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Beschluss

13 C 11/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Lehrdeputat von Akademischen Oberräten auf Zeit bemisst sich nach § 3 Abs.1 Nr.6a LVV und beträgt 7 DS. • Eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Anhebung des Deputats auf 9 DS ist nicht erforderlich; Art.33 Abs.5 GG wird nicht verletzt. • Bei der Kapazitätsberechnung gilt das Stellenprinzip: Regellehrverpflichtungen der Stelle sind unabhängig von der individuellen Besetzung einzustellen. • Individualarbeitsverträge und Altersteilzeitregelungen rechtfertigen nur unter engen Voraussetzungen eine Abweichung vom Regellehrdeputat. • Die Beschwerden sind im Rahmen der zulässigen Prüfungsbefugnis des Senats unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Lehrdeputat Akademischer Oberrat auf Zeit und Stellenprinzip in der Kapazitätsberechnung • Das Lehrdeputat von Akademischen Oberräten auf Zeit bemisst sich nach § 3 Abs.1 Nr.6a LVV und beträgt 7 DS. • Eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Anhebung des Deputats auf 9 DS ist nicht erforderlich; Art.33 Abs.5 GG wird nicht verletzt. • Bei der Kapazitätsberechnung gilt das Stellenprinzip: Regellehrverpflichtungen der Stelle sind unabhängig von der individuellen Besetzung einzustellen. • Individualarbeitsverträge und Altersteilzeitregelungen rechtfertigen nur unter engen Voraussetzungen eine Abweichung vom Regellehrdeputat. • Die Beschwerden sind im Rahmen der zulässigen Prüfungsbefugnis des Senats unbegründet zurückzuweisen. Antragsteller rügen die Kapazitätsberechnung einer Lehreinheit an einer nordrhein-westfälischen Hochschule und insbesondere die Zuordnung von Lehrdeputaten zu verschiedenen Stellengruppen. Streitgegenstand ist u. a. die Einstufung des Lehrdeputats für Akademische Oberräte auf Zeit (7 DS) und die Frage, ob eine Erhöhung auf 9 DS verfassungsrechtlich geboten ist. Weiter streiten die Parteien über die Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen und die Einstufung konkreter Mitarbeiter (unbefristet halbzeitige Mitarbeiter und befristete Projektbeschäftigte) mit jeweils 4 DS. Die Antragsteller machen geltend, einzelne Verträge und tatsächliche Lehrleistungen würden zu einer anderen Kapazitätsbewertung führen. Die Antragsgegnerin versichert, dass keine Altersteilzeitvereinbarungen bestehen und dass zulässige Befristungsdauern eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge zurück; die Beschwerdeverfahren sind nun Gegenstand der Entscheidung des Senats. • Prüfungsumfang: Der Senat entscheidet im Rahmen der fristgerechten Darlegungen nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO und kann ohne weitere Stellungnahmen entscheiden. • Lehrdeputat Akademischer Oberrat auf Zeit: Nach § 3 Abs.1 Nr.6a LVV ist dem Akademischen Oberrat auf Zeit ein Lehrdeputat von 7 DS zugewiesen; sein Status entspricht dem früheren Oberassistenten. • Verfassungsrechtliche Einwände: Eine Anhebung auf 9 DS ist nicht geboten. Das Lebenszeitprinzip des Art.33 Abs.5 GG schützt nicht den hier gegenständlichen Status, weil Akademische Oberräte auf Zeit keine dauerhaften Leitungsämter innehaben und primär der Weiterbildung dienen. • Ungleichbehandlung: Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Akademischen Direktoren liegt nicht vor; für Direktoren auf Zeit gibt es in NRW keine Praxis, und der Verordnungsgeber hat einen Gestaltungsspielraum (§ 33 Abs.5 Satz1 HG). • Stellenprinzip bei Kapazitätsberechnung: Die KapVO-Grundlage sieht vor, dass die Regellehrverpflichtung der Stelle unabhängig von der konkreten Besetzung anzusetzen ist; nur bei einer bewussten, dauerhaften nicht stellenkonformen Besetzung kann abgewichen werden. • Arbeitsverträge und Befristungen: Halbzeitige unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter sind mit jeweils 4 DS anzusetzen. Befristete Mitarbeiter mit einem konkreten Befristungsgrund (EU-Projekt) bleiben bei 4 DS, da zulässige Befristungsdauern nicht überschritten sind (§ 30 TV-L i.V.m. § 14 TzBfG). • Berücksichtigung von Vakanz und Anrechnung: Ein individuell höheres Deputat kann bei vorhandenen vakanten Stellen mit entsprechendem Stellendeputat angerechnet werden, sodass trotz individueller Abweichungen kein zusätzliches Lehrdeputat entsteht. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerden sind kostenpflichtig; Streitwert wird auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt (§ 154 Abs.2 VwGO; §§ 47,52,53 GKG). Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.01.2009 sind kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Lehrdeputat der Akademischen Oberräte auf Zeit bleibt bei 7 DS nach § 3 Abs.1 Nr.6a LVV; eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur Anhebung auf 9 DS besteht nicht, weil weder das Lebenszeitprinzip des Art.33 Abs.5 GG noch eine unzulässige Ungleichbehandlung geltend gemacht werden können. Altersteilzeit und individuelle Arbeitsverträge rechtfertigen keine Abweichung von den Regeldeputaten; halbzeitige unbefristete Mitarbeiter und befristete Projektkräfte sind mit jeweils 4 DS zu berücksichtigen. Aufgrund des Stellenprinzips und möglicher Anrechnung auf vakante Stellen ergibt sich kein zusätzliches Lehrdeputat. Der Streitwert wird jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt.