Beschluss
8 E 1044/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verweisung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens an das Finanzgericht nach §17a Abs.2 GVG ist nur zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen schlechthin unzulässig ist.
• Der Auskunftsanspruch nach §4 Abs.1 IFG NRW ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich und kann nicht ohne Weiteres durch bereichsspezifische Regelungen wie §30 AO oder die fehlende Regelung in der AO ausgeschlossen werden.
• Bei gemischten Rechtsverhältnissen entscheidet das zuerst angerufene Gericht über alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gemäß §17 Abs.2 GVG; eine Verweisung ist dann unzulässig, wenn zumindest ein Klagegrund im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu verfolgen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verweisung an Finanzgericht bei IFG-Klage durch Insolvenzverwalter • Die Verweisung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens an das Finanzgericht nach §17a Abs.2 GVG ist nur zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen schlechthin unzulässig ist. • Der Auskunftsanspruch nach §4 Abs.1 IFG NRW ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich und kann nicht ohne Weiteres durch bereichsspezifische Regelungen wie §30 AO oder die fehlende Regelung in der AO ausgeschlossen werden. • Bei gemischten Rechtsverhältnissen entscheidet das zuerst angerufene Gericht über alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gemäß §17 Abs.2 GVG; eine Verweisung ist dann unzulässig, wenn zumindest ein Klagegrund im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu verfolgen ist. Der Kläger, Insolvenzverwalter einer Schuldnerin, verlangte vom Beklagten Übersendung von Speicherkontenauszügen zur Aufarbeitung der wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse seiner Mandantin. Der Beklagte lehnte dies mit Hinweis auf §5 Abs.4 IFG NRW ab und verwies darauf, die Schuldnerin verfüge bereits über entsprechende Bescheide und Buchungsmitteilungen. Der Kläger klagte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ausschließlich gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW. Das Verwaltungsgericht verwies das Verfahren an das Finanzgericht Düsseldorf; der Beklagte befürwortete die Verweisung. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht NRW. Streitpunkt war insbesondere, ob das IFG NRW als Anspruchsgrundlage einschlägig und der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg verschlossen ist. • Anwendbare Vorschrift ist §17a Abs.2 GVG: Verweisung ist nur zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen schlechthin unzulässig ist. • Der Auskunftsanspruch nach §4 Abs.1 IFG NRW ist öffentlich-rechtlich zuzuordnen und damit grundsätzlich verwaltungsgerichtlich durchsetzbar. • Frühere Entscheidungen des Senats bestätigen, dass auch Insolvenzverwalter Auskunftsansprüche nach dem IFG geltend machen können; ein Ausschluss durch das Insolvenzrecht liegt nicht auf der Hand. • Die Subsidiaritätsklausel des §4 Abs.2 IFG NRW schließt das IFG nur gegenüber abschließenden bereichsspezifischen Regelungen aus; weder §30 AO (Steuergeheimnis) noch das Fehlen eines ausdrücklichen Akteneinsichtsrechts in der AO begründen ohne Weiteres eine solche abschließende Wirkung. • Bei gemischten Rechtsverhältnissen ist gemäß §17 Abs.2 GVG das zuerst angerufene Gericht zuständig, sodass das Verwaltungsgericht über alle in Betracht kommenden Klagegründe entscheiden muss, bevor eine Verweisung erfolgen darf. • Vorliegend war nicht ersichtlich, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg für alle möglichen Klagegründe offensichtlich nicht einschlägig ist; deshalb durfte das Verwaltungsgericht nicht an das Finanzgericht verweisen. • Kostenentscheidung beruht auf §17a Abs.4 Satz3 GVG i.V.m. §154 Abs.1 VwGO; Beschwerde nicht zuzulassen, Beschluss unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das Verfahren an das Finanzgericht zu verweisen, wurde aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg nicht schlechthin unzulässig ist, weil der Auskunftsanspruch nach §4 Abs.1 IFG NRW als öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage grundsätzlich in Betracht kommt und nicht offensichtlich durch steuer- oder insolvenzrechtliche Vorschriften ausgeschlossen wird. Das zuerst angerufene Verwaltungsgericht hat folglich über alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu entscheiden; eine Verweisung an das Finanzgericht war daher unzulässig. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.