Beschluss
1 A 1301/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) nicht dargetan sind.
• Bei Anwendung von § 40 Abs. 5 BBesG ist auf eine fiktive Betrachtung abzustellen, ob dem Ehegatten zum Stichtag eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende persönliche Zulage zugekommen wäre.
• Die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 TV‑N NRW ist als dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung anzusehen und daher bei der Konkurrenzprüfung des § 40 Abs. 5 BBesG zu berücksichtigen.
• Eine Kürzung nach § 6 BBesG kommt nicht zur Anwendung, wenn der andere Ehegatte vollbeschäftigt ist und die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG greift.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Anwendung von § 40 Abs. 5 BBesG und Berücksichtigung von § 24 Abs. 2 TV‑N NRW • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) nicht dargetan sind. • Bei Anwendung von § 40 Abs. 5 BBesG ist auf eine fiktive Betrachtung abzustellen, ob dem Ehegatten zum Stichtag eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende persönliche Zulage zugekommen wäre. • Die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 TV‑N NRW ist als dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung anzusehen und daher bei der Konkurrenzprüfung des § 40 Abs. 5 BBesG zu berücksichtigen. • Eine Kürzung nach § 6 BBesG kommt nicht zur Anwendung, wenn der andere Ehegatte vollbeschäftigt ist und die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG greift. Die Klägerin arbeitet teilzeit (halbe regelmäßige Wochenarbeitszeit) und begehrt Zahlung des ungekürzten kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags Stufe 2 ab 1.3.2006. Ihr Ehemann ist vollbeschäftigt und wurde zum 1.1.2002 vom Bundes‑Manteltarifvertrag für Arbeiter (BMT‑G) in den Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr (TV‑N NRW) übergeleitet. Der Beklagte kürzte den Familienzuschlag mit Verweis auf einschlägige Vorschriften. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und entschied, die Kürzungsvorschrift des § 6 BBesG sei nicht anzuwenden; statt dessen gelte die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG, weil die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 TV‑N NRW dem kinderbezogenen Familienzuschlag entspreche. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht ablehnt. • Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) liegen nicht vor: Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für das Land NRW. Das Antragsvorbringen liefert keine schlüssigen Gegenargumente zu den tragenden Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts. • Rechtliche Prüfung nach § 40 Abs. 5 BBesG: Maßgeblich ist eine fiktive Betrachtung, ob dem Ehegatten zum Stichtag eine dem kinderbezogenen Anteil entsprechende Zulage zugestanden hätte. Der Wortlaut von § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG ("stünde...zu") gebietet diese fiktive Prüfung. • Anwendung von § 24 Abs. 2 TV‑N NRW: Diese Norm sichert die Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile als persönliche Zulage in der zum Stichtag gezahlten Höhe bis zu bestimmter Altersgrenzen der Kinder. Zweck der Regelung ist auch die teilweisen Ausgleich der mit Erziehung und Betreuung verbundenen Belastungen, weshalb die Zulage dem kinderbezogenen Familienzuschlag entspricht. • Folge für § 6 BBesG: Da die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG eröffnet ist und der Ehemann vollbeschäftigt ist, kommt eine Kürzung nach § 6 BBesG nicht in Betracht. Eine entgegenstehende Auslegung, die allein auf die tatsächliche Kindergeldberechtigung im Januar 2002 abstellt, würde den Schutzzweck des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG verfehlen. • Rechtsfortbildung und Rechtseinheit: Vorherige Entscheidungen des OVG NRW stützen die Sichtweise; abweichende Entscheidungen anderer Gerichte zu anderen, nicht gleichartigen Vorschriften begründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antrag war kostenpflichtig; der Streitwert wurde bis 2.500 Euro bestimmt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil, das der Klägerin den ungekürzten kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags ab 1.3.2006 zusprach, bleibt rechtskräftig. Eine Kürzung nach § 6 BBesG findet wegen der Vollbeschäftigung des Ehegatten nicht statt, weil die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG anzuwenden ist. Die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 TV‑N NRW ist als dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung zu berücksichtigen; maßgeblich ist eine fiktive Betrachtung, ob dem Ehegatten zum Stichtag ein entsprechender Anspruch bestanden hätte. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weshalb das Rechtsmittel nicht zugelassen und der Kostenanspruch gegen den Beklagten festgestellt wird.