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Beschluss

13 A 643/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Antragsteller die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen des §124a VwGO nicht substantiiert darlegt. • Fehlende Zuverlässigkeit nach dem RettG kann sich aus einer Vielzahl von rechtswidrigen Verstößen gegen rettungsdienstliche Vorschriften und behördliche Anordnungen ergeben. • Im verwaltungsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung des Strafrechts nicht; es kommt auf rettungs- und nicht strafrechtliche Maßstäbe an. • Gerichte dürfen im Wege des Urkundenbeweises auch Unterlagen aus behördlichen Verfahren und rechtmäßig beschlagnahmte Akten verwerten. • Ein Gehörsverstoß ist nur dann zu bejahen, wenn der Betroffene konkret darlegt, was er noch hätte vortragen wollen und wieso dies entscheidungserheblich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung wegen mangelnder Darlegung ernstlicher Zweifel an Zuverlässigkeitsfeststellung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Antragsteller die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen des §124a VwGO nicht substantiiert darlegt. • Fehlende Zuverlässigkeit nach dem RettG kann sich aus einer Vielzahl von rechtswidrigen Verstößen gegen rettungsdienstliche Vorschriften und behördliche Anordnungen ergeben. • Im verwaltungsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung des Strafrechts nicht; es kommt auf rettungs- und nicht strafrechtliche Maßstäbe an. • Gerichte dürfen im Wege des Urkundenbeweises auch Unterlagen aus behördlichen Verfahren und rechtmäßig beschlagnahmte Akten verwerten. • Ein Gehörsverstoß ist nur dann zu bejahen, wenn der Betroffene konkret darlegt, was er noch hätte vortragen wollen und wieso dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, mit der ihm die Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport versagt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger nach Auffassung des Gerichts die für den Betrieb eines rettungsrechtlichen Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Grundlage waren zahlreiche, in den Jahren 2006 und 2007 festgestellte Verstöße gegen rettungsrechtliche Vorschriften und Anordnungen, belegt insbesondere durch vom Oberbürgermeister vorgelegte Geschäftsunterlagen und beschlagnahmte Einsatzprotokolle. Der Kläger rügte Verfahrensmängel und berief sich unter anderem auf die Unschuldsvermutung und auf unberücksichtigte Entlastungsbeweise. Er stellte zudem dar, dass umfangreiche Akten und Anlagen vorlägen. Das OVG prüfte den Zulassungsantrag nach §124a VwGO und wies ihn als unbegründet zurück. • Zulassungsprüfung: Nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO sind die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen; dies hat der Kläger nicht substantiiert getan. • Fehlende Zuverlässigkeit: Nach §19 RettG NRW darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn Unternehmen und die Geschäftsführung zuverlässig sind; Zuverlässigkeitszweifel können sich aus feststehenden oder hinreichend sicher belegten Tatsachen ergeben. Die Vielzahl und Häufung der vom Verwaltungsgericht dargestellten Verstöße begründen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. • Beweisverwertung: Das Verwaltungsgericht durfte die vom Beklagten vorgelegten Geschäftsunterlagen, einschließlich beschlagnahmter Einsatz- und Desinfektionsprotokolle, im Wege des Urkundenbeweises verwerten, da diese rechtmäßig beschlagnahmt wurden und kein Verwertungsverbot besteht. • Unschuldsvermutung: Die strafprozessuale Unschuldsvermutung (Art.6 Abs.2 EMRK) gilt nicht sinngemäß im Verwaltungsverfahren; für die Zuverlässigkeitsprüfung sind rettungsrechtliche, nicht strafrechtliche Maßstäbe maßgeblich. • Rechtliches Gehör und Aufklärung: Ein Gehörs- oder Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, welches vorgebracht oder bewiesen worden wäre und inwiefern dies entscheidungserheblich hätte sein sollen; formlose Ankündigungen von Beweisen genügen nicht. Auch war eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss von Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geboten. • Besondere Schwierigkeiten: Die bloße Masse vorgelegter Anlagen begründet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S. des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO; der entscheidungserhebliche Kern war überschaubar und bereits in vorangegangenen Entscheidungen behandelt. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.2.2010 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestehen und die erstinstanzlichen Feststellungen, gestützt auf vorgelegte Geschäftsunterlagen und beschlagnahmte Protokolle, nicht ernsthaft in Frage gestellt wurden. Verfahrensrügen des Klägers, insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder unzureichende Sachverhaltsaufklärung, sind nicht substantiiert dargetan worden; es fehlte an konkretisierten Hinweisen, welche zusätzlichen Tatsachen oder Beweise zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt hätten. Ebenso begründen die vom Kläger vorgelegten umfangreichen Aktenbestände keine besonderen Zulassungsgründe. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.