OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1186/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Zulassungsantrag nicht hinreichend die gesetzlichen Zulassungsgründe darlegt. • Zur Erfüllung des Darlegungserfordernisses nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss der Antragsteller einen Zulassungsgrund zumindest konkludent benennen und konkret begründen. • Die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Kostenbeitrag kann nicht angenommen werden, wenn der Kindergeldbezug nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist (§§92 Abs.2, 94 Abs.1, 94 Abs.3 SGB VIII, §1 Abs.2 KostenbeitragsV). • Ein bloßes Nichtüberzeugen des Klägers von den Entscheidungsgründen begründet keinen Begründungsmangel i.S.d. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO, sofern auf einschlägige Schriftsätze Bezug genommen wurde und diese den Parteien bekannt sind. • Ist ein Teil der Klage durch den Beklagten klaglos gestellt und damit erledigt, fehlt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger den erledigten Teil nicht förmlich zurücknimmt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Zulassungsantrag nicht hinreichend die gesetzlichen Zulassungsgründe darlegt. • Zur Erfüllung des Darlegungserfordernisses nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss der Antragsteller einen Zulassungsgrund zumindest konkludent benennen und konkret begründen. • Die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Kostenbeitrag kann nicht angenommen werden, wenn der Kindergeldbezug nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist (§§92 Abs.2, 94 Abs.1, 94 Abs.3 SGB VIII, §1 Abs.2 KostenbeitragsV). • Ein bloßes Nichtüberzeugen des Klägers von den Entscheidungsgründen begründet keinen Begründungsmangel i.S.d. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO, sofern auf einschlägige Schriftsätze Bezug genommen wurde und diese den Parteien bekannt sind. • Ist ein Teil der Klage durch den Beklagten klaglos gestellt und damit erledigt, fehlt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger den erledigten Teil nicht förmlich zurücknimmt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach SGB VIII. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Hälfte des staatlichen Kindergeldes bei der Berechnung des Kostenbeitrags des einzigen leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten anzurechnen ist. Das Verwaltungsgericht hatte das Klagebegehren überwiegend abgewiesen; in Teilen war der Beklagte bereits klaglos tätig geworden. Der Kläger trug vor, das Urteil enthalte unzureichende Begründungen und die Kostenentscheidung sei falsch. Der Beklagte teilte mit, die Pflegeeltern der Tochter des Klägers seien kindergeldberechtigt; der Kläger selbst bezieht nach Aktenlage kein Kindergeld für das Kind. Der Kläger beantragte ohne hinreichende Darlegung, welcher Zulassungsgrund vorliege und warum dieser erfüllt sei. • Formelle Anforderungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss der Zulassungsantrag den Zulassungsgrund zumindest konkludent benennen und die Gründe darlegen, warum dieser vorliegt; dies hat der Kläger nicht ausreichend getan. • Substanzielle Prüfung: Selbst bei Annahme, der Kläger rüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), fehlt die Darlegung, wie die hälftige Anrechnung des Kindergeldes rechtlich begründet werden soll. • Rechtliche Grundlagen zur Heranziehung: Die Heranziehung erfolgt nach §92 Abs.2 SGB VIII durch Bescheid; gemäß §94 Abs.1 SGB VIII sind Eltern aus ihrem Einkommen angemessen heranzuziehen; §1 Abs.2 KostenbeitragsV regelt die getrennte Ermittlung; §94 Abs.3 SGB VIII bestimmt, dass derjenige, der Kindergeld bezieht, mindestens in Höhe des Kindergeldes beizutragen hat. • Anwendungsfall: Da der Kläger nach den Akten kein Kindergeld bezieht und der Beklagte mitgeteilt hat, dass die Pflegeeltern kindergeldberechtigt sind, ergibt sich keine Grundlage für eine hälftige Anrechnung auf den Kläger. • Begründungsmängelrüge: Nach §108 Abs.1 Satz2 VwGO genügt eine Bezugnahme auf Schriftsätze, wenn diese den Beteiligten bekannt sind und die maßgeblichen Gründe daraus ersichtlich sind; das war hier der Fall, sodass eine Begründungspflichtverletzung nicht festgestellt wird. • Rechtschutzbedürfnis und Kostenentscheidung: Soweit der Beklagte Teile klaglos gestellt hat, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis; daher ist die Kostenentscheidung dem Kläger auferlegt (§§154 Abs.2,188 Satz2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Zulassungsantrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt hat und der Kläger auch substantiiert nicht aufzeigt, weshalb die Hälfte des Kindergeldes auf seinen Kostenbeitrag anzurechnen sei. Soweit Teile der Klage durch klagloses Verhalten des Beklagten erledigt sind, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für diesen Umfang. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig.