Beschluss
13 C 22/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Hochschule durfte zusätzliche Studienplätze, die nach Abschluss der Nachrückverfahren verfügbar waren, gemäß § 10 Abs. 8 VergabeVO im Losverfahren vergeben.
• Die Teilnahme am Losverfahren erstreckt sich auf alle Bewerber, die bis zur in der VergabeVO genannten Frist bei der Hochschule die Zulassung beantragt hatten; gerichtliche Eilverfahren begründen keinen Vorrang.
• Eine Beschränkung der Vergabe freier Studienplätze auf Bewerber, die im Eilverfahren vor Gericht auf die Plätze hingewiesen haben (sog. Entdeckerprinzip), ist nicht geboten und kann verfassungsrechtliche Bedenken wegen Ungleichbehandlung hervorrufen.
Entscheidungsgründe
Vergabe zusätzlicher Studienplätze per Losverfahren zulässig • Die Hochschule durfte zusätzliche Studienplätze, die nach Abschluss der Nachrückverfahren verfügbar waren, gemäß § 10 Abs. 8 VergabeVO im Losverfahren vergeben. • Die Teilnahme am Losverfahren erstreckt sich auf alle Bewerber, die bis zur in der VergabeVO genannten Frist bei der Hochschule die Zulassung beantragt hatten; gerichtliche Eilverfahren begründen keinen Vorrang. • Eine Beschränkung der Vergabe freier Studienplätze auf Bewerber, die im Eilverfahren vor Gericht auf die Plätze hingewiesen haben (sog. Entdeckerprinzip), ist nicht geboten und kann verfassungsrechtliche Bedenken wegen Ungleichbehandlung hervorrufen. Die Hochschule hatte nach Abschluss der regulären Vergabeverfahren fünf zusätzliche Studienplätze festgestellt. Antragsteller, die teilweise parallel gerichtliche Eilverfahren betrieben hatten, rügten, dass die Hochschule beim Losverfahren nicht nur diejenigen berücksichtigt habe, die im Eilverfahren auf freie Plätze hingewiesen hatten, sondern alle Bewerber, die bis zur Frist die Zulassung bei der Hochschule beantragt hatten. Die Antragsteller begehrten hiergegen gerichtliche Abhilfe. Das Verwaltungsgericht wies ihre Anträge ab; die Beschwerden wurden dem Senat vorgelegt. Streitfragen betrafen insbesondere die Reichweite von § 10 Abs. 8 VergabeVO, die Ausgestaltung des Losverfahrens und die Frage, ob das sogenannte Entdeckerprinzip Anwendung finden müsse. Der Senat prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden unter dem Gesichtspunkt einheitlicher Auswahlkriterien und Verfassungsmäßigkeit. • Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerden sachlich und fristgerecht befugt und muss nicht auf weitere Stellungnahmen warten. • Nach § 10 Abs. 8 VergabeVO waren die noch verfügbaren Studienplätze im Losverfahren zu vergeben, weil die Kapazität durch das zentrale Vergabeverfahren nicht ausgeschöpft worden war. • Die Vergabe war auf Bewerber zu beschränken, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt hatten; zusätzlich geführte Eilverfahren begründen keinen Ausschluss anderer fristgerecht registrierter Bewerber. • Das Entdeckerprinzip, nach dem nur jene Bewerber berücksichtigt würden, die durch ihr Vorbringen freie Plätze „entdeckt“ haben, findet hier keine Anwendung und ist mit dem gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. • Eine Beschränkung der Verteilung auf nur diejenigen, die ein gerichtliches Eilverfahren betrieben haben, steht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einheitliche und chancengleiche Verteilung freier Studienplätze. • Die gewählte Verlosungsmodalität der Hochschule ist damit rechtlich nicht zu beanstanden; die zusätzlichen fünf Plätze waren somit zu vergeben. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten entsprechend der VwGO und GKG-Vorschriften. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bleiben bestehen. Die Hochschule durfte die fünf zusätzlichen Studienplätze gemäß § 10 Abs. 8 VergabeVO im Losverfahren an alle Bewerber vergeben, die bis zur in der VergabeVO genannten Frist die Zulassung bei der Hochschule beantragt hatten. Ein Vorrang für Bewerber, die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf freie Plätze hingewiesen haben, besteht nicht; das sogenannte Entdeckerprinzip greift hier nicht. Eine Verteilung ausschließlich an Eilverfahrensbewerber wäre mit dem Gebot der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren; der Streitwert je Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.