Beschluss
1 A 2978/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusage zur Umzugskostenvergütung nach § 19 Abs. 1 AUV setzt voraus, dass der Soldat im Zeitpunkt der Maßnahme im Wehrdienstverhältnis steht; Beurlaubte zur Tätigkeit bei einer privatrechtlichen Gesellschaft fallen nicht unter § 19 AUV.
• Eine Verwaltungspraxis, die im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung steht, kann keinen Vertrauensschutz oder Gleichbehandlungsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen.
• Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an wesentlichen Tatsachenfeststellungen durch schlüssige Gegenargumente geweckt werden; dies hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
Entscheidungsgründe
Keine Umzugskostenzusage nach AUV für beurlaubte Soldaten bei privatrechtlicher Tätigkeit • Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusage zur Umzugskostenvergütung nach § 19 Abs. 1 AUV setzt voraus, dass der Soldat im Zeitpunkt der Maßnahme im Wehrdienstverhältnis steht; Beurlaubte zur Tätigkeit bei einer privatrechtlichen Gesellschaft fallen nicht unter § 19 AUV. • Eine Verwaltungspraxis, die im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung steht, kann keinen Vertrauensschutz oder Gleichbehandlungsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an wesentlichen Tatsachenfeststellungen durch schlüssige Gegenargumente geweckt werden; dies hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger war als Soldat beurlaubt, um bei der privatrechtlichen DFS Deutsche Flugsicherung GmbH im Ausland tätig zu sein. Nach Beendigung dieser Tätigkeit begehrte er vom Dienstherrn eine Zusage zur Erstattung von Umzugskosten aus Anlass seiner Zurruhesetzung. Das Verwaltungsgericht wies seinen Anspruch ab mit der Begründung, § 19 Abs. 1 AUV gelte nicht für beurlaubte Soldaten, die bei einer privatrechtlichen Gesellschaft beschäftigt sind. Der Kläger rügte, sein Dienstort im Ausland und die Gleichbehandlung mit anderen Soldaten begründeten einen Anspruch unmittelbar aus § 19 Abs. 1 AUV oder aus einer Verwaltungspraxis. Er beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. • Anwendbarkeit der AUV: § 19 AUV knüpft an das Wehrdienstverhältnis und an dienstherrliche Maßnahmen an; die Vorschrift ist Teil eines Systems, das Dienstherrnveranlassungen als Voraussetzung für Umzugskostenvergütung verlangt (§ 3 Abs. 1 BRKG, §§ 3,4 BUKG). • Beurlaubung und Verantwortungsbereich: Bei Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge zur Tätigkeit bei einer privatrechtlichen Organisation ist der Verantwortungsbereich für entstehende Kosten während der Beurlaubung nicht mehr beim Dienstherrn, sodass die Voraussetzungen des § 19 AUV nicht vorliegen. • Begriff des Dienstorts: ‚Dienstort‘ im Sinne des § 19 AUV ist nur ein Ort, an dem der Beamte/Soldat aufgrund einer dienstherrlichen Maßnahme Aufgaben im Wehrdienstverhältnis wahrnimmt; die subjektive Sicht oder die Art der Tätigkeit reicht nicht aus. • Verwaltungspraxis und Gleichbehandlung: Selbst wenn einzelne Soldaten Zusagen erhalten hätten, könnte eine gegenteilige Verwaltungspraxis, die der Rechtslage widerspricht, keinen Vertrauensschutz oder Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen; zudem war die Verwaltungspraxis zum relevanten Zeitpunkt bereits der dargestellten Rechtslage angepasst. • Zulassung der Berufung: Die vom Kläger vorgebrachten Argumente genügen nicht, um ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an wesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Begründend ist, dass § 19 Abs. 1 AUV nicht auf Soldaten anwendbar ist, die während der Beurlaubung bei einer privatrechtlichen Gesellschaft beschäftigt sind, weil die Vorschrift voraussetzt, dass der Soldat im Wehrdienstverhältnis verwendet wird und die Umzugskosten durch dienstherrliche Veranlassung begründet sind. Eine entgegenstehende Verwaltungspraxis kann den Kläger nicht schützen, da sie der gesetzlichen Regelung widerspricht und zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits korrigiert war. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.