Beschluss
5 B 149/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Interessenabwägung zu prüfen.
• Bei summarischer Prüfung können die Androhung von Zwangsmitteln und das Abgabeverbot von Glasgetränkebehältnissen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ordnungsverfügung begründen.
• Die Frage der rechtmäßigen Inanspruchnahme als Zweckveranlasser kann im Eilverfahren offenbleiben und rechtfertigt keine andere Folgenabwägung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung vorläufiger aufschiebender Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen unterlegener Interessenabwägung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Interessenabwägung zu prüfen. • Bei summarischer Prüfung können die Androhung von Zwangsmitteln und das Abgabeverbot von Glasgetränkebehältnissen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ordnungsverfügung begründen. • Die Frage der rechtmäßigen Inanspruchnahme als Zweckveranlasser kann im Eilverfahren offenbleiben und rechtfertigt keine andere Folgenabwägung. Der Antragsteller klagte gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2010, die ein Abgabeverbot von Glasgetränkebehältnissen und die Androhung von Zwangsmitteln enthielt. Mit seinem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage (20 K 540/10) gegen diese Verfügung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung. Das Verwaltungsgericht Köln hatte dem Antrag teilweise stattgegeben; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Im Oberverwaltungsgericht wurde im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überprüft, ob dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. • Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, weil die Interessenabwägung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Zur Begründung verweist der Senat auf seinen gleichlautenden Beschluss im Verfahren 5 B 119/10 und nimmt insoweit die dortigen Erwägungen zur Risiko- und Folgenverteilung in das Ergebnis auf. • Die zusätzlich aufgeworfene Frage, ob der Antragsteller als Zweckveranlasser ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, ist im Eilverfahren nicht abschließend entscheidbar und begründet keine andere Interessenabwägung; auf diese Problematik wird auf die Rechtsprechung verwiesen. • Die Androhung von Zwangsmitteln ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig und begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfügung. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 47, 52, 53, 63 GKG; die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. den genannten Vorschriften des GKG. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt; damit wird die aufschiebende Wirkung seiner Klage nicht wiederhergestellt. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg, weil die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten entschieden wurde. Soweit die Frage der Inanspruchnahme als Zweckveranlasser berührt ist, ist diese im Eilverfahren offen zu lassen und ändert nichts an der Rechtslage im vorläufigen Rechtsschutz. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert wird für beide Instanzen jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.