Beschluss
6 B 266/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass durch die Entscheidung der Auswahlstelle bereits unabwägliche Nachteile eintreten oder die Stelle nicht mehr für ihn verfügbar sein wird.
• Solange die Auswahlentscheidung über die Besetzung der Stelle noch aussteht und der Antragsteller noch ausgewählt werden kann, besteht kein Anordnungsgrund für die Freihaltung der Stelle.
• Ein Antrag auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist im Hauptsacheverfahren oder nach erfolgter negativer Auswahlentscheidung durch Antrag auf einstweilige Anordnung durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle ohne glaubhafte Anordnungsgründe • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass durch die Entscheidung der Auswahlstelle bereits unabwägliche Nachteile eintreten oder die Stelle nicht mehr für ihn verfügbar sein wird. • Solange die Auswahlentscheidung über die Besetzung der Stelle noch aussteht und der Antragsteller noch ausgewählt werden kann, besteht kein Anordnungsgrund für die Freihaltung der Stelle. • Ein Antrag auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist im Hauptsacheverfahren oder nach erfolgter negativer Auswahlentscheidung durch Antrag auf einstweilige Anordnung durchsetzbar. Der Antragsteller begehrte die Erlassung einer einstweiligen Anordnung zur Freihaltung einer Beförderungsstelle nach Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens. Er machte geltend, durch den weiteren Besetzungsvorgang entstünden ihm wesentliche Nachteile, und verlangte die Fortführung des Verfahrens zu seinen Gunsten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte allein nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Streitgegenstand ist die vorläufige Sicherung des Anspruchs auf (weiteren) Auswahlvorgang bzw. Beförderung. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; entscheidend ist, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. • Ein Anordnungsgrund setzt glaubhaftes Vorliegen wesentlicher Nachteile, die ohne einstweilige Anordnung nicht abwendbar wären, oder vergleichbare Gründe voraus. • Hier hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Stelle nicht mehr für ihn verfügbar sein oder sonstige unzumutbare Nachteile eintreten würden, solange die Auswahlentscheidung noch aussteht. • Soweit der Antragsteller die Fortführung des abgebrochenen Verfahrens und seine Beförderung begehrt, ist hierfür der Rechtsweg im Hauptsacheverfahren offen; bei einer späteren negativen Auswahlentscheidung steht ihm das Recht zu, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO; wegen des vorläufigen Charakters wurde der Wert halbiert. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründend führt das Gericht aus, dass kein Anordnungsgrund für eine Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle vorliegt, da die Auswahlentscheidung noch aussteht und der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm ohne einstweilige Anordnung unabwägbare Nachteile drohen oder die Stelle nicht mehr verfügbar sein wird. Die Durchsetzung seines Anspruchs auf Fortführung des Verfahrens ist auf das Hauptsacheverfahren oder gegebenenfalls nach einer negativen Auswahlentscheidung durch ein besonderes einstweiliges Begehren verwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.