Beschluss
13 E 206/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG unzulässig, soweit der Rechtsmittelausschluss einschlägig ist.
• Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG umfasst auch Streitwertbeschwerden nach § 68 GKG, wenn der Streitwert in einem Verfahren über eine Beschlusskammerentscheidung des Verwaltungsgerichts festgesetzt worden ist.
• Beschwerden nach § 68 GKG sind in solchen Fällen gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung unterbleibt (§ 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Rechtsmittelausschluss nach §137 Abs.3 TKG erfasst Streitwertbeschwerde • Eine Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG unzulässig, soweit der Rechtsmittelausschluss einschlägig ist. • Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG umfasst auch Streitwertbeschwerden nach § 68 GKG, wenn der Streitwert in einem Verfahren über eine Beschlusskammerentscheidung des Verwaltungsgerichts festgesetzt worden ist. • Beschwerden nach § 68 GKG sind in solchen Fällen gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung unterbleibt (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Klägerin erhob Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren, das eine Beschlusskammerentscheidung betraf. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Beschwerde statthaft sei. Die Klägerin berief sich auf eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG. Das Gericht setzte sich mit seinem früheren Beschluss vom 22. Juli 2009 auseinander, in dem es die Anwendbarkeit des Rechtsmittelausschlusses bereits dargelegt hatte. Die Entscheidung des Senats bezog sich auf die Auslegung von § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG in Verbindung mit § 132 TKG. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde gebührenfrei sei und Kosten nicht erstattet würden. • § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG schließt die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aus, wenn § 132 TKG einschlägig ist. • Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. Juli 2009 klargestellt, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch Streitwertbeschwerden nach § 68 GKG erfasst, wenn der Streitwert im Zusammenhang mit einer Beschlusskammerentscheidung des Verwaltungsgerichts festgesetzt wurde. • Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die vorliegende Beschwerde der Klägerin nicht statthaft; eine Zulässigkeitsprüfung zugunsten der Beschwerde entfällt. • Nach § 68 Abs. 3 GKG ist die Beschwerde gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt. • Mangels Statthaftigkeit der Beschwerde war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und der Beschluss unanfechtbar zu erklären. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 2010 wurde als unzulässig verworfen, weil § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG einen Rechtsmitteleingriff in Fällen ausschließt, in denen der Streitwert in einem Verfahren über eine Beschlusskammerentscheidung festgesetzt wurde. Der Senat bestätigt seine frühere Auffassung, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch Streitwertbeschwerden nach § 68 GKG erfasst. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.