Urteil
1 A 3146/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anwendbarkeit der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ist auf die tatsächliche dienstliche Verwendung (Ort und vorgesehene Dauer) abzustellen; die Bezeichnung der zugrundeliegenden Personalmaßnahme (z. B. "Versetzung") ist nur indiziell zu werten.
• Eine vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets i.S.v. § 1 Satz 2 2. BesÜV liegt vor, wenn nach der bei Maßnahmeanordnung bestehenden prognostischen Sicht des Dienstherrn kein endgültiges Herauslösen aus der bisherigen Verwendung beabsichtigt ist.
• Die 2. BesÜV war für den streitgegenständlichen Zeitraum (bis 3.4.2005) grundsätzlich anwendbar; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die abgesenkte Ostbesoldung greifen für diesen Zeitraum nicht durch.
Entscheidungsgründe
Tatsächliche Verwendungsdauer entscheidet über Anspruch auf West- oder Ostbesoldung • Für die Anwendbarkeit der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ist auf die tatsächliche dienstliche Verwendung (Ort und vorgesehene Dauer) abzustellen; die Bezeichnung der zugrundeliegenden Personalmaßnahme (z. B. "Versetzung") ist nur indiziell zu werten. • Eine vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets i.S.v. § 1 Satz 2 2. BesÜV liegt vor, wenn nach der bei Maßnahmeanordnung bestehenden prognostischen Sicht des Dienstherrn kein endgültiges Herauslösen aus der bisherigen Verwendung beabsichtigt ist. • Die 2. BesÜV war für den streitgegenständlichen Zeitraum (bis 3.4.2005) grundsätzlich anwendbar; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die abgesenkte Ostbesoldung greifen für diesen Zeitraum nicht durch. Der Kläger, einst Angehöriger der NVA und späterer Bundeswehrsoldat mit Stammstation im Beitrittsgebiet, wurde im Oktober 1999 durch eine Versetzungsverfügung nach L1. versetzt und zugleich durch eine Kommandierungsverfügung für den KFOR-Auslandseinsatz (Beginn November 1999, Ende Mai/Juni 2000) dem Einsatzkontingent zugeordnet. Für die Einsatzzeit erhielt er einen Zuschuss nach § 6 Abs. 1 Satz 3 2. BesÜV. Nach Rückkehr erfolgte im Mai 2000 eine Rückversetzung in seine vorherige Einheit im Beitrittsgebiet; spätere Versetzungen führten erst ab April 2005 zu ungekürzten Westbezügen. Der Kläger begehrte rückwirkend ab 8. Mai 2000 volle Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz; die Wehrbereichsverwaltung lehnte ab mit der Begründung, es liege nur eine vorübergehende Verwendung vor und die 2. BesÜV sei anwendbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbarkeit der 2. BesÜV: Die Verordnung war für den streitigen Zeitraum rechtsgültig; sie sieht für im Beitrittsgebiet erstmalig Verwendete abgesenkte Dienstbezüge vor (§ 2 Abs. 2 2. BesÜV) und gewährt bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets einen Zuschuss (§ 6 2. BesÜV). • Auslegung des Begriffs "vorübergehende Verwendung": Entscheidend ist die tatsächliche dienstliche Verwendung (Ort und prognostizierte Dauer) mit Würdigung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände, nicht allein die Benennung der Personalmaßnahme. Die Art der Maßnahme (Versetzung vs. Kommandierung) ist nur ein Indiz, keine bindende Kategorisierung. • Besonderheiten im Soldatenrecht: Wegen der ständigen Disponibilität der Soldaten und der speziellen Regelungen (z. B. Wirksamkeit der Versetzung mit tatsächlichem Dienstantritt) kommt den tatsächlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zu. Es ist darauf abzustellen, ob ein endgültiges Herauslösen aus der bisherigen Verwendung beabsichtigt war. • Sachverhaltswürdigung im vorliegenden Fall: Die Versetzung nach L1. diente erkennbar ausschließlich der organisatorischen Vorbereitung und Eingliederung in das KFOR-Kontingent; der Einsatz war zeitlich begrenzt (ca. November 1999 bis Mai 2000). Es gab keine Zuversetzung in eine andere Einheit, keine Hinweise auf intendierte Dauerverwendung im alten Bundesgebiet und der Dienstherr wies auf die nur auf Einsatzdauer gewährte Zuschussregelung hin. Daher lag nur eine vorübergehende Verwendung vor. • Rechtliche Folgen: Da die Verwendung des Klägers nach der ex ante- Prognose des Dienstherrn nur vorübergehend war, galt für den Zeitraum 8.5.2000 bis 3.4.2005 die abgesenkte Ostbesoldung nach § 2 Abs. 2 2. BesÜV; ein Anspruch auf ungekürzte Westbezüge bestand nicht. • Verfassungsrechtliche Einwände: Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 2. BesÜV greifen für den streitigen Zeitraum nicht durch; einschlägige Rechtsprechung bestätigt die Verordnung und deren Anwendung bis zur späteren Angleichung der Besoldung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 8. Mai 2000 bis zum 3. April 2005 keinen Anspruch auf volle Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz, weil seine Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets nach einer Gesamtschau der Umstände nur vorübergehend im Sinne des § 1 Satz 2 2. BesÜV war. Entsprechend war die Wehrbereichsverwaltung berechtigt, die auf die 2. BesÜV gestützte abgesenkte Ostbesoldung sowie den zeitlich befristeten Zuschuss zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.