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Beschluss

5 A 3363/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzeigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein Insolvenzplan bindet Dritte nur, wenn diese dem Plan ausdrücklich zustimmen; er hebt nicht automatisch öffentlich-rechtliche Beitragsregelungen auf. • Bei der Bemessung berufsständischer Versorgungsbeiträge sind die steuerrechtlich ausgewiesenen Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit maßgeblich; das Insolvenzverfahren verdrängt diese satzungsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht. • Beiträge zur Alterssicherung sind zum Teil vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger geschützt (§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 850i, 851c ZPO); ein Beitragserlass kann bei Vorliegen eines Härtefalls nach § 23 Abs. 2 VS in Betracht kommen.
Entscheidungsgründe
Versorgungsbeitrag bemessen nach steuerlich ausgewiesenen Einkünften bleibt trotz Insolvenzplan wirksam • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzeigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein Insolvenzplan bindet Dritte nur, wenn diese dem Plan ausdrücklich zustimmen; er hebt nicht automatisch öffentlich-rechtliche Beitragsregelungen auf. • Bei der Bemessung berufsständischer Versorgungsbeiträge sind die steuerrechtlich ausgewiesenen Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit maßgeblich; das Insolvenzverfahren verdrängt diese satzungsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht. • Beiträge zur Alterssicherung sind zum Teil vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger geschützt (§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 850i, 851c ZPO); ein Beitragserlass kann bei Vorliegen eines Härtefalls nach § 23 Abs. 2 VS in Betracht kommen. Der Kläger, Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, wurde vom Beklagten für das Jahr 2005 zur Zahlung von Versorgungsbeiträgen herangezogen. Der Beklagte setzte die Beiträge nach § 15 der Satzung auf Grundlage der für 2003 steuerlich festgestellten Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit fest. Der Kläger befand sich in einem Insolvenzverfahren, in dessen Rahmen ein Insolvenzplan aufgestellt und bestätigt worden war. Er hielt die Beitragsfestsetzung für unzulässig, weil nach seiner Auffassung nur der aus der Insolvenzmasse an ihn geleistete Unterhaltsbetrag bei der Bemessung berücksichtigt werden dürfe. Das Verwaltungsgericht folgte der Beitragsberechnung des Beklagten; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulassungsanforderung: Die Zulassungsschrift bringt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervor. • Satzungsrecht vor Insolvenzwirkung: Die Satzung des Versorgungswerks verlangt Beiträge bemessen an den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit (§ 15 VS). Die steuerrechtlich ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind hierfür geeignete Bemessungsgrundlage und wurden durch das Insolvenzverfahren nicht berührt. • Insolvenzplanwirkung: Ein Insolvenzplan wirkt nicht automatisch gegenüber Dritten; Bindungswirkung gegenüber Dritten setzt deren ausdrückliche Zustimmung voraus (§§ 217 ff., 221 InsO). Der Beklagte hat keine Verpflichtung übernommen, Beiträge ausschließlich nach dem aus der Insolvenzmasse gezahlten Unterhalt zu bemessen. • Masse- und sonstige Verbindlichkeiten: Die streitigen nachinsolvenziellen Beiträge sind nach InsO als sonstige Masseverbindlichkeit bzw. Masseforderung einzuordnen; daraus folgt kein Anspruch, die Bemessung allein an den Masseunterhaltsbetrag zu knüpfen (§§ 53, 55 InsO). • Schutz sozialer Beiträge: Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 850i, 851c ZPO schützt Beiträge zur Alterssicherung vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger; Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungswerken sind hiernach vergleichbar zu behandeln. • Verhältnismäßigkeit und Härtefallregelung: Es ist nicht unangemessen, die steuerlich ausgewiesenen Einkünfte als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; für besondere Härten sieht die Satzung ein Erlassverfahren (§ 23 Abs. 2 VS) vor, das gegebenenfalls eine Anpassung ermöglicht. • Formale Rügen: Neue Einwendungen im Zulassungsverfahren (z.B. Abzug von Insolvenzverfahrenskosten) genügen den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 VwGO nicht und begründen keine Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung. Die Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; der Antrag des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Beklagte die Versorgungsbeiträge nach der satzungsgemäßen Bemessungsgrundlage zu bestimmen durfte, nämlich anhand der steuerrechtlich ausgewiesenen Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit. Ein Insolvenzplan und die Insolvenzmasse führen nicht dazu, dass öffentlich-rechtliche Beitragspflichten gegenüber dem Versorgungswerk aufgehoben oder auf den aus der Masse geflossenen Unterhaltsbetrag beschränkt werden, es sei denn, das Versorgungswerk erklärt sich ausdrücklich dazu. Schutzmechanismen für Alterssicherungsbeiträge bestehen nach § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit den ZPO-Vorschriften, und für individuelle Härten bleibt der Weg des Satzungserlasses (§ 23 Abs. 2 VS) offen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 7.855,32 EUR festgesetzt.