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Beschluss

15 B 27/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist wiederherzustellen, wenn die angegriffene kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • § 18 Abs. 3 Satz 1 GkG erlaubt es, die Wirtschaftsführung eines Zweckverbandes nach den Vorschriften über Eigenbetriebe zu gestalten, wenn die Einrichtung dementsprechend geführt werden kann. • Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses; ein Pflichtverstoß muss zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei offenkundig rechtswidriger kommunalaufsichtlicher Anordnung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist wiederherzustellen, wenn die angegriffene kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • § 18 Abs. 3 Satz 1 GkG erlaubt es, die Wirtschaftsführung eines Zweckverbandes nach den Vorschriften über Eigenbetriebe zu gestalten, wenn die Einrichtung dementsprechend geführt werden kann. • Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses; ein Pflichtverstoß muss zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Antragsteller, ein Zweckverband, erhielt am 12. Oktober 2009 von der Aufsichtsbehörde die Anordnung, seine Haushaltswirtschaft ab 2009 nach den Vorschriften des Neuen kommunalen Finanzmanagements (§§ 75 ff. GO NRW; GemHVO NRW) zu führen und Haushaltssatzungen für 2009 und 2010 anzuzeigen. Der Zweckverband führt seine Rechnungslegung derzeit nach handelsrechtlichen Grundsätzen und der doppelten Buchführung des HGB und wendet in der Verbandssatzung Bestimmungen für Eigenbetriebe sinngemäß an. Der Antragsteller klagte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Verfügung und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die Aufsichtsbehörde berief sich auf ihr besonderes Vollzugsinteresse. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, die Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig, weil er nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GkG berechtigt sei, abweichend von § 18 Abs. 1 GkG nach den Vorschriften für Eigenbetriebe zu wirtschaften. • Rechtliche Grundlage der Verfügung sind §§ 8 Abs. 1, 29 Abs. 3 GkG i.V.m. § 123 Abs. 1 GO NRW; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Erlasszeitpunkt. • Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Zweckverband innerhalb einer Frist das Erforderliche veranlasst, wenn gesetzliche Pflichten nicht erfüllt werden; hierfür muss jedoch zum Erlasszeitpunkt ein Pflichtverstoß vorliegen. • § 18 Abs. 3 Satz 1 GkG ermöglicht es, dass die Verbandssatzung bestimmt, die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden, wenn der Hauptzweck des Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Einrichtung ist, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden kann. • Der Antragsteller betreibt eine organisatorisch nicht verselbständigte Einrichtung nach § 107 Abs. 2 Satz 1 Spiegelstrich 2 GO NRW; nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW und § 19 Abs. 1 EigVO NRW besteht insoweit ein Wahlrecht hinsichtlich der Buchführung, sodass die Satzungsregelung des Antragstellers mit § 18 Abs. 3 Satz 1 GkG vereinbar ist. • Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass es auf die Möglichkeit ankommt, eine Einrichtung entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen, nicht darauf, dass dies tatsächlich als Sondervermögen erfolgt; damit fehlt es an einem zum Erlasszeitpunkt feststellbaren Pflichtverstoß. • Folglich ist die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, sodass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und diese wiederherzustellen ist. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde ist begründet; die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.10.2009 wird wiederhergestellt, weil die Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich rechtswidrig war. Maßgeblich ist, dass der Zweckverband nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GkG berechtigt ist, seine Wirtschaftsführung nach den Vorschriften über Eigenbetriebe zu gestalten, wenn die betriebene Einrichtung entsprechend geführt werden kann; damit lag kein gegenständlicher Pflichtverstoß vor. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.