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Beschluss

4 B 1749/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ordnungsverfügungen, die Unterlassungs- und Handlungspflichten für bereits bekannte und weitere im Stadtgebiet betriebene Betriebsstätten vorsehen, sind durch eine ausdrückliche Erweiterungsklausel in Ziffern wirksam auf nicht namentlich genannte Betriebsstätten erstreckbar. • Bei wiederholter Nichtbefolgung einer Ordnungsverfügung können nach §57 Abs.3 Satz2 VwVG NRW Zwangsgelder für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht und festgesetzt werden; dies ist keine unzulässige Androhung "auf Vorrat". • Die Festsetzung mehrerer Zwangsgelder für getrennte Verstöße führt nicht schon wegen Überschreitens des in §60 Abs.1 VwVG NRW geregelten Höchstbetrags für ein einzelnes Zwangsgeld zur Unverhältnismäßigkeit des Gesamtbetrags. • Bei mehreren Feststellungen in derselben Betriebsstätte ist nach dem Grundsatz der natürlichen Handlungseinheit je Betriebsstätte regelmäßig nur eine Zuwiderhandlung zu werten. • Das Zwangsgeld ist regelmäßig das mildere Mittel gegenüber unmittelbarem Zwang, weil der Adressat durch Einstellung der verbotenen Tätigkeit Abhilfe schaffen kann.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen wegen Vermittlung unzulässiger Sportwetten zulässig • Ordnungsverfügungen, die Unterlassungs- und Handlungspflichten für bereits bekannte und weitere im Stadtgebiet betriebene Betriebsstätten vorsehen, sind durch eine ausdrückliche Erweiterungsklausel in Ziffern wirksam auf nicht namentlich genannte Betriebsstätten erstreckbar. • Bei wiederholter Nichtbefolgung einer Ordnungsverfügung können nach §57 Abs.3 Satz2 VwVG NRW Zwangsgelder für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht und festgesetzt werden; dies ist keine unzulässige Androhung "auf Vorrat". • Die Festsetzung mehrerer Zwangsgelder für getrennte Verstöße führt nicht schon wegen Überschreitens des in §60 Abs.1 VwVG NRW geregelten Höchstbetrags für ein einzelnes Zwangsgeld zur Unverhältnismäßigkeit des Gesamtbetrags. • Bei mehreren Feststellungen in derselben Betriebsstätte ist nach dem Grundsatz der natürlichen Handlungseinheit je Betriebsstätte regelmäßig nur eine Zuwiderhandlung zu werten. • Das Zwangsgeld ist regelmäßig das mildere Mittel gegenüber unmittelbarem Zwang, weil der Adressat durch Einstellung der verbotenen Tätigkeit Abhilfe schaffen kann. Die Gemeinde (Antragsgegner) erließ am 21.08.2008 gegen die Betreiberin (Antragstellerin) eine Ordnungsverfügung, die die Vermittlung und Bewerbung unzulässiger Sportwetten in mehreren Betriebsstätten untersagte und neben Unterlassungspflichten auch Handlungspflichten (Entfernung von Werbematerial und Geräten) vorsah. Die Verfügung bezog sich ausdrücklich auf zwei namentlich genannte Filialen und erweiterte den Anwendungsbereich auf weitere bereits betriebene oder künftig eröffnete Betriebsstätten im Stadtgebiet. Trotz der Verfügung wurden in mehreren Betriebsstätten weiterhin Wettscheine, Informationsmaterial und Werbung festgestellt. Hierauf setzte der Antragsgegner Zwangsgelder und drohte höhere Zwangsgelder für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz, zum Teil mit Erfolg; sie erhob Klage gegen mehrere Festsetzungen. Das Verwaltungsgericht gewährte aufschiebende Wirkung nur insoweit, als die festgesetzten Beträge 60.000 Euro überstiegen; die weiteren Anträge wurden abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen ablehnenden Teil war erfolglos, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den stattgebenden Teil wurde zurückgenommen. • Auslegung der Ordnungsverfügung: Ziffer 2 erweitert die in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen auf weitere bereits betriebene und künftig zu eröffnende Betriebsstätten; deshalb erstrecken sich Unterlassungs- und Handlungspflichten auch auf nicht namentlich genannte Filialen. • Zwangsgeldandrohung und -festsetzung: Nach §57 Abs.3 Satz2 VwVG NRW ist die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln für jeden Fall der Nichtbefolgung zulässig; wiederholte Verstöße rechtfertigen Androhungen und Festsetzungen für jeden einzelnen Fall. • Verhältnismäßigkeit und Höchstbetrag: §60 Abs.1 VwVG NRW begrenzt den Höchstbetrag des einzelnen Zwangsgeldes, nicht aber die Summe mehrerer Zwangsgelder; die Festsetzung mehrerer Zwangsgelder ist verhältnismäßig, wenn frühere niedrigere Androhungen die Adressatin nicht zur Einstellung veranlassten. • Natürliche Handlungseinheit: Mehrere Feststellungen in derselben Betriebsstätte sind regelmäßig als eine Zuwiderhandlung zu bewerten (je Betriebsstätte eine Vermittlungs- und eine Werbeverstoßhandlung), sodass die Anzahl der zu Grunde liegenden Zuwiderhandlungen zu reduzieren ist. • Mildestes Mittel: Das Zwangsgeld ist regelmäßig dem unmittelbaren Zwang vorzuziehen, weil der Adressat durch eigenes Verhalten (Einstellung der unerlaubten Tätigkeit, Entfernung von Werbung und Geräten) die Festsetzung vermeiden kann. • Unbestimmtheitsvorwurf zurückgewiesen: Die Zwangsgeldandrohungen konkretisieren ausreichend, welche Handlungen jeweils sofort oder innerhalb bestimmter Fristen zu unterlassen bzw. zu beseitigen sind; die Unterlassungs- und Handlungspflichten bilden jeweils zusammenhängende Verpflichtungen, sodass die Formulierungen nicht unbestimmt sind. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ablehnenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird zurückgewiesen; die Beschwerde des Antragsgegners gegen den stattgebenden Teil wurde zurückgenommen und insoweit eingestellt. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 22.10.2008 ist im Ergebnis bis zu einem Betrag von 60.000 Euro nicht zu beanstanden; insoweit verbleibt die Festsetzung bestehen, wobei die Prüfungen ergeben haben, dass tatsächlich nur vier statt sieben Zuwiderhandlungen zu Grunde zu legen sind. Die höhere Zwangsgeldandrohung vom 23.10.2008 ist grundsätzlich haltbar; die Anwendung des §57 Abs.3 Satz2 VwVG NRW erlaubt die Androhung für jeden Fall der Nichtbefolgung wiederholter Verstöße. Die Kosten- und Streitwertentscheidung wurde angepasst; die Antragstellerin trägt überwiegend die Kosten. Insgesamt bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und der androhenden bzw. festgesetzten Zwangsgelder, weil die Antragstellerin trotz mehrfacher Hinweise und geringer Anfangsandrohungen die unerlaubte Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten fortsetzte und durch Einstellung der Tätigkeit die Zwangsgeldfolgen selbst hätte abwenden können.