagnahmte Einsatz‑ und Desinfektionsprotokolle, im Wege des Urkundenbeweises verwerten; ein Verwertungsverbot bestand nicht. • Unschuldsvermutung: Die strafrechtliche Unschuldsvermutung gilt nicht für verwaltungsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfungen; die Tatsache, dass Vorwürfe Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind, hindert die Bewertung im Verwaltungsverfahren nicht. • Rechtliches Gehör und Fristen: Die Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses begründet keinen Gehörsverstoß, solange der Kläger nicht schlüssig darlegt, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel er vorgetragen hätte und warum diese entscheidungserheblich wären (§ 108 VwGO, § 283 ZPO entsprechend). • Aufklärungsrüge: Eine erfolgreiche Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung erfordert konkrete Darlegung, welche Beweiserhebung geboten gewesen wäre, welche Ergebnisse zu erwarten gewesen wären und inwiefern dies das Urteil beeinflusst hätte; der Kläger hat dies nicht substantiiert vorgetragen. • Besondere Schwierigkeiten der Sache: Die bloße Masse vorgelegter Unterlagen begründet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO; der Kern des entscheidungserheblichen Sachverhalts war überschaubar und bereits in früheren Verfahren behandelt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 105.000 EUR festgesetzt. Die erstinstanzliche Feststellung fehlender Zuverlässigkeit des Klägers bleibt bestehen, weil die vom Beklagten vorgelegten Geschäfts‑ und Einsatzunterlagen die Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften hinreichend belegen und der Kläger diese Feststellungen nicht ernstlich in Frage gestellt hat. Eine Berufungszulassung scheitert daran, dass weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargelegt sind. Weiterhin lagen keine zureichenden Anhaltspunkte für einen Gehörs‑ oder sonstigen Verfah-rensmangel vor, der die Entscheidung infrage stellen könnte.