Beschluss
14 A 324/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Einspielergebnis ist eine Verrechnung negativer mit positiven Einspielergebnissen nicht erforderlich.
• Die Vergnügungssteuer bemisst sich am Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, der nicht "unter Null" liegen kann; daher besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Verrechnung negativer Salden.
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die angezeigten Zulassungsgründe durch die ständige Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Verrechnung negativer Einspielergebnisse bei Spielautomatensteuer • Bei der Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Einspielergebnis ist eine Verrechnung negativer mit positiven Einspielergebnissen nicht erforderlich. • Die Vergnügungssteuer bemisst sich am Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, der nicht "unter Null" liegen kann; daher besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Verrechnung negativer Salden. • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die angezeigten Zulassungsgründe durch die ständige Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem die Besteuerung von Spielautomaten nach dem Einspielergebnis zugrunde gelegt wurde. Streitpunkt ist, ob negative Einspielergebnisse mit positiven zu verrechnen sind, insbesondere ob bei einem Apparat mit negativem Ergebnis ein Ansatz von 0 Euro zulässig ist. Die Klägerin rügt, die kommunale Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde L. sehe eine andere Behandlung vor und rechtfertige eine Verrechnung. Das Verwaltungsgericht hatte die Besteuerung ohne Verrechnung negativer Salden vorgenommen. Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO mit Verweis auf grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und vermeintliche Unklarheiten in Rechtsprechung und Literatur. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen. • Die Klägerin hat keine dargelegten Gründe geliefert, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO rechtfertigen. • Die streitige Frage ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt: Bei Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Einspielergebnis ist eine Verrechnung negativer mit positiven Einspielergebnissen nicht erforderlich (vgl. Beschluss des Senats 18.1.2010, 14 A 2385/09). • Rechtlich folgt dies aus dem Ziel und der Normierung der Vergnügungssteuer: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der jeweiligen Satzung bemisst sich die Steuer je Apparat und Monat anhand des Einspielergebnisses; das steuerliche Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, der nicht negativ werden kann. • Die besondere Regelung in der Satzung der Gemeinde L., die eine Verrechnung nicht ausdrückllich ausschließt, begründet keine Verpflichtung zur Verrechnung; vielmehr ist bei negativem Einspielergebnis für den betroffenen Apparat ein Ansatz von 0 Euro sachgerecht. • Es liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, technische Abläufe sind ohne Belang, und bloße Verweise auf noch nicht abschließend geklärte Fragen genügen nicht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass die entscheidende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist und keine erheblichen oder neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte für eine Berufungszulassung vorgebracht wurden. Insbesondere ist nach der bestehenden Rechtsprechung und der Auslegung der Vergnügungssteuersatzung eine Verrechnung negativer Einspielergebnisse mit positiven nicht erforderlich, sodass bei negativem Ergebnis der Ansatz von 0 Euro gerechtfertigt ist. Damit bestand kein zulassungsfähiger Rechtsstreitgegenstand, weshalb der Zulassungsantrag zurückgewiesen wurde.