Beschluss
4 B 657/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Rauchverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW erfasst Gaststätten auch dann, wenn sie nur Teilflächen eines vollständig umschlossenen Raums nutzen.
• Für die Beurteilung eines Dauerverwaltungsakts ist die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Gesetzesfassung maßgeblich.
• Bei summarischer Prüfung überwiegen die öffentlichen Gesundheitsinteressen regelmäßig gegenüber dem Suspensivinteresse des Betreibers, wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtung gering sind und insbesondere schutzbedürftige Personengruppen betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Rauchverbot in Teilflächen umschlossener Räume gilt für Gaststätten (NiSchG NRW) • Das Rauchverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW erfasst Gaststätten auch dann, wenn sie nur Teilflächen eines vollständig umschlossenen Raums nutzen. • Für die Beurteilung eines Dauerverwaltungsakts ist die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Gesetzesfassung maßgeblich. • Bei summarischer Prüfung überwiegen die öffentlichen Gesundheitsinteressen regelmäßig gegenüber dem Suspensivinteresse des Betreibers, wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtung gering sind und insbesondere schutzbedürftige Personengruppen betroffen sind. Die Antragstellerin betreibt eine Gaststätte, deren Teilfläche sich in der Lauffläche der H. Passage befindet. Der Antragsgegner erließ am 2. Februar 2009 eine Ordnungsverfügung, die das Rauchen in diesem Bereich untersagt. Die Antragstellerin wandte sich fristgerecht mit einem Rechtsbehelf gegen die Verfügung und focht zugleich die auferlegten Zwangsgelder an. Streitgegenstand ist die Frage, ob das Nichtraucherschutzgesetz NRW das Rauchen in der betroffenen Teilfläche verbietet und ob die Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt werden muss. Das Gericht prüfte lediglich summarisch die Erfolgsaussichten und das Suspensivinteresse. • Zur Anwendbarkeit des Gesetzes: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW besteht in Gaststätten Rauchverbot, soweit sich die Gaststätte in einem Gebäude oder sonstigen vollständig umschlossenen Raum befindet (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Eine Gaststätte liegt auch dann "in" einem umschlossenen Raum, wenn sie nur Teilflächen dieses Raumes nutzt; der Gesetzeswortlaut und der Schutzzweck rechtfertigen keine engeren Abgrenzungen. • Zur Gesetzesfassung: Bei Dauerverwaltungsakten ist die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Fassung des Gesetzes maßgeblich, weshalb die zuletzt geänderte Fassung des NiSchG NRW zugrunde gelegt wurde. • Zur Auslegung und Zweck: Der Schutzzweck des Gesetzes (Schutz vor Passivrauchen) spricht dafür, Rauchverbote auf alle umschlossenen Räume zu erstrecken; differenzierende Kriterien wie Luftvolumen, Durchlüftung oder anteilige Nutzung hat der Gesetzgeber nicht geregelt und durfte typisierend vorgehen. • Zur Hinweispflicht: § 5 Abs. 1 NiSchG NRW verpflichtet zum Hinweis auf das Rauchverbot; dies setzt keinen klar abgrenzbaren baulichen Eingangsbereich voraus und kann entsprechend praktischer Gegebenheiten ausgestaltet werden. • Zur Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegen die öffentlichen Gesundheitsinteressen das Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil die Erfolgsaussichten der Anfechtung gering sind, insbesondere schutzbedürftige Gruppen (Kinder, Jugendliche) angesprochen werden, und die betroffene Fläche nur einen kleinen Teil des Betriebs umfasst, so dass wirtschaftliche Nachteile gering erscheinen. • Zur Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2009 bleibt vollziehbar, weil das Rauchverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW auch für Gaststätten gilt, die nur Teilflächen eines vollständig umschlossenen Raumes nutzen. In der summarischen Prüfung überwiegen die öffentlichen Gesundheitsinteressen gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, insbesondere wegen geringer Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und des besonderen Schutzbedarfs von Kindern und Jugendlichen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.