Beschluss
6 B 1046/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ohne Anordnung wesentliche Nachteile abzuwenden sind (§123 VwGO i.V.m. §§920 ZPO).
• Die bloße Übertragung eines Dienstpostens an einen anderen Bewerber begründet regelmäßig keinen irreparablen Rechtsverlust des übergangenen Versetzungsbewerbers, weil die Übertragung im Hauptsacheverfahren zurückgenommen werden kann.
• Zwischen einem Versetzungsbewerber und einem Beförderungsbewerber besteht nur dann Konkurrenz, die vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt, wenn durch die Besetzung dem Konkurrenten die Möglichkeit einer Beförderungserprobung eröffnet wird; dies ist bei bereits beförderten Versetzungsbewerbern nicht der Fall.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; bei vorläufigen Entscheidungen ist der Streitwert entsprechend den Vorschriften der VwGO zu bemessen und gegebenenfalls zu halbieren.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Dienstpostenübertragung an Beförderungsbewerber • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ohne Anordnung wesentliche Nachteile abzuwenden sind (§123 VwGO i.V.m. §§920 ZPO). • Die bloße Übertragung eines Dienstpostens an einen anderen Bewerber begründet regelmäßig keinen irreparablen Rechtsverlust des übergangenen Versetzungsbewerbers, weil die Übertragung im Hauptsacheverfahren zurückgenommen werden kann. • Zwischen einem Versetzungsbewerber und einem Beförderungsbewerber besteht nur dann Konkurrenz, die vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt, wenn durch die Besetzung dem Konkurrenten die Möglichkeit einer Beförderungserprobung eröffnet wird; dies ist bei bereits beförderten Versetzungsbewerbern nicht der Fall. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; bei vorläufigen Entscheidungen ist der Streitwert entsprechend den Vorschriften der VwGO zu bemessen und gegebenenfalls zu halbieren. Der Antragsteller, Polizeidirektor und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A15 BBesO, begehrt mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung eine neue Auswahlentscheidung zugunsten seiner Bewerbung um die Leitung der Polizeiinspektion West. Der streitige Dienstposten sollte an den beigeladenen Bewerber übertragen werden, der als Beförderungsbewerber gilt und zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A14 BBesO innehatte. Der Antragsteller macht geltend, durch die Übertragung werde er in seinen Rechten verletzt und ersucht um vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde geprüft und die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen, insbesondere ob ein Anordnungsgrund in Gestalt eines irreparablen Nachteils besteht. • Voraussetzung des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Anordnungsgrund nach §123 Abs.1 Satz2, Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2 ZPO; der Antragsteller hat diesen nicht glaubhaft gemacht. • Die begehrte einstweilige Anordnung zielt lediglich auf eine neue Auswahlentscheidung über die Dienstpostenbesetzung ab; hierzu ist die beantragte vorläufige Maßnahme nicht erforderlich, weil eine rechtswidrige Übertragung im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden kann. • Zwischen einem Versetzungsbewerber und einem Beförderungsbewerber besteht regelmäßig kein Anspruch auf vorläufigen Schutz gegen die bloße Dienstpostenübertragung, weil hieraus keine unheilbare Benachteiligung des Versetzungsbewerbers folgt. • Die vom Senat entschiedene frühere Entscheidung (6 B 1275/01) ist nicht einschlägig, weil sie eine zu verhindernde Beförderung und nicht bloße Dienstpostenübertragung betraf. • Nur wenn durch die Besetzung dem Konkurrenten die Möglichkeit einer Beförderungserprobung eröffnet würde, wäre vorläufiger Schutz erforderlich; dies trifft vorliegend nicht zu, weil der Antragsteller bereits A15 erreicht hat. • Besondere Umstände, die die Unumkehrbarkeit der Übertragung befürchten ließen, sind nicht vorgetragen worden; daher liegen keine wesentlichen Nachteile i.S. des Anordnungsgrundes vor. • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.2 VwGO und wird wegen des vorläufigen Charakters entsprechend reduziert. Die Beschwerde ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm durch die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder dass andere Umstände den Erlass der Maßnahme rechtfertigen. Die Möglichkeit, eine rechtswidrige Übertragung im Hauptsacheverfahren rückgängig zu machen, schließt einen Anordnungsgrund aus. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.