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Beschluss

13 A 2080/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht dargetan sind. • Die Verlängerung der Zulassung eines Kombinationsarzneimittels ist nach § 105 Abs. 4f i.V.m. §§ 25 Abs. 2 Nr. 5a, 22 Abs. 3a AMG zu versagen, wenn nicht hinreichend begründet ist, dass jeder Wirkstoff einen positiven Beitrag zum Präparat leistet. • Auch für homöopathische Kombinationspräparate im Nachzulassungsverfahren besteht die Pflicht zur Kombinationsbegründung; die Besonderheiten der Homöopathie sind dabei zu berücksichtigen. • Das BfArM ist befugt, Pflicht- und weitergehende freiwillige Angaben in der Packungsbeilage nach §§ 77, 28 AMG zu prüfen und bei Verstößen Auflagen zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Verlängerung einer homöopathischen Kombinationszulassung mangels ausreichender Kombinationsbegründung • Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht dargetan sind. • Die Verlängerung der Zulassung eines Kombinationsarzneimittels ist nach § 105 Abs. 4f i.V.m. §§ 25 Abs. 2 Nr. 5a, 22 Abs. 3a AMG zu versagen, wenn nicht hinreichend begründet ist, dass jeder Wirkstoff einen positiven Beitrag zum Präparat leistet. • Auch für homöopathische Kombinationspräparate im Nachzulassungsverfahren besteht die Pflicht zur Kombinationsbegründung; die Besonderheiten der Homöopathie sind dabei zu berücksichtigen. • Das BfArM ist befugt, Pflicht- und weitergehende freiwillige Angaben in der Packungsbeilage nach §§ 77, 28 AMG zu prüfen und bei Verstößen Auflagen zu erlassen. Die Klägerin beantragte die Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Kombinationsarzneimittel mit mehreren Wirkstoffen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erließ Auflagen (M2, M5) und lehnte die Verlängerung für Teilindikationen (insbesondere Nasennebenhöhlenentzündungen und Kieferentzündungen) ab, weil die Klägerin keine ausreichende Kombinationsbegründung vorgelegt habe. Die Klägerin änderte im gerichtlichen Verfahren die Indikationsformulierung hilfsweise und rügte die Zuständigkeit des BfArM zur Prüfung von Angaben in der Packungsbeilage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die vorgelegten Unterlagen und Anwendungsbeobachtungen genügten nicht, um den positiven Beitrag des Bestandteils Symphytum D6 zu den streitigen Indikationen zu belegen. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht wies diesen Antrag zurück. • Anforderungen an Kombinationsbegründung: Nach § 105 Abs. 4f i.V.m. §§ 25 Abs. 2 Nr. 5a, 22 Abs. 3a AMG ist bei Mehrstoffpräparaten zu begründen, dass jeder Wirkstoff zum therapeutischen Nutzen beiträgt oder unerwünschte Effekte mindert; dies gilt auch für homöopathische Präparate unter Berücksichtigung kommissionsspezifischer Kriterien (§ 25 Abs. 6 und 7 AMG). • Beweis- und Darlegungslast: Das BfArM hat die unzureichende Begründung aufgezeigt, indem es fehlende Schlussfolgerungen benannte und auf nicht berücksichtigte Forschungsergebnisse bzw. die Grenzen der Monographie Bezug nahm; die Klägerin konnte kein zusätzliches, dem Gesetz entsprechendes Erkenntnismaterial (z. B. aussagekräftige, wissenschaftlich aufbereitete Anwendungsbeobachtungen) vorlegen (§§ 22 Abs. 3, 26 Abs. 2 AMG). • Abgrenzung der Indikationsbegriffe: Die streitigen Indikationen sind als eigenständige Anwendungsgebiete zu verstehen; aus der vom pharmazeutischen Unternehmer gewählten Formulierung folgt kein übergeordnetes Krankheitsbild, sodass eine Erweiterung oder Umdeutung der Anwendungsgebiete nicht angenommen werden kann (§ 22 Abs. 1 Nr. 6, § 29 Abs. 3 AMG). • Folgen für die Entscheidung über geänderte Indikation: Auch die hilfsweise im Verfahren geänderte Indikation ist nicht ausreichend begründet; eine vorausgehende Änderungsanzeige beim BfArM wäre zudem regelmäßig erforderlich (§ 29 Abs. 3 AMG). • Zuständigkeit für Packungsbeilageangaben: Das BfArM ist nach §§ 77, 28 AMG zur Prüfung und Bewertung sowohl pflichtgemäßer als auch weiterer Angaben in der Packungsbeilage befugt; in diesem Zusammenhang waren die Auflagen M2 und M5 rechtmäßig. • Zulassungsgründe und Berufungserfordernis: Die vorgetragenen Einwände der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO; es fehlt auch an grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das OVG bestätigt, dass die Verlängerung der Zulassung wegen fehlender ausreichender Kombinationsbegründung zu versagen ist und dass das BfArM die umstrittenen Auflagen nach den einschlägigen Vorschriften des AMG erlassen durfte. Die von der Klägerin vorgelegten Literaturangaben, Anwendungsbeobachtungen und Fallstudien genügen nicht, um den positiven Beitrag des Wirkstoffs Symphytum D6 zu den streitigen Indikationen Nasennebenhöhlenentzündungen und Kieferentzündungen zu belegen. Eine geänderte Indikationsformulierung im gerichtlichen Verfahren führt nicht zur Entkräftung dieser Mängel; außerdem wäre für eine substantielle Änderung der Anwendungsgebiete eine Änderung im behördlichen Verfahren erforderlich. Aufgrund des Fehlens eines darlegungsfähigen Zulassungsgrundes liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist.