Urteil
3 A 1833/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nicht arzneimittelrechtlich zugelassene Präparate (hier: Suplasyn) sind nach § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW in der anwendbaren Fassung grundsätzlich nicht beihilfefähig.
• Der Landesgesetzgeber konnte die bisherige Verordnungsregelung durch ein Gesetz in Gesetzesrang erheben und diese Regelung rückwirkend ab 1.1.2007 anordnen; diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
• Der generelle Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit verletzt weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch den Gleichheitssatz, weil Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind und der Geringfügigkeitsgedanke sachlich gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten und Rückwirkung gesetzlicher Regelung • Nicht arzneimittelrechtlich zugelassene Präparate (hier: Suplasyn) sind nach § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW in der anwendbaren Fassung grundsätzlich nicht beihilfefähig. • Der Landesgesetzgeber konnte die bisherige Verordnungsregelung durch ein Gesetz in Gesetzesrang erheben und diese Regelung rückwirkend ab 1.1.2007 anordnen; diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. • Der generelle Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit verletzt weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch den Gleichheitssatz, weil Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind und der Geringfügigkeitsgedanke sachlich gerechtfertigt ist. Der Kläger ist Versorgungsempfänger mit 70% Beihilfeberechtigung; seine Ehefrau erhielt wegen fortgeschrittener Kniearthrose ärztlich das Präparat Suplasyn (Hyaluronsäure). Der Kläger beantragte Beihilfe in Höhe von 280,00 Euro (70% von 400,00) beim LBV; der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, Suplasyn sei ein Medizinprodukt und nicht arzneimittelrechtlich zugelassen. Nach Widerspruch klagte der Kläger gegenüber dem Land NRW auf Gewährung der Beihilfe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte Suplasyn als beihilfefähig; das Land legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob Suplasyn beihilfefähig ist und ob der rückwirkend in Gesetzesrang erhobene Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel anwendbar und verfassungsgemäß ist. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW in der Fassung der 21. Änderungsverordnung: Beihilfefähig sind nur schriftlich verordnete, zugelassene Arzneimittel; Zulassungsvoraussetzung bezieht sich auf §§21,48 AMG. • Das Präparat Suplasyn verfügt über keine arzneimittelrechtliche Zulassung; deshalb fällt es nicht unter die Beihilfefähigkeit nach §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW. • Die Verwaltungsvorschriftsversion Nr.10.1 a) VVzBVO ist nicht analog auf arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie Suplasyn anwendbar; die Norm regelt Austauschbarkeit zwischen Arzneimitteln, nicht den Ersatz durch Medizinprodukte. • Selbst wenn Suplasyn materiell als Arzneimittel zu qualifizieren wäre, fehlt die Verschreibungspflicht; seitdem sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch das Gesetz zur Erhebung von §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW in Gesetzesrang (17.2.2009) mit Wirkung ab 1.1.2007 ausgeschlossen. • Die nachträgliche Erhebung der Verordnungsnorm in Gesetzesrang und ihre Rückwirkung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen: Normenklarheit ist gewahrt; Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot werden durch das Fehlen eines schützenswerten Vertrauens und durch überragende Gemeinwohlbelange (fiskalische Auswirkungen, Rechtssicherheit) nicht verletzt. • Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel steht auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art.33 Abs.5 GG) und dem Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs.1 GG) in Einklang; der Gesetzgeber darf aus Gründen der Geringfügigkeit, Sparsamkeit und Subsidiarität die Erstattung beschränken, wenngleich Härtefallregelungen vorgesehen sind (Anlage 2 BVO NRW, Ermessen des Finanzministeriums). • Im vorliegenden Einzelfall sind die gesetzlich vorgesehenen Härtegründe und Ausnahmetatbestände nicht erfüllt und es ist nicht dargetan, dass die jährlichen Aufwendungen des Klägers für nicht verschreibungspflichtige Medikamente unzumutbar sind; daher besteht kein Anspruch auf Beihilfe. Die Berufung des Landes ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für das Präparat Suplasyn, weil es keine arzneimittelrechtliche Zulassung besitzt und nicht verschreibungspflichtig ist; der rückwirkend in Gesetzesrang erhobene Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist anwendbar und verfassungsrechtlich haltbar. Härtegründe oder eine unzumutbare Gesamtbelastung wurden nicht substantiiert dargelegt; verbleibende Rechtsmittel wurden nicht zugelassen. Damit trägt der Kläger die Kosten beider Instanzen.