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Beschluss

12 A 553/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Die Aufhebung des Art.3 RuStAÄndG 1974 durch das Bereinigungs-gesetz (BerG) führt nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen weiteren Erwerbsweg der deutschen Staatsangehörigkeit für Enkelkinder. • Nach vorhandener Rechtsprechung erstreckt sich eine durch Erklärung nach Art.3 RuStAÄndG 1974 erworbene Staatsangehörigkeit nicht automatisch auf vor Abgabe der Erklärung geborene Abkömmlinge. • Art.8 EMRK und Art.21 Charta der Grundrechte der EU begründen keinen unmittelbaren Anspruch, der den nationalen Gesetzgeber zur Schaffung eines zusätzlichen Status- oder Erwerbsrechts verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Kein Optionsrecht für Enkelkinder nach Art.3 RuStAÄndG 1974 • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Die Aufhebung des Art.3 RuStAÄndG 1974 durch das Bereinigungs-gesetz (BerG) führt nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen weiteren Erwerbsweg der deutschen Staatsangehörigkeit für Enkelkinder. • Nach vorhandener Rechtsprechung erstreckt sich eine durch Erklärung nach Art.3 RuStAÄndG 1974 erworbene Staatsangehörigkeit nicht automatisch auf vor Abgabe der Erklärung geborene Abkömmlinge. • Art.8 EMRK und Art.21 Charta der Grundrechte der EU begründen keinen unmittelbaren Anspruch, der den nationalen Gesetzgeber zur Schaffung eines zusätzlichen Status- oder Erwerbsrechts verpflichtet. Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihnen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit versagte. Streitgegenstand war, ob das Optionsmodell des Art.3 RuStAÄndG 1974 bei dessen Aufhebung durch das Bereinigungsgesetz von 2006 Lücken oder verfassungsrechtlich gebotene Erwerbswege für Enkelkinder der ursprünglich Berechtigten hinterließ. Kläger zu 1. war Kind einer deutschen Mutter, die Option nach Art.3 nicht ausgeübt hatte, und die Kläger zu 2.–5. waren deren Abkömmlinge (Enkelkinder). Die Kläger rügten insbesondere, die Regelung verletze Gleichheits- und Diskriktionsverbote sowie europäische Grundrechte und lasse einen Statusverlust oder Benachteiligung entstehen. Das Verwaltungsgericht hatte bereits entschieden, dass eine Erklärung nach Art.3 nur dem Kind der deutschen Mutter, nicht deren Enkelkindern zustehe; hiergegen richtete sich das Zulassungsbegehren. • Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidungsannahme des Verwaltungsgerichts im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Die Aufhebung des Art.3 RuStAÄndG 1974 ist wirksam; es besteht kein substanziierter Vortrag, dass das Grundgesetz die Einräumung eines zusätzlichen Erwerbsrechts für Enkelkinder verlangt. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einer Ausdehnung des Erklärungsrechts auf Enkelkinder entgegen; eine durch Erklärung erworbene Staatsangehörigkeit des Kindes erstreckt sich nicht automatisch auf vor Erklärung geborene Abkömmlinge. • Eine vermutete Regelungslücke oder Diskriminierung wird nicht hinreichend dargetan: Der Gesetzgeber durfte beim Optionsmodell einen Generationenschnitt vorsehen, um mangelnden Bezug der ferneren Generationen zu Deutschland zu berücksichtigen (§4 RuStAG/StAG als Maßstab). • Art.8 EMRK und Art.21 der Charta begründen keinen direkten einklagbaren Anspruch auf Staatsangehörigkeit; sie verpflichten allenfalls bei der Anwendung und Ausgestaltung von aufenthalts- oder gleichbehandlungsrelevanten Vorschriften. • Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§154 Abs.2 VwGO; §§47,52 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 50.000 EUR festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, das Optionsmodell des Art.3 RuStAÄndG 1974 über die Kindergeneration hinaus auf Enkelkinder auszudehnen. Die vorgebrachten Argumente zu vermeintlichen Regelungslücken, Diskriminierung oder zu unmittelbaren Ansprüchen aus der EMRK oder der EU-Charta sind nicht substantiiert und führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Frage verbindlich und rechtskräftig.