Urteil
12 A 2784/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 6 Abs. 2 BVFG ist neben Abstammung ein durchgehendes, ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich.
• Die freiwillige Führung eines Inlandspasses mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität wirkt als nach außen gerichtete Hinwendung zu einem anderen Volkstum und bricht die Ausschließlichkeit des früheren Bekenntnisses.
• Ein nachträglicher Beitritt zu deutschen Vereinen nach 1990 oder unspezifische familiäre Pflege deutscher Bräuche begründen kein Bekenntnis auf vergleichbare Weise i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
• Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen; unkonkrete Beweisanträge sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Kein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler bei fehlendem durchgehendem Bekenntnis • Für die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 6 Abs. 2 BVFG ist neben Abstammung ein durchgehendes, ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. • Die freiwillige Führung eines Inlandspasses mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität wirkt als nach außen gerichtete Hinwendung zu einem anderen Volkstum und bricht die Ausschließlichkeit des früheren Bekenntnisses. • Ein nachträglicher Beitritt zu deutschen Vereinen nach 1990 oder unspezifische familiäre Pflege deutscher Bräuche begründen kein Bekenntnis auf vergleichbare Weise i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. • Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen; unkonkrete Beweisanträge sind unbeachtlich. Der Kläger, 1961 in der heutigen Ukraine geboren, beantragte die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG und die Einbeziehung seiner 1964 geborenen Ehefrau sowie seiner 1991 geborenen Töchter. Er gab an, deutscher Abstammung zu sein, verwies auf Pflege deutscher Sitten und Mitgliedschaften in deutschen Vereinigungen sowie auf einen Sprachtest. Die Beklagte lehnte den Antrag 2004 und im Widerspruch 2005 ab, weil die erforderliche Abstammungssituation und ein ausschließliches, durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht feststellbar seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf äußere Erklärungen und Vereinsmitgliedschaften, beantragte Beweiserhebungen und machte geltend, die ungarische Eintragung im Inlandspass sei nicht entgegenzuhalten. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG; maßgebliche Rechtsprechung des BVerwG zur Durchsetzbarkeit des durchgehenden, ausschließlichen Bekenntnisses wurde zugrunde gelegt. • Zwar besteht Abstammung von deutschen Großeltern, jedoch fehlt es am über den gesamten relevanten Zeitraum durchgehenden und ausschließlich auf das deutsche Volkstum gerichteten Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. • Die dauerhafte Führung/ Nutzung eines Inlandspasses mit nichtdeutscher Nationalität (hier: ungarischer Eintrag bis Mitte 1995) ist dem Kläger zurechenbar und stellt eine nach außen wirkende Hinwendung zu einem anderen Volkstum dar, die die erforderliche Ausschließlichkeit aufhebt. • Ab Mitte 1992 war in der Ukraine die Änderung der Nationalitätseintragung grundsätzlich möglich; der Kläger nutzte diese Möglichkeit nicht zeitnah, sodass die Führung des Passes gewichtiger ist als sein pauschaler Vortrag. • Ein Beitritt zu deutschen Vereinen erst nach 1990, familiäre Pflege deutscher Bräuche oder unkonkrete Angaben zu Volkszählungen begründen kein der Passänderung gleichwertiges, nach außen wirksames Bekenntnis auf vergleichbare Weise. • Der Kläger hat seine Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erfüllt; Beweisanträge blieben zu unkonkret, sodass ihre Zulassung nicht in Betracht kam. • Mangels Anspruchsgrundlage steht auch kein Anspruch auf Einbeziehung der Ehefrau und Töchter in einen Aufnahmebescheid zu. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten bleibt rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler, weil das erforderliche durchgehende, ausschließlich auf das deutsche Volkstum gerichtete Bekenntnis (§ 6 Abs. 2 BVFG) fehlt. Insbesondere wirkt die bis Mitte 1995 geführte Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass als nach außen gerichtete Hinwendung zu einem anderen Volkstum und bricht die Ausschließlichkeit des Bekenntnisses. Beitritte zu Vereinen nach 1990, vage Angaben zu Teilnahme an Veranstaltungen und familiäre Bräuche genügen nicht, die Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen. Die Klage bleibt somit in der Sache erfolglos; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, die Revision wird nicht zugelassen.