Beschluss
6 B 292/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe nicht darlegen, dass dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben gewesen wäre.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs.1 VwGO kommt bei unverschuldeter Fristversäumnis in Betracht; das Verschulden eines Büroangestellten ist dem Antragsteller nicht ohne weiteres zuzurechnen.
• Ein wichtiger Grund i.S.v. § 5 Abs.2 Satz4 OVP ist nur bei vergleichbarer Schwere und zeitlicher Auswirkung wie in den Verwaltungsvorschriften genannt; Sorge um eine erkrankte Mutter begründet nicht ohne weitere konkrete und glaubhaft gemachte Umstände regelmäßig einen solchen Grund.
• Der Antragssteller muss die Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung wichtiger Gründe gem. §5 Abs.2 S.4 OVP • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe nicht darlegen, dass dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben gewesen wäre. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs.1 VwGO kommt bei unverschuldeter Fristversäumnis in Betracht; das Verschulden eines Büroangestellten ist dem Antragsteller nicht ohne weiteres zuzurechnen. • Ein wichtiger Grund i.S.v. § 5 Abs.2 Satz4 OVP ist nur bei vergleichbarer Schwere und zeitlicher Auswirkung wie in den Verwaltungsvorschriften genannt; Sorge um eine erkrankte Mutter begründet nicht ohne weitere konkrete und glaubhaft gemachte Umstände regelmäßig einen solchen Grund. • Der Antragssteller muss die Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seiner Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst. Er hatte den Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg vorzeitig beendet und machte als Gründe Sorge um seine schwer erkrankte Mutter sowie eigene Erkrankung (Alopecia universalis) geltend. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil kein wichtiger Grund im Sinne des §5 Abs.2 Satz4 OVP glaubhaft gemacht sei und zudem erhebliche fachliche Defizite bestünden. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde fristgerecht eingeleitet, die Begründung der Beschwerde aber verspätet eingereicht; der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung wegen Irrtums eines Büroangestellten. Der Senat prüfte allein die Begründung und sah weder die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung als erfüllt noch substantiierten die vorgelegten Umstände die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. • Fristversäumnis: Die Beschwerdebegründung ging nicht innerhalb der Monatsfrist nach §146 Abs.4 Satz1 VwGO ein; eine unbegründete Verspätung wird behandelt. Wiedereinsetzung: Nach §60 Abs.1 VwGO wäre Wiedereinsetzung möglich, wenn ohne Verschulden gehindert; der Irrtum eines Büroangestellten ist dem Antragsteller nicht automatisch zuzurechnen, sodass ein Verschulden vorliegt und Wiedereinsetzung nicht von vornherein feststeht. • Prüfungsmaßstab der Beschwerde: Gemäß §146 Abs.4 Satz6 VwGO prüft der Senat die inhaltliche Begründung der Beschwerde allein darauf, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Erlass der einstweiligen Anordnung verneint hat. • Anordnungsanspruch und Erfolgsaussicht: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint, weil der Antragsteller keinen wichtigen Grund i.S.v. §5 Abs.2 Satz4 OVP dargelegt hat und fachliche Defizite festgestellt wurden. • Begründung zum wichtigen Grund: Nach §5 Abs.2 Satz4 OVP sind nur Gründe mit vergleichbarer Schwere und zeitlicher Auswirkung wie in den VVzOVP anzuerkennen. Die Sorge um die schwer erkrankte Mutter genügte ohne konkrete, tragfähige Darlegung nicht diesem Maßstab. • Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht: Der Antragsteller hat nicht die notwendigen konkreten Umstände benannt oder glaubhaft gemacht (z. B. Fehlzeiten, zeitliche Verzögerungen oder Intensität der familiären Bindung), die eine Vergleichbarkeit mit den in Nr.5.2 VVzOVP genannten Konstellationen belegen würden. • Keine Zusicherung der Einstellung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein rechtlich verbindliches Versprechen einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ergangen ist; ein Schreiben des Antragsgegners stellte dies nicht ausreichend in Aussicht. • Verfahrenskosten: Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.5 Satz1 Nr.2 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwert bis 8.000 EUR. Der Senat hält die Begründung der Beschwerde und die vorgetragenen Tatsachen nicht für ausreichend, um die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu bejahen. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ein wichtiger Grund nach §5 Abs.2 Satz4 OVP vorliegt oder dass im Hauptsacheverfahren ein Obsiegen wahrscheinlich wäre. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht durchgreifend in Betracht, weil das Verschulden für die Fristversäumnis nicht ohne Weiteres dem Antragssteller zuzurechnen ist und die erforderliche Glaubhaftmachung der Umstände fehlt.