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Beschluss

6 A 4096/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein innerdienstliches Verbot, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, ist eine innerhalb der Behörde wirkende organisatorische Maßnahme ohne Außenwirkung und daher kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. • Mit der Versetzung des Beamten zu einer anderen Behörde endet die Wirksamkeit einer solchen an die bisherige Dienststelle gebundenen Anordnung; das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. • Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch den Dienstherrn ist grundsätzlich zulässig, sofern ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensmissbrauch.
Entscheidungsgründe
Innerdienstliches Fahrverbot kein Verwaltungsakt; Versetzung hebt Wirkung auf • Ein innerdienstliches Verbot, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, ist eine innerhalb der Behörde wirkende organisatorische Maßnahme ohne Außenwirkung und daher kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. • Mit der Versetzung des Beamten zu einer anderen Behörde endet die Wirksamkeit einer solchen an die bisherige Dienststelle gebundenen Anordnung; das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. • Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch den Dienstherrn ist grundsätzlich zulässig, sofern ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Ermessensmissbrauch. Der Kläger, ein Kriminalhauptkommissar (A12), wurde vom Polizeipräsidium E. untersagt, Dienstkraftfahrzeuge zu führen. Ursache war seine Verweigerung, sich im Rahmen einer vorgeschriebenen Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung einer Blutentnahme zu unterziehen. Der Kläger klagte mit dem Ziel, das Verbot aufzuheben. Vor Abschluss des Berufungsverfahrens wurde der Kläger zum Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) versetzt. Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt. • Das Verfahren war einzustellen, weil die Parteien die Erledigung in der Hauptsache erklärt haben; das angefochtene Urteil ist wirkungslos (§§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO). • Das Verbot, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, ist eine rein innerorganisatorische Maßnahme, die den Aufgabenbereich des Beamten innerhalb der Behörde ändert und keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet; daher kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG NRW. • Mit der Versetzung des Klägers zum LZPD NRW ist das Verbot für ihn erledigt, weil es nur für den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums E. galt und dortige Anordnungen gegenüber zu einer anderen Behörde versetzten Beamten keine Wirkung entfalten. • Die Klage wäre unbegründet gewesen: Eine Änderung des Aufgabenbereichs ist zulässig, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt; das Verbot berührt das Statusamt nicht. • Die Überprüfung der Ermessensausübung durch das Gericht beschränkt sich auf Willkür; das Polizeipräsidium hat nicht willkürlich gehandelt, weil es sachlich gerechtfertigt sein kann, das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu untersagen, wenn die Kraftfahrtauglichkeit aus Sicht der Dienststelle ungeklärt ist. • Aus diesen Gründen entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, da die Berufung erfolglos geblieben wäre und das Rechtsschutzbedürfnis mit der Versetzung entfallen ist. • Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 47 Abs.1, 52 Abs.2 GKG. Das Verfahren wurde eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für wirkungslos erklärt. Das innerdienstliche Verbot, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, stellt keinen Verwaltungsakt dar und entfaltet keine Außenwirkung; es ist eine innerhalb der Behörde wirkende organisatorische Maßnahme. Mit der Versetzung des Klägers zum LZPD NRW ist das Verbot für ihn erledigt, sodass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. In der Sache wäre die Klage unbegründet gewesen, weil die Änderung des Aufgabenbereichs zulässig ist, das Statusamt des Klägers unberührt bleibt und kein Ermessensmissbrauch festzustellen ist. Dem Kläger wurden die Kosten beider Rechtszüge auferlegt; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.