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Beschluss

5 B 1184/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist in Klagen als Rechtsträger durch die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten (§ 61 VwGO). • Ein einstweiliger Auskunftsanspruch nach PresseG kann durch Geheimhaltungsvorschriften (z. B. § 23 Abs. 5 BDSG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW) verhindert werden. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist glaubhaft zu machen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs vorliegen; dies ist hier nicht geschehen. • Zur Wahrung eines effektiven Datenschutzes und des Vertrauens ist die besondere Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten zu beachten. • Reine Absichten einer Behörde, die sich nicht amtlich manifestiert haben, begründen keinen Auskunftsanspruch.
Entscheidungsgründe
Auskunftsablehnung wegen Geheimhaltungspflicht des Bundesbeauftragten (PresseG NRW, BDSG) • Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist in Klagen als Rechtsträger durch die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten (§ 61 VwGO). • Ein einstweiliger Auskunftsanspruch nach PresseG kann durch Geheimhaltungsvorschriften (z. B. § 23 Abs. 5 BDSG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW) verhindert werden. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist glaubhaft zu machen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs vorliegen; dies ist hier nicht geschehen. • Zur Wahrung eines effektiven Datenschutzes und des Vertrauens ist die besondere Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten zu beachten. • Reine Absichten einer Behörde, die sich nicht amtlich manifestiert haben, begründen keinen Auskunftsanspruch. Der Antragsteller verlangte vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz Auskünfte zur sog. Bespitzelungsaffäre, insbesondere zu eingeleiteten Untersuchungsmaßnahmen, Erkenntnissen, einer möglichen Kooperation der Deutschen Telekom AG und der Absicht, ein Bußgeld zu verhängen. Streitgegenstand war, ob diese Auskunftansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar sind. Der Bundesbeauftragte beantwortete einige Fragen allgemeiner und führte auf Verschwiegenheitsgründe. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als es um die Frage einer Bußgeldabsicht ging. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Der Senat änderte das Rubrum und führte aus, die Bundesrepublik sei als Rechtsträger zu beteiligen. Im weiteren Verfahren stellte der Senat das Verfahren teilweise ein und entschied über die verbleibende Beschwerde. • Rubrumkorrektur: Der Bundesbeauftragte wird durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten; nur diese ist nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. • Wegen Erledigung ist die Frage, ob ein Bußgeld beabsichtigt ist, nicht weiter zu entscheiden; das Verfahren wird insoweit eingestellt (§§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO) und der angefochtene Beschluss unwirksam erklärt (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). • Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen: Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 VwGO). • Beantwortung subjektiver Einschätzungsfragen (z. B. zur "Kooperation" der Telekom) kann unzulässig sein, wenn die Frage eine wertende Aussage erfordert, die über bloße Tatsachen hinausgeht. • Geheimhaltungsgründe verhindern Auskunft: Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW sind Auskunftsansprüche ausgeschlossen, soweit Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen; § 23 Abs. 5 BDSG schafft eine Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten, die auch nach Amtsende gilt. • Die Verschwiegenheitspflicht dient dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG) und dem Vertrauen der Betroffenen; sie beschränkt den Informationsauftrag des Bundesbeauftragten nach § 26 Abs.1 BDSG auf wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes. • Folge: Detaillierte Auskünfte über laufende Ermittlungen oder vorläufige Erkenntnisse können die sachgemäße Durchführung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und Datenschutzüberprüfungen gefährden und sind daher bei summarischer Prüfung zu versagen. • Schließlich besteht kein Auskunftsanspruch bezüglich bloßer, nicht manifestierter Absichten; daher wäre der Antrag in diesem Punkt wahrscheinlich unbegründet gewesen. Der Antragsteller hat überwiegend verloren. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als es um die Frage ging, ob der Bundesbeauftragte ein Bußgeld beabsichtige; dieser Teil des erstinstanzlichen Beschlusses ist wirkungslos. Die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wurde zurückgewiesen, weil er die notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen für einen einstweiligen Anspruch im summarischen Verfahren nicht glaubhaft machte und weil Auskunftsansprüche durch Geheimhaltungsvorschriften (§ 4 Abs.2 Nr.2 PresseG NRW, § 23 Abs.5 BDSG) ausgeschlossen sind. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Insgesamt besteht kein Anspruch auf die begehrten detaillierten Auskünfte über laufende Untersuchungen und vorläufige Erkenntnisse.