Beschluss
17 B 1224/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei hinreichender Glaubhaftmachung ist die Abschiebung einstweilen zu untersagen, wenn durch Art. 6 GG geschützte familiäre Bindungen betroffen sein können.
• Art. 6 GG schützt nicht formale, sondern tatsächliche familiäre Verbundenheit; maßgeblich ist das Kindeswohl und die gelebte Beziehung.
• Bei unklarer Sach- und Rechtslage sind aufenthaltsrechtliche Fragen zur Familie im Hauptsacheverfahren zu klären; bis dahin kann einstweilig Duldung geboten sein.
• Eine Abschiebung kann unzumutbar und damit rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs.2 AufenthG sein, wenn sie unverhältnismäßig in familienrechtlich geschützte Beziehungen eingreift.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung der Abschiebung bei Gefährdung familiärer Bindungen (Art.6 GG) • Bei hinreichender Glaubhaftmachung ist die Abschiebung einstweilen zu untersagen, wenn durch Art. 6 GG geschützte familiäre Bindungen betroffen sein können. • Art. 6 GG schützt nicht formale, sondern tatsächliche familiäre Verbundenheit; maßgeblich ist das Kindeswohl und die gelebte Beziehung. • Bei unklarer Sach- und Rechtslage sind aufenthaltsrechtliche Fragen zur Familie im Hauptsacheverfahren zu klären; bis dahin kann einstweilig Duldung geboten sein. • Eine Abschiebung kann unzumutbar und damit rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs.2 AufenthG sein, wenn sie unverhältnismäßig in familienrechtlich geschützte Beziehungen eingreift. Der Antragsteller, seit 1995 im Bundesgebiet, ist Vater zweier in Deutschland lebender Kinder; die Kindesmutter hält einen befristeten Aufenthaltstitel und will nicht in das Heimatland des Antragstellers zurückkehren. Die Ehe der Eltern wurde während des Verfahrens geschieden; der Scheidungstermin fand bereits statt. Das Verwaltungsgericht hatte eine Abschiebung zugrunde gelegt mit Verweis auf die Möglichkeit, den gemeinsamen Lebensmittelpunkt ins Herkunftsland zu verlagern. Der Antragsteller rügt, dass diese Möglichkeit angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und der fehlenden Rückkehrbereitschaft der Kindesmutter nicht besteht. Er trägt vor, dass die Abschiebung den Kontakt zu seinen Kindern erheblich beeinträchtigen würde; seit 01.08.2009 ist er in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Beschwerdeverfahren, ob aus Art.6 GG sowie aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf einstweilige Duldung besteht. • Die Beschwerde ist begründet, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Abschiebung die durch Art.6 Abs.1 i.V.m. Abs.2 GG geschützte Familie betreffen und das Kindeswohl beeinträchtigen kann. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art.6 GG sowie aufenthaltsrechtliche Regelungen wie §60a Abs.2 AufenthG, §§27 ff. AufenthG, §36 Abs.2 AufenthG und §25 Abs.5 AufenthG; Art.8 EMRK ist ebenfalls relevant. • Art.6 GG entfaltet Schutzwirkung nicht für formale Bindungen allein; maßgeblich ist die tatsächliche, gelebte Verbundenheit zwischen Eltern und Kind; der Einzelfall ist zu prüfen. • Das Verwaltungsgericht hat die geänderten tatsächlichen Verhältnisse (Scheidung, fehlende Rückkehrbereitschaft der Kindesmutter, befristete Aufenthaltstitel der Kinder) nicht hinreichend berücksichtigt; daher kann nicht ohne Weiteres auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts verwiesen werden. • Aufgrund der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Fragen ist eine Entscheidung über dauerhaften aufenthaltsrechtlichen Schutz und mögliche Ausnahmen (z. B. außergewöhnliche Härte nach §36 Abs.2 AufenthG oder §25 Abs.5 AufenthG) der Hauptsache vorzubehalten. • Ein überwiegend öffentliches Interesse an sofortiger Beendigung des Aufenthalts besteht nicht; der Antragsteller ist langjährig hier und in unbefristeter Beschäftigung, sodass die Voraussetzungen für die einstweilige Untersagung einer Abschiebung vorliegen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.1 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.250 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung insoweit abgeändert, als dem Antragsgegner bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt wird, den Antragsteller abzuschieben. Die einstweilige Anordnung ist befristet bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (VG Gelsenkirchen 8 K 3096/09). Begründet wurde dies mit dem möglichen Eingriff in die durch Art.6 GG geschützte familiäre Beziehung und dem damit verbundenen Kindeswohl, das eine Abschiebung derzeit nicht ausschließt. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht nicht, zumal der Antragsteller seit Jahren im Bundesgebiet lebt und in unbefristeter Beschäftigung steht. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.250 Euro festgesetzt.