Beschluss
12 A 1019/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt darlegungsfähige und vorliegende Gründe des § 124 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus; eine Mehrfachbegründung des angefochtenen Urteils kann eine Zulassung ausschließen.
• Bei Anträgen auf Verlängerung der BAföG-Förderung trägt der Auszubildende die materielle Beweislast dafür, dass geltend gemachte Hinderungsgründe ursächlich für den Ausbildungsrückstand sind (§ 15 Abs. 3 BAföG).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt darlegungsfähige und vorliegende Gründe des § 124 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus; eine Mehrfachbegründung des angefochtenen Urteils kann eine Zulassung ausschließen. • Bei Anträgen auf Verlängerung der BAföG-Förderung trägt der Auszubildende die materielle Beweislast dafür, dass geltend gemachte Hinderungsgründe ursächlich für den Ausbildungsrückstand sind (§ 15 Abs. 3 BAföG). Der Kläger beantragte eine weitere Verlängerung der BAföG-Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus. Das Verwaltungsgericht lehnte den Verlängerungsantrag ab mit der Begründung, der Kläger habe bereits Studienabschlusshilfe (§ 15 Abs. 3a BAföG) in Anspruch genommen und die Voraussetzungen der Verlängerungstatbestände (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 und 5 BAföG) lägen nicht vor, da die Hinderungsgründe nicht neu hinzugekommen seien. Der Kläger rügte diese Beurteilungen und machte ergänzend geltend, er sei im Jahr 2005 aufgrund einer depressiven Episode in seiner Studierfähigkeit eingeschränkt gewesen. Er beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsgründe und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. • Voraussetzung für Prozesskostenhilfe ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg; diese fehlt hier, sodass der Antrag nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen ist. • Die Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 und Abs. 5 VwGO nur möglich, wenn einer der in § 124 Abs. 2 oder Abs. 3 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und tatsächlich gegeben ist. Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. • Das Verwaltungsgericht stützte die Entscheidung wesentlich darauf, dass eine weitere Verlängerung wegen bereits in Anspruch genommener Studienabschlusshilfe (§ 15 Abs. 3a BAföG) ausscheide und die Voraussetzungen der Verlängerungstatbestände nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 und 5 BAföG nicht erfüllt seien; für diese tragenden Gründe wurde keine entscheidungserhebliche Rechtsfehlerhaftigkeit überzeugend dargelegt. • Selbst wenn die Erkrankung 2005 als Hinderungsgrund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht käme, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass diese Erkrankung ursächlich zu einem zusätzlichen Studienrückstand führte, der eine weitere Förderungszeit rechtfertigen würde. • Nach der gesetzlichen Auslegung des § 15 Abs. 3 BAföG sind nur solche Umstände förderungsrelevant, die kausal den Zeitverlust begründen, und der Auszubildende trägt hierfür die materielle Beweislast; Ungewissheiten gehen zu seinen Lasten. • Das Verwaltungsgericht hat zudem eine eigenständige Begründung angeführt, wonach eine weitere Verlängerung bei Gesamtbetrachtung nicht mehr angemessen wäre; gegen diese Mehrfachbegründung hat der Kläger keine erfolgreiche Entkräftung vorgebracht. • Aus diesen Gründen besteht keine ernstliche Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Berufung; daher ist die Berufungszulassung zu versagen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da der Kläger die in § 124 VwGO geforderten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt hat und das Verwaltungsgericht auf mehreren, selbständig tragenden Begründungen beruhte, gegen die der Kläger keine durchgreifenden Einwendungen erhoben hat. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die im Jahr 2005 behauptete Erkrankung ursächlich zu einem zusätzlichen Studienrückstand führte, der eine weitere Verlängerung der BAföG-Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen würde. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig.