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Beschluss

6 B 179/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer erneuten Auswahlentscheidung ist auf den aktuellen Leistungsstand der Bewerber abzustellen; maßgeblich sind die Regelbeurteilungen zum Beurteilungsstichtag, da sie die Eignungsprognose am besten widerspiegeln. • Eine einstweilige Anordnung, die Stellen freihält, bis eine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen ist, gebietet nicht die Beseitigung früherer Rechtsfehler, wenn die neue Entscheidung auf aktuellen Verhältnissen beruht. • Bei nicht abgeschlossenen Bewerberkreisen (keine Ausschreibung, Einbeziehung aller beförderungsfähigen Beamten) müssen Änderungen der entscheidungserheblichen Verhältnisse bis zur Entscheidung berücksichtigt werden. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; dies ist hier nicht gelungen, sodass der Antrag abzuweisen ist.
Entscheidungsgründe
Erneute Bestenauslese nach aktuellen Regelbeurteilungen; Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen • Bei einer erneuten Auswahlentscheidung ist auf den aktuellen Leistungsstand der Bewerber abzustellen; maßgeblich sind die Regelbeurteilungen zum Beurteilungsstichtag, da sie die Eignungsprognose am besten widerspiegeln. • Eine einstweilige Anordnung, die Stellen freihält, bis eine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen ist, gebietet nicht die Beseitigung früherer Rechtsfehler, wenn die neue Entscheidung auf aktuellen Verhältnissen beruht. • Bei nicht abgeschlossenen Bewerberkreisen (keine Ausschreibung, Einbeziehung aller beförderungsfähigen Beamten) müssen Änderungen der entscheidungserheblichen Verhältnisse bis zur Entscheidung berücksichtigt werden. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; dies ist hier nicht gelungen, sodass der Antrag abzuweisen ist. Der Antragsteller begehrte einstweilige Entscheidungen hinsichtlich der Besetzung von vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 beim Polizeipräsidium H. Streitgegenstand war, ob die genannten Stellen bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbungen nicht mit den dort bereits eingesetzten Beigeladenen besetzt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor generell verfügt, die betreffenden Planstellen freizuhalten, bis eine fehlerfreie Neuauswahl erfolgt. Der Antragsgegner traf daraufhin neue Entscheidungen zur Stellenbesetzung auf Grundlage von Regelbeurteilungen mit Stichtag 1. August 2008. Der Antragsteller rügte dies und erhob Beschwerde; er machte einen Anordnungsanspruch geltend. • Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Freihaltungsanordnung war zulässig und insoweit begründet, weshalb Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses geändert wurde. • Für die erneute Auswahlentscheidung muss das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) beachtet werden; erforderlich ist eine Prognose, welcher Beamte das Amt voraussichtlich am besten ausüben wird. • Maßgeblich sind die gegenwärtigen Verhältnisse und insbesondere die aktuellen Regelbeurteilungen, die den Leistungsstand zum Beurteilungsstichtag am besten widerspiegeln; deshalb war die Entscheidung auf Grundlage der Regelbeurteilungen zum 1. August 2008 nicht zu beanstanden. • Die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts zielte auf Freihaltung der Stellen bis zu einer fehlerfreien Auswahlentscheidung, nicht auf eine Wiederherstellung der zuvor fehlerhaften Entscheidung; wenn die neue Entscheidung auf aktuellen Verhältnissen beruht, können frühere Beanstandungen entfallen. • Da kein abgeschlossener Bewerberkreis bestand und alle beförderungsfähigen Beamten einbezogen wurden, konnten sich bis zur Entscheidung relevante Änderungen (z. B. Versetzungen, Wegfall von Beförderungsverboten) ergeben, die zu berücksichtigen waren. • Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO dargelegt; daher blieb sein Antrag ohne Erfolg. • Kosten- und Streitwertregelungen wurden nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG getroffen. Der Antrag des Antragstellers wurde insgesamt abgelehnt; er hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Freihaltung der Stellen war zulässig und ergab die Änderung von Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses. Die erneute Auswahlentscheidung ist auf Grundlage der Regelbeurteilungen zum 1. August 2008 rechtmäßig, weil die Bestenauslese und die aktuelle Eignungsprognose zu beachten sind. Frühere Rechtsfehler der beanstandeten Auswahlentscheidung konnten sich dadurch erledigen; eine einstweilige Anordnung zur Beseitigung dieser Fehler war nicht geboten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, soweit nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen betroffen sind; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.