Beschluss
14 E 1088/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Kostenerstattung sind die vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Vorverfahrenskosten insoweit begrenzt, als nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG eine hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen ist.
• Für die Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO ist maßgeblich, dass das Kostenerstattungsvolumen dem Umfang entspricht, wie er dem Prozessbevollmächtigten vertraglich zusteht; darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
• Die zwischen den Parteien streitige materielle Frage der Anrechnung ist durch Einführung des § 15a RVG gesetzlich geklärt worden, wodurch entgegenstehende Entscheidungen des BGH gegenstandslos wurden.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Vorverfahrensgebühren bei Kostenerstattung nach RVG • Bei der Kostenerstattung sind die vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Vorverfahrenskosten insoweit begrenzt, als nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG eine hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen ist. • Für die Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO ist maßgeblich, dass das Kostenerstattungsvolumen dem Umfang entspricht, wie er dem Prozessbevollmächtigten vertraglich zusteht; darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. • Die zwischen den Parteien streitige materielle Frage der Anrechnung ist durch Einführung des § 15a RVG gesetzlich geklärt worden, wodurch entgegenstehende Entscheidungen des BGH gegenstandslos wurden. Der Kläger begehrt Erstattung seiner Anwaltskosten durch den Beklagten. Im Kostenerstattungsverfahren setzte das Verwaltungsgericht das erstattungsfähige Volumen fest. Streitbestandteil war, ob die vom Kläger geltend gemachte Geschäfts- bzw. Vorverfahrensgebühr in voller Höhe oder nur anteilig zu erstatten ist. Die Urkundsbeamtin kürzte die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG um eine halbe Verfahrensgebühr nach Nr. 3100. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Kürzung. Der Kläger rügte dies und führte aus, die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO dürfe die Kürzung nicht berücksichtigen; hiergegen wandte sich die Beschwerde des Klägers. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Kürzung der Verfahrensgebühr um eine halbe Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ist zu beachten. • Entscheidend ist, dass der Kläger bereits eine Geschäftsgebühr als Kosten des Vorverfahrens geltend gemacht und diese durch den Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeglichen worden ist, so dass das festgesetzte Kostenerstattungsvolumen dem geschuldeten Honorar des Bevollmächtigten entspricht. • Ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch steht dem Kläger nicht zu; die Frage, ob die Kürzung bei der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, weil das bereits festgesetzte Volumen keine höheren Ansprüche zulässt. • Die vom Kläger herangezogene gegenteilige Entscheidung des 7. Senats stützt seine Auffassung nicht; systematisch gehören nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO nur die als erstattungsfähig anerkannten Vorverfahrensgebühren zum Gegenstand der Kostenfestsetzung. • Rechtliche Klarstellung erfolgte durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des anwaltlichen Berufsrechts (Einfügung von § 15a RVG), der die Anrechnung der Gebühr in der vom erkennenden Gericht vertretenen Weise regelt und entgegenstehende BGH-Rechtsprechung erledigt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Kürzung der Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG um eine halbe Gebühr angewandt. Der Kläger hat durch die Kostenfestsetzung bereits das ihm geschuldete Erstattungsvolumen erhalten; darüber hinausgehende Erstattungsansprüche bestehen nicht. Die gesetzliche Neuregelung durch § 15a RVG bestätigt die angelegte Rechtsauffassung und macht entgegenstehende BGH-Entscheidungen hinfällig. Der Beschluss ist unanfechtbar.