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Beschluss

13 E 1111/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Beschwerde nach §146 Abs.1 VwGO gegen die Zurückweisung einer Erinnerung sind die Vorschriften, die Beschwerdeentscheidungen durch einen Einzelrichter vorsehen, nicht anwendbar. • Zur Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV ist eine ursächliche, über das bloße Betreiben des Verfahrens hinausgehende anwaltliche Mitwirkung erforderlich, die auf eine gütliche Streitbeilegung gerichtet ist. • Alleiniges Ingangsetzen oder Betreiben des Verfahrens reicht nicht für eine Erledigungsgebühr; maßgeblich ist, ob der Anwalt einen besonderen Beitrag zur Erledigung geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Keine Erledigungsgebühr ohne ursächliche anwaltliche Mitwirkung • Bei einer Beschwerde nach §146 Abs.1 VwGO gegen die Zurückweisung einer Erinnerung sind die Vorschriften, die Beschwerdeentscheidungen durch einen Einzelrichter vorsehen, nicht anwendbar. • Zur Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV ist eine ursächliche, über das bloße Betreiben des Verfahrens hinausgehende anwaltliche Mitwirkung erforderlich, die auf eine gütliche Streitbeilegung gerichtet ist. • Alleiniges Ingangsetzen oder Betreiben des Verfahrens reicht nicht für eine Erledigungsgebühr; maßgeblich ist, ob der Anwalt einen besonderen Beitrag zur Erledigung geleistet hat. Die Antragstellerin erinnert gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 24. April 2009 und richtet sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. Ihre Prozessbevollmächtigte macht geltend, eine Erledigungsgebühr oder eine Einigungsgebühr stehe ihr zu, weil sie mit dem Justiziar der beklagten Universität telefonisch eine Vereinbarung getroffen habe, die Verfahren als erledigt zu erklären, falls ein Studienplatz zugewiesen werde. Der Antragsgegner behauptet hingegen und belegt per E-Mail, er habe umgehend freie Studienplätze geklärt und die Initiative zur Erledigung ergriffen; daraufhin sei der Justiziar der Universität am 7. November 2008 tätig geworden und habe die Antragstellerin zur Einschreibung aufgefordert. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen; die Antragstellerin wendet sich erfolglos mit Beschwerde dagegen. • Zuständigkeit: Die Beschwerde war nicht vom Einzelrichter zu entscheiden; der Senat entschied in Dreierbesetzung, weil die einschlägigen Vorschriften für Einzelrichter bei der hier erhobenen Beschwerde nicht anwendbar sind (§66 Abs.6 GKG etc. sind nicht einschlägig). • Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV: Diese Gebühr entsteht nur, wenn eine anwaltliche Mitwirkung vorliegt, die ursächlich für die Erledigung war und über das Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgeht; erforderlich ist ein besonderer, auf gütliche Streitbeilegung gerichteter Beitrag des Rechtsanwalts. • Feststellung des Vortrags: Die Prozessbevollmächtigte hat die behauptete ursächliche Mitwirkung nicht substantiiert nachgewiesen; der Antragsgegner hat glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass die Initiative zur Klärung der Studienplatzlage und damit zur Erledigung allein von ihm ausging (E-Mail des Studierendensekretariats vom 5.11.2008). • Folgerung zur Gebühr: Mangels nachgewiesener aktiver, ursächlicher Mitwirkung entfällt die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV. Eine Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV kommt nicht in Betracht, weil Nr.1002 VV als spezielle Vorschrift vorrangig ist. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; es fällt die Festgebühr nach Nr.5502 Kostenverzeichnis GKG an. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.07.2009 wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abgewiesen, weil die für eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV notwendige ursächliche anwaltliche Mitwirkung nicht dargelegt oder aus den Akten ersichtlich ist. Der Antragsgegner hat hinreichend substantiiert vorgetragen und belegt, dass die Initiative zur Klärung der Studienplatzvergabe von ihm ausging, sodass kein besonderer Beitrag der Prozessbevollmächtigten zur Erledigung vorliegt. Eine Einigungsgebühr kommt nicht in Betracht, weil Nr.1002 VV als spezielle Regelung vorrangig ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.