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Beschluss

13 A 686/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO sind die dort genannten Gründe darzulegen; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung rechtlicher Tatbestandsmerkmale genügen nicht. • Eine Verminderung der Planbetten um rund 18 % erfüllt nicht ohne weiteres das in §25 Abs.8 Satz4 KHG NRW genannte Regelbeispiel einer Absenkung um mehr als 25 %. • Die Schließung von Abteilungen kann eine wesentliche strukturelle Änderung i.S.v. §25 Abs.8 S.3 KHG NRW darstellen, muss aber in ihrer Wirkung mit dem in Satz 4 genannten Regelbeispiel vergleichbar sein.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei fehlenden Zulassungsgründen nach §124a VwGO • Zur Zulassung der Berufung nach §124a VwGO sind die dort genannten Gründe darzulegen; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung rechtlicher Tatbestandsmerkmale genügen nicht. • Eine Verminderung der Planbetten um rund 18 % erfüllt nicht ohne weiteres das in §25 Abs.8 Satz4 KHG NRW genannte Regelbeispiel einer Absenkung um mehr als 25 %. • Die Schließung von Abteilungen kann eine wesentliche strukturelle Änderung i.S.v. §25 Abs.8 S.3 KHG NRW darstellen, muss aber in ihrer Wirkung mit dem in Satz 4 genannten Regelbeispiel vergleichbar sein. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem die Anfechtungsklage der Klägerin gegen eine Neuberechnung der pauschalen Krankenhausförderung für 2006 Erfolg hatte. Die Bescheide beruhten auf §25 KHG NRW; die Streitfrage betraf, ob wesentliche strukturelle Änderungen i.S.v. §25 Abs.8 KHG NRW vorlagen. Die Klägerin hatte u.a. die Geburtshilfe- und Frauenheilkundeabteilungen geschlossen und gleichzeitig eine Unfallchirurgie mit 30 Planbetten eingerichtet; die Planbettenzahl verringerte sich von 352 (1996) auf 288 (letztlich) (≈18 %). Die Beklagte rügte, die Schließungen führten zu einer wesentlichen Änderung und die Auslegung des §25 sei zu eng. Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und hielt die Voraussetzungen für die Neuberechnung nicht für gegeben. • Prüfung der Zulassungsgründe nach §124a VwGO erfolgt nur aufgrund der Darlegungen der Beklagten; diese hat keinen der dort genannten Gründe schlüssig dargetan. • Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die festgestellten Änderungen sind nicht als wesentlich im Sinne des §25 Abs.8 S.3,4 KHG NRW anzusehen. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Zahl der Planbetten und Behandlungsplätze als maßgebliche Bezugsgrößen zur Bemessung der pauschalen Förderung abgestellt. • Die in §25 Abs.8 S.4 KHG NRW genannte Schwelle von mehr als 25 % Absenkung der Planbetten ist als Regelbeispiel zu verstehen; Schließungen von Abteilungen können gleichwohl wesentlich sein, wenn ihre Wirkung mit diesem Regelbeispiel vergleichbar ist. • Im konkreten Fall hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan, dass die Schließung der beiden Abteilungen zu einer mit dem Regelbeispiel vergleichbaren Wirkung geführt hat; die gleichzeitige Errichtung einer neuen Abteilung mit 30 Planbetten kann die Wirkung kompensiert haben. • Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO), da verallgemeinerungsfähige Fragen nicht schlüssig vorgetragen sind; das KHG NRW ist zudem außer Kraft getreten. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus den einschlägigen Vorschriften (§154 Abs.2 VwGO; §47, §52 GKG). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß §124a VwGO nicht vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, da die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der pauschalen Förderung nach §25 KHG NRW nicht erfüllt sind; insbesondere reicht die Reduzierung der Planbetten um rund 18 % und die Schließung zweier Abteilungen ohne vergleichbare Wirkung zum in §25 Abs.8 S.4 genannten Regelbeispiel nicht aus. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 66.823,17 Euro festgesetzt.