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Beschluss

6 B 1827/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet, wenn das Vorbringen keine Anhaltspunkte für Verfahrensmängel oder unzureichende Verwaltungsakten vorlegt. • Bei der Beurteilung von Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit sind die zum Zeitpunkt der abgeleisteten Probezeit geltenden Beurteilungsrichtlinien anzuwenden; spätere, erst nach Ablauf der Probezeit in Kraft getretene Richtlinien sind nicht zugrunde zu legen (Art. 3 Abs. 1 GG). • Leistungen, die nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit erbracht wurden, bleiben bei der Bewertung der Bewährung während der Probezeit unberücksichtigt. • Die Entscheidung des Dienstherrn über die Beurteilung und Entlassung ist nicht zu beanstanden, wenn Beurteilungsverfahren, Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter und mögliche Zwischenvoten den BRL a.F. entsprechen und keine konkreten Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe: Beurteilung und Anwendung älterer BRL • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet, wenn das Vorbringen keine Anhaltspunkte für Verfahrensmängel oder unzureichende Verwaltungsakten vorlegt. • Bei der Beurteilung von Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit sind die zum Zeitpunkt der abgeleisteten Probezeit geltenden Beurteilungsrichtlinien anzuwenden; spätere, erst nach Ablauf der Probezeit in Kraft getretene Richtlinien sind nicht zugrunde zu legen (Art. 3 Abs. 1 GG). • Leistungen, die nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit erbracht wurden, bleiben bei der Bewertung der Bewährung während der Probezeit unberücksichtigt. • Die Entscheidung des Dienstherrn über die Beurteilung und Entlassung ist nicht zu beanstanden, wenn Beurteilungsverfahren, Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter und mögliche Zwischenvoten den BRL a.F. entsprechen und keine konkreten Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorliegen. Der Antragsteller war Beamter auf Probe. Der Dienstherr erließ am 2. Oktober 2009 eine Entlassungsverfügung mit der Begründung mangelnder Bewährung; die Probezeit von fünf Jahren war bereits um 28 Monate überschritten. Der Antragsteller focht die Entscheidung an und begehrte im Hauptsacheverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Antragsteller rügte Verfahrensmängel, unvollständige Übersendung von Verwaltungsvorgängen, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Voreingenommenheit des Erstbeurteilers und Fehler bei der Anwendung von Beurteilungsrichtlinien. Der Dienstherr stützte die Beurteilung auf eine dienstliche Beurteilung vom 17. Juni 2009 und wendete die vor Ablauf der Probezeit geltenden Beurteilungsrichtlinien (BRL a.F.) an. Der Senat prüfte die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO allein und verwies auf fehlende Anhaltspunkte für Verfahrensfehler. • Beschwerde unbegründet: Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da keine Hinweise vorliegen, dass der Antragsgegner relevante Verwaltungsvorgänge vorenthielt oder weitere Übersendungen anzuordnen wären. • Rechtliches Gehör: Selbst wenn eine vorherige Stellungnahmefrist vermisst worden wäre, konnte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ergänzend vortragen; ein Gehörsverstoß führt hier nicht zur Aufhebung. • Anwendung der einschlägigen Normen: Die Entscheidung stützt sich auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW hinsichtlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. • Maßgeblicher Beurteilungszeitraum: Für die Bewertung war der Zeitraum der abgeleisteten Probezeit (18.05.2002–17.05.2007) maßgeblich; damit sind die BRL a.F. anzuwenden, nicht die erst am 01.06.2007 in Kraft getretenen BRL n.F., um Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu gewährleisten. • Berücksichtigung späterer Leistungen: Nach der Rechtsprechung sind Leistungen nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit bei der Beurteilung der Bewährung unberücksichtigt zu lassen; daher führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. • Beurteilungsverfahren und Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter: Der Erstbeurteiler hat sich nach Nr.12.3.2.2 BRL a.F. die erforderlichen Kenntnisse verschafft; die vorgelegte eidesstattliche Versicherung belegt, dass Beurteilungsbeiträge vorlagen und berücksichtigt wurden. • Voreingenommenheit und Ermessen: Es liegen keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte für Voreingenommenheit des Erstbeurteilers vor; das Ermessen des Endbeurteilers, auch Zwischenvoten und Einschätzungen weiterer Vorgesetzter zu berücksichtigen, wurde nicht überschritten. • Überwiegendes öffentliches Interesse: Das Interesse des Dienstherrn an wirtschaftlicher Haushaltführung spricht gegen die Aussetzung der sofortigen Vollziehung, da laufende Bezüge ansonsten nicht sicher zurückgefordert werden könnten. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung gemäß GKG-Bestimmungen und vorläufiger Charakter der Entscheidung angepasst. Der Senat weist die Beschwerde zurück. Die Entlassungsverfügung des Antragsgegners war rechtsfehlerfrei begründet; der maßgebliche Beurteilungszeitraum und die anzuwendenden BRL a.F. wurden zutreffend zugrunde gelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, unvollständige Verwaltungsvorgänge oder eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers, die die Entscheidung in Frage stellen würden. Leistungen nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben unberücksichtigt, sodass keine andere Bewertung der Bewährung geboten ist. Dem Antragsgegner steht insoweit ein schützenswertes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.