OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 203/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

27mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, wenn kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung besteht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Für die Rechtfertigung einer Nennung in Verfassungsschutzberichten können tatsächliche Anhaltspunkte aus Zeiten vor dem Berichtszeitraum herangezogen werden, wenn personelle Kontinuität und keine Distanzierung vorliegen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW). • Die Nähe zu rechtsextremen oder rechtspopulistischen Parteien und die fortgesetzte Verwendung ausgrenzender, menschenwürdeverletzender Aussagen begründen den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen. • Verfahrensrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nur zulässig, wenn sie konkret eine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage bzw. eine abweichende Entscheidung benennen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsverweigerung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an Verfassungsschutz-Einstufung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, wenn kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung besteht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Für die Rechtfertigung einer Nennung in Verfassungsschutzberichten können tatsächliche Anhaltspunkte aus Zeiten vor dem Berichtszeitraum herangezogen werden, wenn personelle Kontinuität und keine Distanzierung vorliegen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW). • Die Nähe zu rechtsextremen oder rechtspopulistischen Parteien und die fortgesetzte Verwendung ausgrenzender, menschenwürdeverletzender Aussagen begründen den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen. • Verfahrensrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nur zulässig, wenn sie konkret eine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage bzw. eine abweichende Entscheidung benennen. Der Kläger war in Verfassungs­schutz­berichten Nordrhein-Westfalens für die Jahre 2005 und 2006 aufgeführt. Er beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem die Eintragungen rechtmäßig befunden wurden. Das Verwaltungsgericht hatte auf Äußerungen und Aktivitäten des Klägers sowie dessen Beziehungen zu anderen rechtsextremen Organisationen abgestellt und darin verfassungsfeindliche Bestrebungen und ausländerfeindliche sowie menschenwürdeverletzende Tendenzen gesehen. Der Kläger rügte insbesondere, die angeführten Äußerungen betreffen nur örtliche Sachverhalte oder kritische Positionen gegenüber Förderung bestimmter Gruppen, nicht deren Menschenwürde. Er verwies auf Kontakte zu einer belgischen Partei und argumentierte, dies rechtfertige keine Einstufung als verfassungsfeindlich. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Berufung nach den Anforderungen des VwGO. • Kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO; die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind nicht rechtsfehlerhaft. • Rechtliche Bewertungsgrundlage: §15 Abs.2 i.V.m. §3 Abs.1 VSG NRW sowie §124 VwGO; Verfassungsschutzbericht darf sich auf außerhalb des Berichtszeitraums liegende Tatsachen stützen, sofern Kontinuität und fehlende Distanzierung bestehen. • Das Verwaltungsgericht hat anhand zitierter Äußerungen des Klägers und seiner Funktionäre nachvollziehbar auf ausgrenzende, pauschalisierende Darstellungen von Ausländern, Zuwanderern und Homosexuellen sowie auf menschenwürdeberührende Herabsetzungen geschlossen. • Kontakte zu rechtspopulistischen bzw. rechtsextremen Parteien (z.B. belgische W. C.) können zusammen mit weiteren tatsächlichen Anhaltspunkten den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen; das Fehlen einer Nennung anderer Parteien im Verfassungsschutzbericht ist rechtlich irrelevant. • Die Rügen nach §124 Abs.2 Nr.3 (Grundsatzrüge) und Nr.4 (Divergenzrüge) VwGO sind nicht ordnungsgemäß erhoben, da es dem Kläger an einer Konkretisierung der allgemeinen Rechts- oder Tatsachenfrage bzw. an der Benennung eines abweichenden Rechtssatzes fehlt. • Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf §§47,52 Abs.2 GKG; Beschluss ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO i.V.m. GKG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die im Verwaltungsgerichtsurteil dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausreichen, um die Nennung in den Verfassungsschutzberichten 2005 und 2006 zu rechtfertigen. Maßgeblich sind fortgesetzte ausgrenzende Aussagen, personelle Kontinuität und Verbindungen zu rechtspopulistischen/rechtsextremen Gruppen. Verfahrensrügen des Klägers sind unzulänglich vorgetragen und durchschlagen nicht. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.